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Friedenspflicht bei E-Rezept: Wann gilt sie?

Kundin steckt ihre Gesundheitskarte in den Terminal in der Apotheke
GKV-Spitzenverband und DAV haben sich auf eine Friedenspflicht bis Ende des Jahres geeinigt. | Bild: Schelbert / PTAheute

Schon seit dem flächendeckenden Start des E-Rezepts zu Jahresbeginn ist klar: Auch elektronisch ausgestellte Verordnungen sind vor Fehlern nicht gefeit. Dabei wurde den Apotheken doch stets versprochen, mit dem E-Rezept werde alles einfacher und sicherer. Die Realität zeichnete ein anderes Bild.

Doch nun können sich Apotheken auch sicher sein, dass sie nicht dafür zahlen müssen, wenn E-Rezepte ohne ihr Verschulden fehlerhaft ausgestellt sind bzw. Angaben fehlen. Einer solchen – schon seit langem eingeforderten – Friedenspflicht hat der Deutsche Apothekerverband (DAV) auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zugestimmt. 

Friedenspflicht gilt rückwirkend

Wie der DAV mitteilt, waren langwierige Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband vorangegangen. Gerungen wurde um eine entsprechende Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag zwischen den Kassen und der Apothekerschaft. Jetzt steht diese. 

Die Friedenspflicht gilt laut DAV rückwirkend seit 1. Januar 2024 und zunächst bis zum 31. Dezember 2024. Die Apotheken können also ein knappes halbes Jahr nach E-Rezept-Einführung aufatmen.

E-Rezept: kein „pauschales Retaxverbot“

Der GKV-Spitzenverband weist auf Nachfrage der Redaktion allerdings darauf hin: Ein „pauschales Retaxverbot“ wird es nicht geben. 

In der Vereinbarung würden „einzelne technische Fallkonstellationen, die mit der Umstellung des Muster 16 auf E-Rezepte verbunden sind, aufgeführt und die sich daraus ergebenden Konsequenzen benannt“. 

Wann erfolgt keine Retax bei E-Rezepten?

Was genau darunter zu verstehen ist, lässt sich in der Präambel einer Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V für elektronische Verordnungen nachlesen:

„Der Start des E-Rezeptes ist mit technischen Schwierigkeiten verbunden. So entstehen beispielsweise durch die Praxisverwaltungssysteme der verschreibenden Personen bei der E-Rezept-Erstellung Fehler, die durch den Fachdienst der gematik nicht erkannt werden. 

Andere Fehler entstehen im Fachdienst der gematik selbst. Es besteht daher Nachbesserungsbedarf, bis sichergestellt ist, dass nur formal fehlerfreie und vollständige E-Rezepte die Apotheken erreichen.“

Damit ist nun klargestellt, in welchen Fällen die Apotheke keine Retaxation fürchten muss. Das sind laut der Vereinbarung folgende Punkte:

  • Berufsbezeichnung: Weil die Facharztgruppe in der Regel aus der lebenslangen Arztnummer ableitbar ist, reicht es aus, wenn darin nur „Arzt“ bzw. „Ärztin“, etwas anderes oder auch gar nichts steht.
  • Angaben zu der Darreichungsform, der Wirkstärke, der Packungsgröße oder der Menge: Diese Angaben sind durch die Pharmazentralnummer (PZN) eindeutig festgelegt, deswegen stellt es kein Problem dar, wenn sie fehlen.
  • Telefonnummer: Fehlt sie, reicht es aus, wenn die verschreibende Person der Apotheke bekannt ist. Die Apotheke muss auch nicht prüfen, ob die Telefonnummer richtig ist oder eine fehlerhafte ergänzen oder korrigieren.

E-Rezept: Wann besteht keine Prüfpflicht für Apotheken?

Zudem haben DAV und GKV-Spitzenverband Angaben festgelegt, bei denen die Apotheke keine Prüfpflicht auf die inhaltliche Richtigkeit hat. 

Man gehe davon aus, dass diese Angaben vom Arzt gemacht wurden und deswegen keine Fehler auftreten, so die Begründung. Grundsätzlich müssen sie aber vorhanden sein.

Konkret sind dies die folgenden Angaben:

  • Praxis-/Klinikanschrift
  • Arztnummer (Pseudoarztnummer)
  • BSNR/Standortnummer (bei Zahnärzten muss statt der BSNR/Standortnummer die Abrechnungsnummer eingetragen sein)
  • Versichertenstatus

Zudem sollen sich die Kassen laut dem Rundschreiben neben diesen konkreten Regelungen zum „Gebot des Augenmaßes“ bekannt haben. Im jeweiligen Einzelfall habe die Krankenkasse einen Ermessensspielraum, heißt es.

Friedenspflicht könnte verlängert werden

Auch für den Fall, dass es Ende des Jahres immer noch nicht rund läuft, haben die Beteiligten vorgesorgt: Die Friedenspflicht kann verlängert werden, bis sichergestellt ist, dass nur noch formal fehlerfreie und vollständige E-Rezepte die Apotheke erreichen. 

Sollten außerdem weitere technische Umsetzungsprobleme bekannt werden, wird kurzfristig verständigt, ob diese Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch haben könnten.