Aktualisierte Handlungshilfe der ABDA: Wer bekommt den Schnelltest noch kostenlos?
Die jüngste Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) kam sprichwörtlich auf den letzten Drücker: Am Nachmittag des 29. Juni wurde sie im Bundesanzeiger veröffentlicht – gerade noch rechtzeitig, um die alte Fassung abzulösen, die am 30. Juni außer Kraft trat.
Die aktuell gültige Version der TestV hat es allerdings in sich: Mit ihrem Inkrafttreten schränkte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) über Nacht den Kreis der Anspruchsberechtigten für Gratis-Schnelltests deutlich ein. Wer nicht dazu gehört, muss entweder 3 Euro Eigenbeteiligung leisten oder den PoC-Test auf SARS-CoV-2 vollständig selbst bezahlen. Apotheken und andere Anbieter mussten sich umgehend darauf einstellen, individuell bei jedem Testanwärter zu prüfen, welcher Gruppe der zu Testende zuzuordnen ist.
Aktualisierte Handlungshilfe der ABDA für Schnelltests
Die ABDA musste daraufhin auch ihre Handlungshilfe für die Durchführung von Tests auf SARS-CoV-2 in Apotheken updaten – diese Anpassung ist nun erfolgt. Unter Punkt 2.4 listet die Bundesvereinigung jetzt auf, welche asymptomatischen Personengruppen Apotheken noch auf Staatskosten testen dürfen. Das sind:
- Kinder < 5 Jahre (Kinderreisepass, laut den FAQ des BMG soll auch eine Geburtsurkunde reichen),
(§ 4a Abs. 1 Nr. 1 TestV) - Personen mit einer medizinischen Kontraindikation zum Zeitpunkt der Testung oder in den letzten drei Monaten zuvor, die einer COVID-19-Impfung entgegensteht, insbesondere Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel (Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, ggf. Mutterpass),
(§ 4a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 3 Nummer 4 lit. b) TestV) - Teilnehmer von klinischen Studien zur Wirksamkeit von COVID-19-Impfstoffen innerhalb der letzten drei Monate bis zur Testung (Vorlage eines Nachweises über die Studienteilnahme; ggf. Abgleich mit Angaben im Deutschen Register Klinischer Studien),
(§ 4a Abs. 1 Nr. 3 TestV) - Personen, die eine Testung zur Aufhebung der Absonderung nach nachgewiesener COVID-19-Infektion benötigen (Vorlage eines positiven NAT-Testnachweises),
(§ 4a Abs. 1 Nr. 4 TestV) - Personen, die mit einer SARS-CoV-2 infizierten Person in einem Haushalt leben (Vorlage eines Absonderungsnachweises des Gesundheitsamts oder eines positiven NAT-Testnachweises der infizierten Person und eines Nachweises über die übereinstimmende Wohnanschrift)
(§ 4a Abs. 1 Nr. 10 i. V. m § 6 Abs. 3 Nummer 4 lit. b) TestV) - Besucher, Behandelte oder Bewohner von Einrichtungen und Unternehmen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 TestV (siehe Anlage 2), Vorlage einer schriftlichen Bestätigung oder anderweitige Glaubhaftmachung,
(§ 4a Abs. 1 Nr. 5 TestV) - Leistungsberechtigte nach § 29 SGB IX, die eine oder mehrere Personen im Rahmen des persönlichen Budgets beschäftigten, sowie die beschäftigten Personen im Rahmen des persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX (Vorlage eines Leistungsbescheides nach § 29 SGB IX),
(§ 4a Abs. 1 Nr. 8 TestV) - Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI, die Pflegebedürftige nicht erwerbsmäßig in ihrer häuslichen Umgebung pflegen (Vorlage eines Leistungsbescheids nach § 33 SGB XI oder anderweitige Glaubhaftmachung).
(§ 4a Abs. 1 Nr. 9 TestV)
Wer muss 3 Euro für den Schnelltest bezahlen?
Zu einer Zahlung von 3 Euro Eigenbeteiligung ist laut ABDA hingegen verpflichtet, wer am selben Tag eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen möchte (Nachweis per Eintrittskarte). Auch wer plant, eine Person ab einem Alter von 60 Jahren oder einen Risikopatienten zu besuchen, muss 3 Euro bezahlen und gegenüber der Teststelle glaubhaft machen, dass er dies vorhat.
Nutzt eine Person die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts und hat darüber eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten, hat sie ebenfalls das Recht, sich für 3 Euro testen zu lassen, sofern sie die Statusanzeige vorweisen kann. In jedem Fall ist bei Testung gegen Eigenbeteiligung von der zu testenden Person eine Selbstauskunft nach § 6 Abs. 3 Nummer 5 TestV einzuholen.
Identität des zu Testenden muss geprüft werden
Die Identität der zu testenden Person ist zudem nach § 4a Abs. 3 Nummer 4 lit. a TestV durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu belegen. „Amtlicher Lichtbildausweis ist jedes behördliche ausgestellte Personaldokument, das mit einem Lichtbild des Inhabers versehen ist“, erläutert die ABDA hierzu. Dazu zählt sie
- Personalausweis
- vorläufiger Personalausweis
- Ersatz-Personalausweis
- Reisepass
- Kinderreisepass
- vorläufiger Reisepass
- (vorläufiger) Dienst- oder Diplomatenpass
- Führerschein
- Personen- oder Dienstausweis einer Behörde
- Schwerbehindertenausweis
- von der Ausländerbehörde ausgestellte Duldung
„Auch ein aufgrund Zeitablaufs nicht mehr gültiger Lichtbildausweis kann zum Nachweis der Identität genutzt werden, sofern eine einwandfreie Identifizierung anhand des Lichtbilds noch möglich ist“, betont die Standesvertretung.
Zwei neue Formblätter, die der Dokumentation der Selbstauskunft und der Einverständniserklärung bei Schnelltests (Bürgertest und Selbstzahler) dienen, hatte die ABDA bereits Anfang des Monats zur Verfügung gestellt.
Welche Tests dürfen Apotheken verwenden?
Darüber hinaus müssen die genutzten PoC-Antigentests nun auf der gemeinsamen Liste des Gesundheitssicherheitsausschusses der Europäischen Union verzeichnet sein. Die Liste findet sich unter www.pei.de/sars-cov-2-ag-tests. „Analog zur Dokumentation der Test-ID der Liste des BfArM zur Leistungsdokumentation wird empfohlen, die Device-ID der genannten Liste zu dokumentieren“, rät die ABDA.
Weiterhin ist auf Wunsch der getesteten Person das negative Testergebnis in einem digitalen COVID-19-Testzertifikat zu bescheinigen. „Bei Ausstellung der COVID-19-Testzertifikate der EU über die Corona-Warn-App werden ebenfalls ausschließlich die Testsysteme der Liste der EU verwandt.“
Die ABDA-Handlungshilfe zur „Durchführung von Tests auf SARS-CoV-2 in Apotheken“ finden Sie im internen Bereich der ABDA-Webseite (Themen > Versorgungsfragen > Informationen über das Coronavirus).