Wie soll das Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) gegen Lieferengpässe helfen?
igentlich enthält das jüngst verabschiedete Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz hauptsächlich Neuregelungen zum Wettbewerb zwischen Krankenkassen, aber auch einige weitere Regulierungen. Das Gesetz enthält aber auch mehrere Neuregelungen zur Vermeidung von und zum besseren Umgang mit Arzneimittel-Lieferengpässen. Unter anderem sollen Apotheker im Falle eines Engpasses schneller und leichter austauschen können. Und die Krankenkassen sollen mögliche Mehrkosten für Patienten übernehmen, die durch Aufzahlungen entstehen.
Hier ein Überblick über die wichtigsten Neuregelungen zum Thema Lieferengpässe:
Rabattarzneimittel
Sind Rabattarzneimittel aufgrund eines Engpasses in der Apotheke nicht verfügbar, sollen Apotheker und PTA künftig auch vergleichbare, nicht rabattierte Arzneimittel abgeben dürfen. Ist das verfügbare vergleichbare Arzneimittel teurer als der Festbetrag, trägt nicht der Versicherte die Mehrkosten, sondern die Krankenkasse. Damit ist in der Apotheke in diesem Fall auch der Preisanker kein Thema mehr. Allerdings bleibt der Vorbehalt rahmenvertraglicher Detailregelungen. Ob damit eine gänzlich freie Auswahl unter den verfügbaren Arzneimitteln möglich wird, erscheint daher fraglich.
Meldepflicht
Für Pharmaunternehmen und Großhändler werden verschiedene Meldepflichten gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu versorgungsrelevanten Arzneimitteln eingeführt. Das BfArM kann auf Anordnung Daten von Herstellern und Großhändlern verlangen. Die Informationen zu verfügbaren Lagerbeständen, zur Produktion und zur Absatzmenge sollen dem BfArM helfen, die Versorgungslage bei bestimmten Arzneimitteln besser einschätzen und angemessen reagieren zu können.
Lagerhaltung
Die Bundesoberbehörden können für versorgungskritische Arzneimittel künftig auch Vorgaben zur Lagerhaltung erteilen. Diese Vorgaben richten sich ebenfalls an Hersteller und Großhändler.
Kennzeichnung
Im Ausnahmefall dürfen künftig auch Arzneimittel angewendet werden, die in einer anderen Sprache gekennzeichnet sind, also aus einem anderen Land importiert wurden. Aus Gründen der Arzneimittelsicherheit wird diese Ausnahmemöglichkeit auf versorgungsrelevante Arzneimittel beschränkt, die vom Arzt unmittelbar bei Patienten angewendet werden.