Gesundheitsbezogene Angaben nur bei nachgewiesener Wirkung zulässig : Urteilsspruch zu „Kinderwunsch-Tee“
Ein Wettbewerbsverband hat den Vertreiber eines sogenannten Kinderwunsch-Tees auf Unterlassung verklagt – ihm liefen der Name sowie die zugehörigen Werbeversprechen zuwider. Demnach enthalte der Tee Pflanzenstoffe, die in der Erfahrungsheilkunde angewendet werden, um den Zyklus zu harmonisieren und so den Eisprung zu fördern. Weiter heißt es in der Werbung: „Lemongras wirkt entspannend auf den Körper und baut Stress ab, so dass man sich ganz auf die Schwangerschaft einlassen kann. Zitronenverbene und Basilikum werden eine luststeigernde Wirkung nachgesagt.“
Wissenschaftliche Nachweise für gesundheitsbezogene Angaben nötig
Nachdem im vergangenen September schon das Landgericht der Unterlassungsklage stattgegeben hatte, hat das Oberlandesgerichts Köln diese Entscheidung nun bestätigt. In einer Pressemitteilung des Gerichts heißt es, das beklagte Unternehmen habe zu einem Lebensmittel gesundheitsbezogene Angaben gemacht, die es nicht auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen könne. Die Werbung sei so zu verstehen, dass der Tee Probleme, die einer Empfängnis im Wege stünden, lindere und so die Empfängnis ermögliche.
Nach der einschlägigen „Health Claims Verordnung“ (Art. 5, 6, 10 HCVO) seien solche gesundheitsbezogenen Angaben jedoch nur zulässig, wenn sie auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise gestützt und dadurch abgesichert seien. Einen solchen Nachweis hätte die Beklagte aber nicht vorgelegt. Mindestvoraussetzung für einen Nachweis sei, dass die behaupteten Ergebnisse aufgrund von Forschungen und Forschungsergebnissen begründet werden. Die Behauptung von Indikationen oder Wirkweisen ohne Nachweise oder weitere Erörterung, wie diese Ergebnisse zustande gekommen sind, genügten insoweit nicht. Auch die Bezugnahme auf eine „volksmedizinische Verwendung“ stelle keinen wissenschaftlichen Nachweis dar.
Der OLG-Senat hat die Revision nicht zugelassen.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 21.Juni 2019, Az. 6 U 181/18