ABDA-Handlungshilfe: Impfungen im Ausland dürfen digitalisiert werden
Seit gut einer Woche stellen die Apotheken in Deutschland nachträglich digitale Impfzertifikate für Menschen aus, die sich gegen COVID-19 impfen lassen haben. Der Start war holprig: Zum einen ruckelte die Technik noch gewaltig, zum anderen tauchten in der Praxis viele ungeklärte Fragen auf. Eine davon: Dürfen die Mitarbeitenden in den Offizinen auch für Personen Impfnachweise erstellen, die außerhalb der Bundesrepublik immunisiert wurden?
Digitalisierte Impfnachweise für erfolgte Impfung außerhalb der Bundesrepublik
Zumindest in diesem Punkt herrscht nun Klarheit. Am vergangenen Montag hat die ABDA ihre aktualisierte Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Impfzertifikate durch die Apotheken veröffentlicht. Demnach ist es Apotheken ab sofort möglich, nachträglich auch für Menschen digitale Impfzertifikate auszustellen, wenn sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Deutschland immunisiert wurden. Erforderlich ist in einem solchen Fall eine besonders sorgfältige Prüfung der Echtheit der Dokumente und der Plausibilität des Antrags, betont die Standesvertretung.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Vorgelegt werden muss gemäß Handlungshilfe ein vollständiger und authentischer Impfnachweis aus einem anderen EU-Mitgliedstaat. Zudem muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass er in absehbarer Zeit nicht in denjenigen EU-Mitgliedstaat zurückkehren wird, in dem er geimpft wurde, und daher dort kein Zertifikat erlangen kann. „Die Ausstellung entsprechender Zertifikate ist bereits vor Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juli 2021 möglich“, schreibt die ABDA weiter. Denn die einschlägige EU-Verordnung wird erst im Juli wirksam.
Auch für Geimpfte, die ihre Impfung in einem Nicht-EU-Staat erhalten haben, können Apotheken solche Zertifikate ausstellen. Verpflichtet sind sie dazu aber nicht, unterstreicht die Standesvertretung. Die Ausstellung ist möglich, wenn alle Bedingungen, die auch für in der EU Geimpfte gelten, erfüllt sind:
- vollständige und authentische Impfdokumentation,
- keine geplante Rückkehr in den Staat, in dem die Person geimpft wurde, und
- der verabreichte Impfstoff ist in der Europäischen Union zugelassen.
Zudem gilt weiterhin, dass die Offizinen Zertifikate ausstellen dürfen für Menschen, die aus einem Drittstaat stammen, aber in Deutschland geimpft wurden. Dies hatte die ABDA bereits in der vergangenen Woche klargestellt.