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Änderungen im Infektionsschutzgesetz: Genesenennachweis weiterhin nur nach PCR/NAT-Test

Ein Genesenenzertifikat erfordert auch weiterhin ein PCR/NAT-Testergebnis. Ein positiver Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichen. | Bild: Marc Hugger / PTAheute

Die Definitionen des Impf-, Genesenen- und Testnachweises erfolgen nun direkt im Infektionsschutzgesetz. Bisher fanden sich diese in der COVID-19-Schutzmaßnahmenausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung.

Ein erster Entwurf sah vor, dass es künftig für einen Genesenennachweis ausreicht, dass die vorherige Infektion durch „einen direkten Erregernachweis nachgewiesen wurde“ – dies hätte dazu geführt, dass Apotheken digitale Zertifikate auch auf Grundlage eines positiven Antigen-Schnelltestergebnisses hätten ausstellen müssen. Ungeachtet dessen sah und sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung auch etwas Abweichendes regeln kann – gerade auch in Bezug auf die akzeptierten Testarten.

ABDA gegen Genesenennachweis nach Antigen-Schnelltest

In einer Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf hatte die ABDA eine Korrektur bzw. Klarstellung dahingehend eingefordert, dass  die vorherige Infektion „durch einen direkten Erregernachweis auf der Grundlage eines PCR/NAT-Tests, der von Fachkräften im Gesundheitswesen oder von geschultem Fachpersonal durchgeführt wurde“, nachzuweisen ist.

Antigen-Schnelltest reicht nicht für Genesenennachweis

Der Genesenennachweis wird künftig wie folgt definiert sein (§ 22a Abs. 2 IfSG neu):

Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn

1. die vorherige Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde

und

2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.  

Zwar ist es nach europäischen Vorgaben auch zulässig, ein Antigen-Schnelltestergebnis zu akzeptieren. Allerdings ist dies eher für den Fall vorgesehen, dass die PCR-NAT-Testkapazitäten knapp werden. Das ist in Deutschland nicht der Fall.