Ab November: Dosierung auch für Fertigarzneimittel auf das Rezept
Am 1. November 2020 tritt eine Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) in Kraft. Auf die Folgen dieser Neuregelung hat der Apothekerverband Schleswig-Holstein in einem Rundschreiben hingewiesen.
Gemäß dem geänderten § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV muss der Verordner künftig die Dosierung eines verordneten Fertigarzneimittels auf dem Rezept angeben. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan mit Angaben über das verschriebene Arzneimittel oder eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt und wenn die verschreibende Person dies auf der Verschreibung kenntlich gemacht hat. Die Ausnahme ist demnach nur gegeben, wenn beide Bedingungen erfüllt sind. Der Patient muss die Angaben haben und dies muss auf dem Rezept stehen.
Ausnahme bei Abgabe an den Arzt
Eine weitere Ausnahme gilt, wenn das Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird. Der Apothekerverband Schleswig-Holstein empfiehlt dazu, die Abgabe an die verschreibende Person auf der Verordnung zu vermerken, obwohl dies im neu gefassten § 2 Abs. 1 Nr. 7 nicht ausdrücklich gefordert werde.
Regeln für Rezepturen
Bei Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt werden, müssen weiterhin die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem eine Teilmenge abgegeben werden soll, sowie eine Gebrauchsanweisung auf der Verordnung angegeben werden – es sei denn, das Arzneimittel wird an die verschreibende Person abgegeben. Dies ergibt sich aus dem neu gefassten § 2 Abs. 1 Nr. 4a AMVV.
Was Apotheken ergänzen können
Wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist, dürfen gemäß dem neu gefassten § 2 Abs. 6 AMVV vom abgebenden Apotheker die folgenden Angaben ergänzt werden:
- Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist
- Datum der Ausfertigung
- Darreichungsform, sofern die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, des Wirkstoffs oder des in der Apotheke hergestellten Arzneimittels nicht eindeutig ist
- Angaben zur Gebrauchsanweisung bei in der Apotheke hergestellten Arzneimitteln
- Angaben zur Dosierung
Wenn kein dringender Fall vorliegt, darf der abgebende Apotheker gemäß dem neu gefassten § 2 Abs. 6a AMVV die folgenden Angaben ergänzen, wenn diese zweifelsfrei bekannt sind:
- Vorname der verschreibenden Person
- Telefonnummer der verschreibenden Person zur Kontaktaufnahme
- Hinweis auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst
- schriftliche Dosierungsanweisung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV
Vorsicht Retaxgefahr
Der Apothekerverband Schleswig-Holstein weist ausdrücklich darauf hin, dass die fehlende Dosierungsangabe bei Arzneimittelabgaben ab dem 1. November 2020 auch einen Retaxgrund darstellt. Daher empfehle der Verband dringend, bei fehlender Angabe der Dosierung diese nach Rücksprache mit dem Arzt zu vermerken und mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen.
Testphase im Oktober
Außerdem verweist der Apothekerverband Schleswig-Holstein auf einen Hinweis des GKV-Spitzenverbandes. Demnach solle bereits der Oktober als „Testphase“ dienen. Die Software der Ärzte solle nach einem entsprechenden Update die Dosierungsangaben drucken. Damit solle sichergestellt werden, dass spätestens ab dem 1. November alle Arzneimittelverordnungen auch Dosierungsangaben enthalten. Der Apothekerverband Schleswig-Holstein empfiehlt daher, bereits im Oktober darauf zu achten. Sollte sich im Laufe des Oktobers ergeben, dass einzelne Praxen oder Krankenhäuser keine Dosierungsangaben auf die Rezepte drucken, sollten die Apotheker vorsorglich mit den Ärzten Rücksprache halten und diese auf die durchzuführenden Updates und die neue, ab November geltende Rechtspflicht hinweisen.