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Was bei extremen Wetterbedingungen gilt: Pünktlich trotz Hochwasser?

Starke Regenfälle haben Teile von NRW unter Wasser gesetzt. Dennoch gilt es am heutigen Donnerstag, pünktlich bei der Arbeit zu erscheinen. | Bild: IMAGO / Marius Schwarz

Menschen in Teilen Deutschlands müssen sich am Donnerstagmorgen auf Einschränkungen durch Tief „Bernd“ einstellen. Die Deutsche Bahn meldete Verspätungen und Zugausfälle. Aufgrund von Unwetterschäden sei unter anderem die Fernverkehrsstrecke zwischen Köln und Dortmund nur mit erheblichen Einschränkungen befahrbar. In Rheinland-Pfalz musste die Autobahn A61 in Fahrtrichtung Süden auf der Höhe des Autobahndreiecks Bad Neuenahr-Ahrweiler komplett gesperrt werden. Grund war eine Fahrbahnunterspülung durch die starken Regenfälle. 

Pünktlichkeit auch bei extremen Wetterlagen

Die schlechte Nachricht zuerst: Auch wenn die Wetterlage in Teilen Deutschlands zur Zeit sehr widrig ist: Wer zu spät in der Apotheke eintrifft, muss die fehlende Zeit entweder nacharbeiten oder sich als Minusstunden anrechnen lassen. Alternativ sind Gehaltskürzungen denkbar. Die Verantwortung dafür, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, trägt ausschließlich der Arbeitnehmer.

Anders sieht das aus, wenn der Apothekenleiter beschließt, dass die Apotheke aufgrund des Wetters geschlossen bleibt, denn der Arbeitgeber muss das Risiko tragen, wenn im Betrieb nicht gearbeitet werden kann. Die Gründe sind dabei nicht relevant. Eine Apotheke kann übrigens nicht einfach geschlossen bleiben. Die zuständige Aufsichtsbehörde muss dieser Schließung erst zustimmen. Es gibt aber durchaus Fälle, in denen in Apotheken nicht gearbeitet werden kann. Apothekenleiter können sich in solchen Fällen nicht auf „höhere Gewalt“ berufen. Vielmehr tragen sie das „Betriebsrisiko“ und müssen Angestellte normal entlohnen, falls diese ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können (§ 615 BGB „Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko“ bzw. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.1.1991, 4 AZR 338/90).

Müssen PTA Hochwasserschäden beseitigen?

Welche Arbeiten PTA in der Apotheke erbringen müssen, geht in der Regel aus dem Arbeitsvertrag hervor. Sind pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten ausdrücklich als solche eingestellt, müssen sie alle zum Berufsbild gehörenden Tätigkeiten ausführen. Darüber hinaus kann ein Apothekenleiter verlangen, dass Mitarbeiter ihren direkten Arbeitsplatz in Ordnung halten. Wenn man also beispielsweise in Labor oder Rezeptur tätig war, kann verlangt werden, dass die Arbeitsflächen und Geräte sauber gehalten und gemacht werden. Wenn bei Arbeiten in Labor und Rezeptur etwas auf den Boden fällt, kann außerdem verlangt werden, dass der Boden unverzüglich wieder gereinigt wird. Außerdem ist es üblich, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im HV tätig sind, den HV-Tisch sauber halten.

Nicht zu den von PTA zu leistenden Arbeiten gehören die Grundreinigung der Apothekenräume, also die Arbeiten, die normalerweise von einer professionellen Reinigungskraft erledigt werden. Ausnahme: Wenn es z. B. stark regnet oder schneit, kann der Inhaber schon mal von den Mitarbeitern verlangen, dass die größte Nässe im Kundenbereich beseitigt wird, um Unfallgefahren für Mitarbeiter und Kunden zu minimieren. Das Gleiche gilt für Stolperfallen oder andere potenzielle Gefahren für die Kunden durch den Starkregen und das Hochwasser in der vergangenen Nacht.