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Was bei extremen Wetterbedingungen gilt: Pünktlich trotz Orkan „Sabine“!?

Am Sonntagabend wurde der Zugverkehr im gesamten Bundesland witterungsbedingt eingestellt. Dennoch gilt es am heutigen Montag, pünktlich bei der Arbeit zu erscheinen. | Bild: imago images / Arnulf Hettrich

Menschen in ganz Deutschland müssen sich am Montagmorgen auf Einschränkungen durch Sturmtief „Sabine“ einstellen. Der Fernverkehr der Bahn ist im ganzen Land eingestellt. In vielen Bundesländern bleiben Schulen und Kindergärten geschlossen. Es sollen weiter schwere Sturmböen mit Geschwindigkeiten bis 100 km/h auftreten. An der Nordsee droht eine Sturmflut.

Pünktlichkeit auch bei extremen Wetterlagen

Die schlechte Nachricht zuerst: Auch wenn die Wetterlage in Teilen Deutschlands zur Zeit sehr widrig ist: Wer zu spät in der Apotheke eintrifft, muss die fehlende Zeit entweder nacharbeiten oder sich als Minusstunden anrechnen lassen. Alternativ sind Gehaltskürzungen denkbar. Die Verantwortung dafür, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, trägt ausschließlich der Arbeitnehmer.

Anders sieht das aus, wenn der Apothekenleiter beschließt, dass die Apotheke aufgrund des Wetters geschlossen bleibt, denn der Arbeitgeber muss das Risiko tragen, wenn im Betrieb nicht gearbeitet werden kann. Die Gründe sind dabei nicht relevant. Eine Apotheke kann übrigens nicht einfach geschlossen bleiben. Die zuständige Aufsichtsbehörde muss dieser Schließung erst zustimmen. Es gibt aber durchaus Fälle, in denen in Apotheken nicht gearbeitet werden kann. Apothekenleiter können sich in solchen Fällen nicht auf „höhere Gewalt“ berufen. Vielmehr tragen sie das „Betriebsrisiko“ und müssen Angestellte normal entlohnen, falls diese ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können (§ 615 BGB „Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko“ bzw. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.1.1991, 4 AZR 338/90).

Äste und herabfallende Gegenstände

Im Winter kann es schon mal passieren, dass der Gehweg vor der Apotheke oder auch Fußboden in der Offizin rutschig ist. Was aber gilt für herumfliegende Äste und herabfallende Gegenstände? Wie weit gehen die sogenannten Verkehrssicherungspflichten?

Für die Gehwege und Stellen vor der Apotheke gilt: Selbstverständlich sind auch die Wege und etwaige Treppen und Rampen vor der Ladentür im Winter zu räumen. Die Beseitigung von Schnee und Eis ist in der Regel aber Aufgabe des Grundstückseigentümers oder Vermieters. Er trägt die Verkehrssicherungspflicht und ist bei deren Verletzung haftbar. Dabei gilt: Auf Geschäftsstraßen muss ein mindestens ein Meter breiter Streifen geräumt werden. Bei Glatteisgefahr muss gestreut werden – am besten mit Sand oder Granulat. Ist die Apotheke gemietet, muss nur dann Schnee geräumt oder gestreut werden, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

Anders sieht es derzeit mit herumfliegenden und herabfallenden Gegenständen aus. Wie das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe warnt, können zum Beispiel Bäume entwurzelt und Dächer beschädigt werden. Mittels einer Unwetterwarnung wurde besonders auf herabstürzende Äste, Dachziegel oder Gegenstände hingewiesen. Apothekenleiter können hier nicht in die Verantwortung gezogen werden, sollten aber natürlich darauf achten, dass offensichtliche Gefahren aus den Verkehrswegen ihrer Kunden geschafft werden. Gegenstände im Freien müssen gesichert, Fenster und Türen müssen geschlossen gehalten werden.

Müssen PTA Sturmschäden beseitigen?

Welche Arbeiten PTA in der Apotheke erbringen müssen, geht in der Regel aus dem Arbeitsvertrag hervor. Sind pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten ausdrücklich als solche eingestellt, müssen sie alle zum Berufsbild gehörenden Tätigkeiten ausführen. Darüber hinaus kann ein Apothekenleiter verlangen, dass Mitarbeiter ihren direkten Arbeitsplatz in Ordnung halten. Wenn man also beispielsweise in Labor oder Rezeptur tätig war, kann verlangt werden, dass die Arbeitsflächen und Geräte sauber gehalten und gemacht werden. Wenn bei Arbeiten in Labor und Rezeptur etwas auf den Boden fällt kann außerdem verlangt werden, dass der Boden unverzüglich wieder gereinigt wird. Außerdem ist es üblich, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im HV tätig sind, den HV-Tisch sauber halten.

Nicht zu den von PTA zu leistenden Arbeiten gehören die Grundreinigung der Apothekenräume, also die Arbeiten, die normalerweise von einer professionellen Reinigungskraft erledigt werden. Ausnahme: Wenn es z. B. stark regnet oder schneit, kann der Inhaber schon mal von den Mitarbeitern verlangen, dass der Schnee im Eingangsbereich auf dem Gehweg und die größte Nässe im Kundenbereich beseitigt wird, um Unfallgefahren für Mitarbeiter und Kunden zu minimieren. Das Gleiche gilt für Stolperfallen oder andere potenzielle Gefahren für die Kunden durch den Sturm in der vergangenen Nacht.