Petition von Benedikt Bühler endet bald – was passiert eigentlich danach?
Benedikt Bühler stammt aus einer Apothekerfamilie. Und er ist davon überzeugt, dass der einzige Weg, die Apotheke vor Ort und somit auch die Apotheke, die er nach seinem Studium gemeinsam mit seiner Mutter dann in dritter Generation führen möchte, nachhaltig und rechtssicher zu schützen, das Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (Rx-Versandverbot) ist. Aus diesem Grund hat der Karlsruher eine Petition beim Petitionsausschuss des deutschen Bundestages eingereicht.
Derzeit liegt der derzeitige Mitzeichner-Stand bei 8.351 (Abruf 06.08.2019, 11:49 Uhr). Allerdings bezieht sich diese Zahl nur auf die Personen, die die Petition online mitgezeichnet haben. Die in den Apotheken vor Ort gesammelten Unterschriften sind hier noch nicht eingepflegt. Am vergangenen Samstag wurden erstmals aus den Apotheken zahlreiche Unterschriftenbögen an Noweda, Fiebig und den Petenten Benedikt Bühler zurückgesendet. Diese werden am kommenden Wochenende von Bühler und Helfern gesichtet und ausgezählt. Außerdem bittet Bühler Kolleginnen und Kollegen aus Karlsruhe und Umgebung um Hilfe beim Auszählen. Interessierte können sich per E-Mail bei ihm melden: benedikt.buehler@gmx.de.
Letzter Aufruf
Der Petent selbst ruft jetzt nochmals erneut zur Teilnahme auf – online und offline: „Apotheken können nach wie vor Unterschriften mittels Bögen oder Postkarten sammeln. Diese müssen dann nur rechtzeitig an den Petitionsausschuss gefaxt (Faxnummer: 030-22736053) oder eingescannt und per Mail (post.pet@bundestag.de) geschickt werden“, sagte Bühler gegenüber der Redaktion von PTAheute.de. Rechtzeitig bedeutet: im Laufe des Tages des 13. August 2019 bis spätestens 23:59 Uhr. (Hier geht es zur Online-Petition)
Achtung!
Es hat sich ein kleiner Fehler in den letzten Artikeln zur Petition für ein Rx-Versandverbot eingeschlichen: Die dort angegebenen Faxnummer für die Einsendung der Unterschriften an den Petitionsausschuss, hatte leider einen Zahlendreher. Die korrekte Nummer lautet 030-22736053!
Diskussion im Petitionsausschuss
Es müssen mindestens 50.000 Unterschriften von sogenannten Mitzeichnern online oder offline gesammelt werden, die diese Petition unterstützen, damit das Anliegen in einer öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses diskutiert wird. Seit dem Jahr 1975 schreibt Artikel 45 c GG dem Deutschen Bundestag vor, in jeder Legislaturperiode einen Petitionsausschuss einzurichten. Damit ist der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages einer der Verfassungsausschüsse. Wenn Bühler das Quorum von 50.000 Mitzeichnern erreicht, darf er als jüngster Petent, so bezeichnet man jemanden, der eine Petition stellt, in der Geschichte der Bundesrepublik im Petitionsausschuss vorsprechen.
Wie funktioniert eigentlich eine solche Petition?
Das Petitionsrecht gehört zu den Grundrechten der Bundesrepublik Deutschland. Artikel 17 Grundgesetz (GG) garantiert damit jedem das Recht, eine Petition einzureichen – unabhängig davon, ob er oder sie volljährig ist, Ausländer ist oder im Ausland lebt. Natürlich muss die Eingabe darüber hinaus auch im Zuständigkeitsbereich des Deutschen Bundestages liegen. Das Petitionsverfahren beim Deutschen Bundestag ist ein schriftliches Verfahren. Das heißt, der Petent stellt die Petition entweder schriftlich oder über das Portal des Petitionsausschusses. Wenn es sich hierbei um Bitten zur Gesetzgebung des Bundes und Beschwerden über die Tätigkeit von Bundesbehörden handelt, legt der Petitionsausschuss eine Akte mit einer Petitions-Nummer an. Nachdem der Ausschuss die Petition rechtlich geprüft hat, wird sie veröffentlicht. Nach der Veröffentlichung müssen innerhalb von vier Wochen 50.000 Mitzeichner online oder offline (Unterschriftenbögen) diese Petition unterstützen, damit das Anliegen in einer öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses diskutiert wird. Der Petitionsausschuss berät dort die Petition und verabschiedet eine Empfehlung, über die der Deutsche Bundestag beschließt. Ergibt die Beratung im Petitionsausschuss, dass die Petition insgesamt oder teilweise begründet ist, fasst der Deutsche Bundestag auf Empfehlung des Petitionsausschusses einen entsprechenden Beschluss, der dem Petenten und der Bundesregierung übermittelt wird. Die Bundesregierung ist wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung nicht dazu verpflichtet, dem Beschluss des Deutschen Bundestages zu folgen. In diesem Fall muss sie jedoch ihre abweichende Haltung gegenüber dem Petitionsausschuss begründen.