Neues Infektionsschutzgesetz: 3G am Arbeitsplatz: Kann man sich auch online testen lassen?
Die Cocktailbarkette Sausalitos und der Anbieter für „Online-Bürgertests“ DrAnsay.com bieten Online-Lösungen zur „Erfüllung der 3G-Pflicht in Betrieben“ an. „Nur so seien die 3G-Regeln erfüllbar, da die vor-Ort Testkapazitäten mehr als hundertfach überschritten seien, wenn ab Mittwoch Millionen ungeimpfte Arbeitnehmer morgens vor der Arbeit zur selben Uhrzeit einen Test benötigen“, heißt es beispielsweise in einer Pressemitteilung von DrAnsay.com.
Der Geschäftsführer der Cocktailbarkette Sausalitos Holding, Christoph Heidt, äußerte sich gegenüber dem Handelsblatt: „Bestehende Testzentren können einem solchen täglichen Ansturm nicht standhalten.“ Zusammen mit der Schweizer Digitalagentur Mindnow möchte der Unternehmer in großem Stil Laientests digitalisieren. Er veranschlagt die Zahl der ungeimpften Arbeitnehmer auf bis zu 13 Millionen in Deutschland. Das sei „ein gewaltiges Potenzial, selbst bei einer hohen Homeoffice-Quote“.
Hintergrund: Wieso 3G-Pflicht am Arbeitsplatz?
Beschäftigte müssen vor Betreten ihrer Arbeitsstätte nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Das gilt natürlich auch für PTA. Die Apothekeninhaber haben dies täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren.
Eine oft gestellte Frage in diesem Zusammenhang: „Müssen nicht geimpfte oder genesene Arbeitnehmer den Testnachweis selbst erbringen, oder können sie verlangen, dass der Arbeitgeber sie testet?“
Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich selbst um den Test zu kümmern. Arbeitgeber sind verpflichtet, zwei Schnelltests pro Woche anzubieten. Diese Schnelltests können sie unter Aufsicht anbieten, dann braucht der Arbeitnehmer kein Zertifikat einer Teststelle. Bietet der Arbeitgeber das nicht an, reichen die verpflichtend angebotenen Schnelltests nicht aus. In dem Fall braucht es dann doch noch ein entsprechendes Zertifikat einer geeigneten Teststelle.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt unterdessen klar, dass vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Selbsttests nur dann gültig sind, wenn sie unter Aufsicht durchgeführt werden. Einfach Selbsttests mit nach Hause geben wird also nicht reichen.
Die Apothekenleitung ist verantwortlich dafür, dass die Kontrollen durchgeführt werden. Die Aufgabe kann aber auch an geeignete Angestellte oder Dritte delegiert werden – unter Beachtung der Anforderungen an den Beschäftigtendatenschutz, versteht sich.
Wie funktioniert die QR-Code-Lösung?
Wie das Handelsblatt berichtete, sollen ungeimpfte Arbeitnehmer zuhause einen Selbsttest durchführen, den sie zuvor über einen QR-Code-Aufkleber am Testkit individualisiert und so digital rückverfolgbar gemacht haben sollen. Dafür eigne sich jeder beliebige Selbsttest, den man kaufen kann oder vom Arbeitgeber gestellt bekommt.
Der digitale Selbsttest von Sausalitos heißt „Pass.me“. Der Testende macht ein Handyfoto eines am Testkit aufgeklebten QR-Codes. Dann starte ein Timer. Das Ergebnis des Plastikträgers werde dann fotografiert, ausgewertet und ein Beleg erscheine in der App. Diesen Beleg könne man dann als digitalen Nachweis dem Arbeitgeber vorzeigen. Die Kosten sollen sich auf etwa zehn Cent pro Test bzw. pro QR-Code belaufen, die Mindestabnahmemenge für Arbeitgeber betrage 1.000 QR-Codes. Es sei, so der Anbieter, „zu 100 Prozent nachvollziehbar, wer den Selbsttest zusätzlich zur Testperson verifiziert.“
Online-Fragebogen statt Aufsicht
Der Service von DrAnsay.com soll so funktionieren, dass der ungeimpfte Arbeitnehmer morgens zuhause einen Selbsttest macht. Nach negativem Ergebnis muss auf der Website ein Fragebogen ausfüllt werden. Fünf Minuten später erhalten der Nutzer und sein Arbeitgeber von Online-Ärzten dann das negative Selbsttest-Zertifikat als PDF per E-Mail.
Bei positivem Ergebnis bleibe der Arbeitnehmer zuhause und fordere per Fragebogen über die Website einen AU-Schein an sowie einen Monat später nach PCR-Test ein Genesenen-Zertifikat, welche er und sein Arbeitgeber wieder als PDF per E-Mail erhalten sollen.
Vor Betreten des Betriebes sehe der Arbeitgeber im E-Mail-Account anhand der Betreffzeile namentlich aufgelistet, wer getestet, genesen oder krank sei. Auf der Liste fehlende und nicht geimpfte Mitarbeiter könnten dann abgewiesen und abgemahnt werden. Nach sechs Monaten lösche das E-Mail-Programm automatisch alle E-Mails.
Der Service von DrAnsay.com soll fünf Minuten Zeit erfordern und kostenlos sein. Lediglich einen Selbsttest müsse der Arbeitnehmer selbst beschaffen. Optional kann auch ausgewählt werden, dass ein Arzt per Videochat bei dem Test zuschaut. Diese Variante kostet circa 50,00 Euro. Die Online-Selbsttest-Zertifikate, so DrAnsay.com auf der Website (Stand 23.11.2021), seien gemäß Rechtsgutachten gültig nach § 2 Nr. 7 SchAusnahmV, den auch das Bundesarbeitsministerium auf seiner Webseite als Voraussetzung zitiere. PTAheute hat das benannte Rechtsgutachten beim Anbieter angefordert, bislang jedoch keine Antwort erhalten.
Genügen solche Onlinetests den gesetzlichen Anforderungen?
Selbsttests sind politisch nicht vorgesehen – auch nicht im neuen Infektionsschutzgesetz, in dem auch die 3G-Pflicht für Betriebe verankert ist. „Eine Überwachung muss vor Ort durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person erfolgen“, heißt es dort. Nur mit einem Vier-Augen-Prinzip könnten Tricksereien ausgeschlossen werden.
3G bedeutet für Ungeimpfte, dass sie einen maximal 24 Stunden alten Antigen-Schnelltest vorweisen müssen, der von einem der Coronavirus-Testverordnung entsprechenden Leistungserbringer durchgeführt wurde. PCR-Tests dürfen maximal 48 Stunden zurückliegen.
Zu den anerkannten Leistungserbringern zählen öffentliche Testzentren, Apotheken oder Arztpraxen. Möglich sind auch Selbsttests im Betrieb unter Aufsicht oder durch vom Arbeitgeber beauftragte Dritte. Das soll sicherstellen, dass die Tests ordnungsgemäß ablaufen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellte klar, dass vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Selbsttests nur dann gültig sind, wenn sie unter Aufsicht durchgeführt werden. Bei einem begleiteten Selbsttest werde davon ausgegangen, dass die Aufsicht führende Person bei der Testung und während der Auswertezeit physisch anwesend sei, teilt das Landesgesundheitsministerium NRW auf Anfrage des Handelsblattes mit. Online durchgeführte Selbsttests erfüllen somit nicht die Anforderungen für die heute in Kraft getretene 3G-Regelung für Beschäftigte.