Anleitung zur Durchführung: Coronatests bei Kindern: Wie kann man Eltern beraten?
Eigentlich sind Corona-Tests für Kita-Kinder nichts Neues. In Baden-Württemberg beispielsweise wird schon seit dem Ende der Osterferien getestet. Die Kommunen beziehungsweise die Träger beschaffen die Tests für die Kinder in Kindertageseinrichtungen selbst und organisieren auch die Logistik zur Durchführung der Testungen. Nun wurde auch in Bayern die Teststrategie auf die nicht eingeschulten Kinder erweitert. Hier sollen sich allerdings die Eltern, die ihr Kind testen wollen, die Tests in der Apotheke besorgen. Dazu sollen sie Berechtigungsscheine von ihrer jeweiligen Einrichtung erhalten. Das zuständige Ministerium hat am vergangenen Freitag in einem „Elternbrief“ darüber informiert.
Beratung bei der Abgabe von Selbsttests an Eltern
Weil vermutlich die wenigsten Eltern Routine beim Testen anderer haben, sollten sie bei der Abgabe anfangs unbedingt beraten werden. Hilfestellung können hier die Anwendungshinweise geben, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), die Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin (DAKJ) und die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) gemeinsam erstellt haben. Darin finden sich allgemeine Hinweise zum Testen, wie zum Beispiel, dass für eine lockere Atmosphäre gesorgt und dem Kind die einzelnen Test-Schritte erklärt werden sollen, damit es versteht, was passiert. Gegen den Willen des Kindes sollte man nicht testen. Weiter wird empfohlen, das Testen vorher einmal spielerisch zusammen auszuprobieren – mit einer Puppe oder am Kuscheltier.
Des Weiteren finden sich dann Anleitungen zu vier Testverfahren:
- Abstrich in der Nase,
- Spuck-Test,
- Gurgel-Test und
- Lolli-Test.
So ist beispielsweise bei den drei letzteren Verfahren, bei denen der Speichel analysiert wird, darauf zu achten, dass das Kind noch nicht die Zähne geputzt und noch nichts gegessen oder getrunken hat. Das Merkblatt kann bei Bedarf zum Beispiel auf der Webseite des Familienministeriums heruntergeladen und mitgegeben werden. Andere Stellen, zum Beispiel die Stadt Stuttgart, stellen Videoanleitungen zur Verfügung.
Welche Tests dürfen abgegeben werden?
Damit ein Test auf den Berechtigungsschein abgegeben werden kann, müssen laut dem Bayerischen Apothekerverband folgende Kriterien erfüllt sein:
- zur Testung von Kindern ab null Jahren bestimmt,
- CE-Kennzeichnung gem. § 6 Absatz 1 MPG (erkennbar am CE-Kennzeichen gefolgt von der vierstelligen Nummer der benannten Stelle)
- und falls keine CE-Kennzeichnung vorliegt: eine gültige Sonderzulassung des BfArM gemäß § 11 Absatz 1 MPG.
Was, wenn die Sonderzulassung ausläuft?
Zum Abverkauf der Ware nach Ablauf der Frist erklärt das BfArM auf Nachfrage: „Grundsätzlich sind alle Fragen des Inverkehrbringens mit den zuständigen Landesbehörden zu klären, da aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland die Marktüberwachung Sache der Länder ist. Die Sonderzulassung des BfArM und deren Befristung regelt das erstmalige Inverkehrbringen, also die erste Abgabe des Herstellers an einen Dritten. Das weitere Inverkehrbringen im Rahmen von Handelsketten wird davon nicht erfasst. Daher ist nach unverbindlicher Auffassung des BfArM das Abverkaufen vorhandener Lagerware durch Apotheken oder Vertreiber (nicht durch den Hersteller!) auch nach dem Ablauf der Frist der Sonderzulassung möglich. Eine rechtsverbindliche Auskunft dazu bekommen Sie jedoch nur bei den Landesbehörden, da die Überwachung des Verkehrs mit Medizinprodukten, wie erläutert, in die Zuständigkeit der Landesbehörden fällt.“
Das ist vor allem deswegen relevant, weil Selbsttests mit CE-Kennzeichen nach wie vor kaum erhältlich sein dürften. Für die Abgabe auf den Berechtigungsschein kommen zum Beispiel die Panbio Nasal Selbsttests, die auch der Verband exemplarisch nennt, infrage, aber auch der OFM Medical – Deni COVID-19 Antigentest und der Wantai-Selbsttest, der als Nasenabstrich oder auch mit einem Abstrich der Mundschleimhaut durchgeführt wird.