Aktuelles

In der Apotheke werden PTA mit den unterschiedlichsten Themen konfrontiert. Lesen Sie hier die tagesaktuellen News aus den Bereichen Pharmazie, Forschung, Ernährung, Gesundheit und vielem mehr. Bleiben Sie informiert, um Ihre Kunden stets kompetent zu beraten.

4 min merken gemerkt Artikel drucken

Kabinettvorlage zum Apotheken-Stärkungsgesetz: Einführung von Wiederholungsverordnungen geplant

Ein Rezept, mehrmalige Abgabe – durch Wiederholungsverordnungen sollen Ärzte künftig entlastet werden. | Bild: Kaesler Media / Adobe Stock

Gesundheitsminister Jens Spahn sorgt in letzter Zeit für viel Tumult im Apothekenwesen. Denn mit seinem geplanten Apotheken-Stärkungsgesetz sind einige Änderungen verbunden. So soll es unter anderem künftig für Ärzte die Möglichkeit geben, Wiederholungsverordnungen auszustellen. Ein Patient soll sich dann mit einer einzigen Verordnung, die einen entsprechenden Vermerk des Arztes trägt, mehrfach das gleiche, dauerhaft benötigte Arzneimittel in der Apotheke abholen können – bis zu dreimal innerhalb eines Jahres, so der Vorschlag. 

Für chronisch Kranke und bei gleich bleibender Medikation 

In Frage kommen Verschreibungen zur wiederholten Abgabe insbesondere für chronisch kranke Patienten in stabilem Gesundheitszustand und bei gleich bleibender Medikation mit für eine Wiederholungsverschreibung geeigneten Wirkstoffen. Zu entscheiden, welcher Patient konkret dafür infrage kommt, soll dem behandelnden Arzt obliegen. Derzeit muss ein GKV-Rezept bekanntermaßen immer vollständig eingelöst werden, das heißt, in der Regel fallen für drei Packungen drei Verordnungen und somit auch drei Arztbesuche an. 

Wiederholungsverordnung soll Ärzte entlasten 

Mit der Einführung von Verschreibungen, die eine wiederholte Abgabe ermöglichen, sollen Ärzte entlastet werden, so die Idee. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung konnte dem aber nichts abgewinnen. Man befürchtet unter anderem, dass Patienten diese Möglichkeit aktiv ansprechen und einfordern werden, wie es in der Stellungnahme heißt. 

„Schwerwiegende chronische Erkrankung“ als Voraussetzung gestrichen 

In einem ersten Entwurf hieß es, dass nur Versicherte mit einer „schwerwiegenden chronischen Erkrankung, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen“, in den Genuss dieser Regelung kommen sollen. Diese Einschränkung wurde nun gestrichen. Laut Kabinettsvorlage ist nur noch der Bedarf einer kontinuierlichen Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel Voraussetzung dafür, dass Verordnungen ausgestellt werden können, auf die hin eine bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Einlösung soll bis zu ein Jahr nach Ausstellung in Apotheken möglich sein. 
 

Damit dürfte sich der Kreis der Patienten erweitern, die für eine Wiederholungsverordnung infrage kommen. Zudem wird durch die Änderung die Möglichkeit, ein derartiges Rezept auszustellen, alleine am Arzneimittelbedarf festgemacht und nicht mehr an der nicht ganz leicht objektivierbaren Schwere der Erkrankung. 

Vermerk nötig und immer dieselbe Packungsgröße 

Diese Regelung soll in § 31 SGB V als ein neuer Absatz 1b ergänzt werden. Zudem sollen im Arzneimittelgesetz und in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden. So heißt es bislang im Arzneimittelgesetz, dass das BMG ermächtigt ist, zu bestimmen, dass ein Arzneimittel auf eine Verschreibung nicht wiederholt abgegeben werden darf. Künftig soll die Formulierung heißen „zu bestimmen, ob und wie oft ein Arzneimittel auf dieselbe Verschreibung wiederholt abgegeben werden darf“. 

Alles Weitere soll dann die AMVV regeln. Dort soll in § 2 Absatz 1 Nummer 6 eine Nummer 6a eingefügt werden, die besagt, dass Wiederholungsrezepte einen entsprechenden Vermerk tragen müssen. Außerdem soll § 4 Absatz 3 wie folgt gefasst werden: