Pressemitteilung der ABDA: Welche rezeptfreien Arzneimittel erstatten die Krankenkassen?
Seit 2004 können Ärzte Kassenpatienten rezeptfreie Arzneimittel empfehlen, indem sie ein Grünes Rezept benutzen. Damals wurden apothekenpflichtige Medikamente – bis auf wenige Ausnahmefälle, wie z. B. bei Kindern – aus der Erstattungsfähigkeit der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) herausgenommen, um Kosten zu sparen. Nun teilt der Deutsche Apothekerverband auf Basis einer aktuellen Auswertung mit, dass 76 der 109 gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland ihren Versicherten freiwillig bestimmte rezeptfreie Arzneimittel erstatten.
Schwangere profitieren am meisten von Satzungsleistungen
Davon profitieren vor allem Schwangere, die bei 41 Krankenkassen ihre Arzneimittel mit Eisen, Magnesium, Folsäure oder Jodid unter bestimmten Bedingungen als Satzungsleistung erstattet bekommen.
Beratung in der Apotheke unverzichtbar
Während rezeptpflichtige Arzneimittel normalerweise per Sachleistungsprinzip von den Krankenkassen erstattet werden, müssen die Versicherten rezeptfreie Medikamente üblicherweise privat bezahlen. Ausnahmen gibt es vor allem für Minderjährige. Mit ihren freiwilligen Satzungsleistungen wollen sich die Krankenkassen im Wettbewerb gegeneinander profilieren, heißt es seitens des DAV. Im Bereich der Selbstmedikation könnten sich daraus sinnvolle Angebote für einzelne Patientengruppen ergeben. Denn auch, wenn der Arzt ein Arzneimittel empfohlen hat, müssen die Kunden in der Apotheke zu diesen Arzneimitteltherapien und Alternativen dazu beraten werden. Rezeptfreie Arzneimittel sind genauso wirksam wie rezeptpflichtige, und der Schutz vor Fehlgebrauch oder gar Missbrauch hat oberste Priorität.
Welche Voraussetzungen gelten für die Erstattung?
Der Deutsche Apothekerverband rät dringend dazu, dass die Kunden bereits im Vorhinein die genauen Erstattungsbedingungen der eigenen Krankenkasse prüfen. Meist definiere die Kasse die Art der erstattungsfähigen Medikamente, setze eine Höchstgrenze in Euro pro Jahr und fordere eine ärztliche Empfehlung in Form eines Grünen Rezepts. Zusammen mit der Quittung aus der Apotheke kann der Kunde dann das Grüne Rezept bei seiner Krankenkasse einreichen und die Erstattung beantragen.