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Friedenspflicht bei E-Rezept entfristet: Wann gilt sie?

Kundin steckt ihre Gesundheitskarte in den Terminal in der Apotheke
GKV-Spitzenverband und DAV haben sich auf eine Friedenspflicht bis Ende des Jahres geeinigt. | Bild: Schelbert / PTAheute

Die Wahrnehmungen von Kassen und Apotheken, ob etwas schiefläuft, weichen gelegentlich voneinander ab. Bestes Beispiel sind die Lieferengpässe, deren Existenz teilweise von den Krankenkassen hartnäckig geleugnet wird. Beim E-Rezept haben aber selbst die Kostenträger eingesehen, dass es Probleme gibt. 

Und so hatten sich DAV und GKV-Spitzenverband im Sommer auf eine Friedenspflicht für E-Rezepte geeinigt, wonach Apotheken in bestimmten Fallkonstellationen vor Retaxationen geschützt sind. 

Diese wurde in einer Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag festgehalten und sollte für das ganze Jahr 2024 gelten – rückwirkend. In der Zusatzvereinbarung hieß es, dass Fehler bei der Ausstellung passierten und Nachbesserungsbedarf bestehe, bis sichergestellt sei, dass nur formal fehlerfreie und vollständige E-Rezepte die Apotheken erreichen.

Frist für Friedenspflicht beim E-Rezept aufgehoben

Auch für den Fall, dass es Ende des Jahres immer noch nicht rund läuft, hatten die Beteiligten vorgesorgt: Die Friedenspflicht könne verlängert werden, bis sichergestellt ist, dass nur noch formal fehlerfreie und vollständige E-Rezepte die Apotheke erreichen, hieß es.

Das ist immer noch nicht der Fall und offensichtlich gibt es wenig Hoffnung, dass dies auf in absehbarer Zeit gelingt. Denn wie ein DAV-Sprecher auf Nachfrage der Deutschen Apotheker Zeitung (DAZ) bestätigt, gibt es zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband nun eine Vereinbarung, nach der die Friedenspflicht beim E-Rezept dauerhaft entfristet werden soll. 

Die DAV-Mitgliederversammlung habe dieser Vereinbarung am vergangenen Mittwoch zugestimmt. Natürlich müsse diese Vereinbarung aber von beiden Seiten schriftlich bestätigt werden – das sei noch nicht der Fall.

E-Rezept: kein „pauschales Retaxverbot“

Der GKV-Spitzenverband weist auf Nachfrage der Redaktion allerdings darauf hin: Ein „pauschales Retaxverbot“ wird es nicht geben. 

In der Vereinbarung würden „einzelne technische Fallkonstellationen, die mit der Umstellung des Muster 16 auf E-Rezepte verbunden sind, aufgeführt und die sich daraus ergebenden Konsequenzen benannt“. 

Wann erfolgt keine Retax bei E-Rezepten?

Was genau darunter zu verstehen ist, lässt sich in der Präambel einer Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V für elektronische Verordnungen nachlesen:

„Der Start des E-Rezeptes ist mit technischen Schwierigkeiten verbunden. So entstehen beispielsweise durch die Praxisverwaltungssysteme der verschreibenden Personen bei der E-Rezept-Erstellung Fehler, die durch den Fachdienst der gematik nicht erkannt werden. 

Andere Fehler entstehen im Fachdienst der gematik selbst. Es besteht daher Nachbesserungsbedarf, bis sichergestellt ist, dass nur formal fehlerfreie und vollständige E-Rezepte die Apotheken erreichen.“

Damit ist nun klargestellt, in welchen Fällen die Apotheke keine Retaxation fürchten muss. Das sind laut der Vereinbarung folgende Punkte:

  • Berufsbezeichnung: Weil die Facharztgruppe in der Regel aus der lebenslangen Arztnummer ableitbar ist, reicht es aus, wenn darin nur „Arzt“ bzw. „Ärztin“, etwas anderes oder auch gar nichts steht.
  • Angaben zu der Darreichungsform, der Wirkstärke, der Packungsgröße oder der Menge: Diese Angaben sind durch die Pharmazentralnummer (PZN) eindeutig festgelegt, deswegen stellt es kein Problem dar, wenn sie fehlen.
  • Telefonnummer: Fehlt sie, reicht es aus, wenn die verschreibende Person der Apotheke bekannt ist. Die Apotheke muss auch nicht prüfen, ob die Telefonnummer richtig ist oder eine fehlerhafte ergänzen oder korrigieren.

E-Rezept: Wann besteht keine Prüfpflicht für Apotheken?

Zudem haben DAV und GKV-Spitzenverband Angaben festgelegt, bei denen die Apotheke keine Prüfpflicht auf die inhaltliche Richtigkeit hat. 

Man gehe davon aus, dass diese Angaben vom Arzt gemacht wurden und deswegen keine Fehler auftreten, so die Begründung. Grundsätzlich müssen sie aber vorhanden sein.

Konkret sind dies die folgenden Angaben:

  • Praxis-/Klinikanschrift
  • Arztnummer (Pseudoarztnummer)
  • BSNR/Standortnummer (bei Zahnärzten muss statt der BSNR/Standortnummer die Abrechnungsnummer eingetragen sein)
  • Versichertenstatus

Zudem sollen sich die Kassen laut dem Rundschreiben neben diesen konkreten Regelungen zum „Gebot des Augenmaßes“ bekannt haben. Im jeweiligen Einzelfall habe die Krankenkasse einen Ermessensspielraum, heißt es.