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Notdienst als PTA: Was ist bei der Vergütung zu beachten?

Für PTA handelt es sich bei der Mitarbeit in Notdiensten in der Regel um Sonn- und Feiertagsarbeit. | Bild: contrastwerkstatt / AdobeStock

Notdienste werden in der Regel von Apothekern durchgeführt, sind laut Apothekenbetriebsordnung aber auch durch Pharmazieingenieure, Apothekerassistenten und Vorexaminierte möglich. Doch auch PTA werden immer wieder zur stundenweisen Unterstützung im Notdienst eingeteilt. Da sie jedoch nicht zum „notdienstberechtigten“ Personal zählen, wird ihre Vergütung in diesen Fällen nicht vom § 6 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) geregelt. Wie sind die Stunden dann zu vergüten?

Gut zu wissen: § 6 Bundesrahmentarifvertrag

Dieser Paragraph regelt die Vergütung der Notdienstbereitschaft. Besonders interessant darin ist Punkt Nr. 6, wonach bei einem Gehalt, das um 13 Prozent über dem Tarifgehalt liegt, die Bereitschaftsdienste bereits abgegolten sind. Da diese Regelung wie bereits erwähnt nur für notdienstberechtigtes Personal (also z. B. Apotheker) gilt, kann sie nicht für Bereitschaftsdienste von PTA angewendet werden.

In der Regel: Sonn- und Feiertagsarbeit

Für PTA handelt es sich bei der Mitarbeit in Notdiensten in der Regel um Sonn- und Feiertagsarbeit. Hierfür müssen nach der Regelung in § 8 BRTV Zuschläge von 85 Prozent auf das Tarifgehalt gezahlt werden. Somit wird also das 1,85-Fache des jeweiligen Gehalts pro Stunde vergütet. Alternativ kann für die Mitarbeit im Notdienst auch Freizeit gutgeschrieben werden, wobei auch hier pro Stunde ein Zuschlag von 85 Prozent fällig wird. Somit werden je gearbeitete Stunde nicht 60 Minuten, sondern 111 Minuten im Zeitkonto gutgeschrieben. 

Nacht-Notdienst nur selten 

Dass PTA auch in der Nacht zum Notdienst herangezogen werden, kommt eher selten vor. In diesen Fällen greift jedoch folgende Regelung (§§ 7,8 BRTV): Für die Zeit von 22:00 – 6:00 Uhr wird ein Zuschlag von 50 Prozent gezahlt. Die restliche Zeit wird 1:1 mit dem „normalen“ Stundenlohn vergütet.  

Für eine Mitarbeit im Notdienst von 22:00 Uhr bis 8:00 Uhr würden somit 8 × 1,5 Stunden (22:00 – 6:00 Uhr) und 2 × 1 Stunde (6:00 – 8:00 Uhr), also insgesamt 14 Stunden angerechnet werden.  

Wann gelten die Tarifverträge?

Die zuvor getroffenen Aussagen gelten immer dann, wenn im Arbeitsverhältnis der Bundesrahmentarifvertrag (oder Rahmentarifvertrag Nordrhein) gilt, wenn PTA ADEXA-Mitglied sind und ihr Arbeitgeber Mitglied im ADA (Arbeitgeberverband Deutscher Apothekenleiter) oder der TGL Nordrhein ist. Ebenso dann, wenn die Geltung des BRTV im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte diese Regelung nachverhandelt werden. 

Keine Abweichung vom Arbeitszeitgesetz

Da die Notdienst-Regelungen aus dem BRTV nicht auf PTA übertragbar sind, muss für sie im Hinblick auf die tägliche Höchstarbeitszeit sowie die Dauer des Ausgleichszeitraums das Arbeitszeitgesetz eingehalten werden. Das bedeutet, dass die Mitarbeit im Notdienst insbesondere nicht dazu führen darf, dass die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten wird.

Mehr zum Thema Notdienst

Weitere Einzelheiten zu dieser Thematik und zu anderen (arbeits-)rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Notdienst finden Sie im kürzlich erschienenen Handbuch Notdienst-Retter. Das Handbuch Notdienst-Retter gibt es hier im DAV-Shop.