Verlängerung: Verdienstausfall bei Kinderbetreuung
Für Eltern betreuungsbedürftiger Kinder ist der eingeschränkte Betrieb von Schulen und Kindertagesstätten weiterhin eine der großen Herausforderungen durch die Corona-Pandemie. Viele Eltern können wegen der Kinderbetreuung nicht arbeiten. Darum führte die Bundesregierung Ende März eine Entschädigung für den Verdienstausfall im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes ein. Wenn Eltern wegen geschlossener Schulen oder Kindertagesstätten nicht arbeiten können, erhält der betreuende Elternteil für bis zu sechs Wochen 67 Prozent seines Verdienstausfalls erstattet. Diese Zahlung ist auf 2016 Euro pro Monat begrenzt. Die Regelung gilt nur, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Außerdem muss dargelegt werden, dass keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht. Die Entschädigung wird über den Arbeitgeber ausgezahlt, der wiederum eine Erstattung bei der zuständigen Behörde beantragen muss.
Erste Regelung läuft im Mai aus
Die Regelung gilt nicht während der ohnehin vorgesehenen Schulferien. Unter Berücksichtigung von üblicherweise etwa zwei Wochen Osterferien (je nach Bundesland) endet die Sechs-Wochen-Periode der Entschädigung für die meisten Eltern in der zweiten Maihälfte. Daraufhin hatten insbesondere Sozialminister Hubertus Heil und Familienministerin Franziska Giffey (beide SPD) mehrfach angekündigt, sich für eine Verlängerung der Regelung einzusetzen. Da die Regelung über das Infektionsschutzgesetz erfolgt, ist allerdings federführend das Bundesgesundheitsministerium zuständig.
Verlängerung im Kabinett beschlossen
Am heutigen Mittwoch hat das Bundeskabinett eine Verlängerung der Entschädigung auf zehn Wochen pro Elternteil in Paarhaushalten beschlossen. Zwei Elternteile gemeinsam können so bis zu 20 Wochen Lohnersatz erhalten, wenn sie nacheinander ihre Kinder zu Hause betreuen. Für Alleinerziehende wird die Entschädigung auf bis zu 20 Wochen verlängert. Der Anspruch ist weiterhin an die auslösende Maßnahme, also die Schließung der Betreuungseinrichtung oder das Betretungsverbot, gekoppelt.
Aufteilung der Anspruchszeit möglich
Der Maximalzeitraum muss nicht an einem Stück genutzt werden. Gemäß der Gesetzesbegründung kann er tageweise, aber nicht stundenweise aufgeteilt werden. Damit geht der Gesetzgeber offenbar auf Fälle ein, in denen Kinder nur an einzelnen Tagen betreut werden können oder einzelne Jahrgangsstufen an verschiedenen Tagen Unterricht in der Schule erhalten. Der Entschädigungsbetrag ist weiterhin auf 2016 Euro pro Monat begrenzt.
Debatte über Öffnung von Betreuungseinrichtungen dauert an
Schon vor dem Beschluss nannte Giffey die Verlängerung im heutigen ZDF-„Morgenmagazin“ einen ganz wichtigen Schritt, um finanzielle Sicherheit zu geben. Nach dem heutigen Kabinettsbeschluss muss die Verlängerung der Entschädigung noch vom Bundestag und vom Bundesrat beschlossen werden.
Parallel dazu setzt sich die Debatte darüber fort, wann Schulen und Kindertagesstätten weiter öffnen. Je nach Bundesland können immer mehr Eltern den eingeschränkten Betrieb nutzen. Doch der Regelbetrieb für alle Altersstufen ist derzeit noch nicht absehbar.