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Hilfsmittel: Kostenvoran­schläge nur noch elektronisch

Hände tippen auf Tastatur
Kostenvoranschläge für Hilfsmittel müssen ab sofort elektronisch eingereicht werden. | Bild: Schelbert / PTAheute

Laut einem Schiedsspruch sind Leistungserbringer verpflichtet, spätestens ab Februar 2023 Kostenvoranschläge nur noch elektronisch abzugeben. Denn dann läuft eine dreijährige Umsetzungsfrist ab. 

Eine einheitliche offene und kostenfreie Schnittstelle für die Abwicklung der Anträge bei allen Kassen gibt es allerdings nicht. Der Apothekerverband Schleswig-Holstein kritisiert in einem aktuellen Rundschreiben: Trotz intensivster Bemühungen sei es nicht gelungen, dass die Schiedsstelle verbindlich festlegt, dass so eine Schnittstelle bereitgestellt werden muss.

Das habe dazu geführt, dass Kostenträger zum Teil Plattformen, über die elektronische Kostenvoranschläge (eKV) eingereicht werden müssen, verbindlich und abschließend vorgeben und die Apotheken die Kosten für das System zu bezahlen haben.

Aktuell gibt es drei externe Plattformen, die bei Kassen im Einsatz sind:

  • ZHP (HMM)
  • MIP (Medicomp)
  • egeko (Opta Data)

Hilfsmittel-Kostenvoranschlag per Fax

Offenbar haben aber noch nicht alle Kassen die Vorgaben umgesetzt. Laut dem Apothekerverband können und sollen bei einigen Kassen die Kostenvoranschläge weiterhin per Fax eingereicht werden. Für folgende Kostenträger gilt das:

KrankenkasseFaxnummer
AOK NordWest (bis zum 30.04.2023)0800 2652 140 392
Bahn-BKK0251 747 385 722
BKK Linde0611 73 66 694
IKK Innovationskasse0461 81 19 219
IKK classic0800 4558 888 132
KKH0421 163 395-33 99
Mobil Krankenkasse0800 2553 002 888

Antragsbearbeitung: Hinweise für Apotheken

Um den Aufwand gering zu halten, empfiehlt der Verband für das weitere Vorgehen, immer zuerst die Genehmigungsfreiheit zu prüfen. Die weitaus meisten Hilfsmittel der Vertragskassen seien ohne vorherige Genehmigung abrechnungsfähig, heißt es weiter. 

Die etwaige Genehmigungspflicht könne in der Apothekensoftware mittels PZN und Kostenträgerkennung geprüft werden. Weist diese einen Vertragspreis und keine Genehmigungspflicht aus (Genehmigungspflicht ist gekennzeichnet mit „G“ oder „K“) und ist der entsprechende Beitritt zum Vertrag vorhanden, können die Versicherten sofort versorgt und das Hilfsmittel zum dort genannten Preis abgerechnet werden.

Hilfreich sei in diesem Zusammenhang eine Verknüpfung des Zugangs zum Online-Vertragsportal (OVP) mit der Apothekensoftware. Die im OVP hinterlegten Beitrittsdaten sollten dann bei der Darstellung in der Warenwirtschaftssoftware berücksichtigt werden.

Wenn die Warenwirtschaftssoftware eine Genehmigungsfreiheit anzeigt, dürfen Apotheken laut dem Apothekerverband dieser Angabe glauben. Die Softwarehäuser hätten die Vorgaben der ABDATA umgesetzt, heißt es. „Wir bitten von telefonischen Nachfragen ‚nur zur Bestätigung‘ abzusehen, da wir keine darüberhinausgehenden Kenntnisse besitzen“, erklärt der Apothekerverband aus Schleswig-Holstein.