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„Omni Biotic Stress“: Unzulässige Namen und Aussagen

Aus Sicht des Verbandes für Sozialen Wettbewerb sind Kennzeichnung und Bewerbung des Nahrungsergänzungsmittels „Omni Biotic Stress“ irreführend. | Foto: Allergosan/ Hintergrund: Bits and Splits / Adobe Stock

„Omni Biotic Stress“ enthält neben B-Vitaminen verschiedene Lactobazillen und Bifidobakterien. Das Präparat wird als Mittel gegen stressbedingte Beschwerden sowie gegen stressbedingte Magen- und Darmbeschwerden beworben. „Diese Aussagen sind jedoch hochgradig irreführend“, heißt es in einer Pressemitteilung, die der Verband für Sozialen Wettbewerb e.V. (VSW) kürzlich veröffentlicht hat. Er verweist auf in einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Entscheidungen des Berliner Kammergerichts. Dieses habe zuletzt mit Urteil vom 23. August 2019 (Az. 5 U 8/19) festgestellt, dass es sich bei der Produktbezeichnung „Stress“ um eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe handele. Auch die Health Claims für die in den Präparaten enthaltenen B-Vitamine seien nicht geeignet, die Verwendung der Bezeichnung „Stress“ zu rechtfertigen.

Werbeaussagen für gesamtes Präparat nicht zulässig

Zwar gebe es in der Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben für diverse B-Vitamine zulässige Claims.  Zum Beispiel: „Riboflavin (Vitamin B2) trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen“ oder „Vitamin B12 trägt zu einer normalen psychischen Funktion bei“. Aber: Die bei „Omni Biotic Stress“ beanstandeten Werbeaussagen beziehen sich eben nicht auf die einzelnen Vitamine, sondern auf das aus mehreren Stoffen bestehende Präparat. Und das sei nicht zulässig.

Immer noch zu haben

Für den VSW ist klar: Das Präparat „Omni Biotic Stress“ kann daher mit dieser Bezeichnung nicht rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden. Doch nach wie vor ist das Präparat in genau dieser Aufmachung zu haben – das zeigt schon ein Blick ins Internet, wo es über diverse Versandapotheken angeboten wird. Der Wettbewerbsverband will nicht länger mit ansehen, dass die von ihm erwirkte Verfügung nicht umgesetzt wird: Er forderte Allergosan auf, sich bis Mitte Oktober zur Rückrufproblematik zu erklären.

Alergosan hält einen Rückruf nicht für erforderlich

Doch das österreichische Unternehmen hält einen Rückruf nicht für erforderlich. Anita Frauwallner, CEO von Allergosan, verwies gegenüber DAZ.online darauf, dass ihre Rechtsvertretung eine solche Pflicht nicht sehe. Vorgesorgt hat man dennoch: Die originale Produktformulierung gebe es jetzt deutschlandweit unter dem neuen Produktnamen Omni-Biotic® SR-9, teilt die Unternehmenschefin mit. Frau Frauwallner ist weiterhin von ihrem Produkt überzeugt – ebenso wie davon, dass der bislang nur im Eilverfahren entschiedene Fall in einem Hauptsacheverfahren zugunsten von Allergosan entschieden wird. Ein solches ist bislang allerdings gar nicht anhängig. Frauwallner zufolge wird der VSW vom Gericht in Kürze die Aufforderung erhalten, Klage zu erheben, „um uns die Möglichkeit zu geben, die offenen Fragen einer endgültigen Klärung zuzuführen“.

Was heißt das für die Apotheken?

Der Wettbewerbsverband wartet derweil noch auf eine Rückmeldung aus Österreich.  Von einer Umbenennung des Produktes ist hier nichts bekannt. Was heißt das nun aber für die Apotheken, die noch Präparate mit der alten Bezeichnung auf Lager haben? Der VSW erklärt dazu: „Gegebenenfalls werden wir prüfen, ob und inwieweit wir hier auch gegen einzelne Apotheken vorgehen, sollte sich der Hersteller auch weiterhin nicht rechtskonform verhalten.“