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Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz: Apotheken müssen Vorgaben des Mutterschutzgesetzes bis Jahresende umgesetzt haben

Für schwangere Apothekenmitarbeiterinnen gelten besondere Arbeitsbedingungen. Diese muss der Apothekenleiter in einer Gefährdungsbeurteilung festlegen. | Bild: contrastwerkstatt / Adobe Stock

Der Apothekenleiter muss diese Gefährdungsbeurteilung durchführen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen für den physischen und psychischen Schutz der Mitarbeiterin treffen. Gefährdungen oder Nachteile durch die Schwangerschaft sollen vermieden oder ausgeglichen werden. So muss die Frau beispielweise ihre Arbeit kurz unterbrechen können, und es muss gewährleistet sein, dass sie sich in Pausen oder diesen Unterbrechungen auch hinlegen, setzen und ausruhen kann.

Umgang mit Gefahrstoffen in Labor und Rezeptur

Weiter darf der Apothekenleiter eine schwangere Mitarbeiterin beispielsweise keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, das für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine Übersicht der Gefahrstoffe, bei deren Umgang von einer solchen Gefährdung auszugehen ist, und wann eine unverantwortbare Gefährdung als ausgeschlossen gilt, finden Sie im Gesetzestext.

§ 11 MuSchG im Detail

Heben von Lasten und Sturzprophylaxe

Ein Apothekenleiter darf eine schwangere Frau außerdem keine Aufgaben übernehmen lassen, bei denen sie ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm Gewicht von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss (denken Sie hier vor allem an Großhandelswannen). Nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft darf eine werdende Mutter in der Apotheke nicht mehr überwiegend stehen, vor allem nicht, wenn sie länger als vier Stunden täglich im Einsatz ist. Unfälle, insbesondere durch Ausrutschen, Fallen oder Stürze, müssen bestmöglich ausgeschlossen werden.

Hohe Bußgelder drohen

Wenn Apothekenleiter nach dem 31. Dezember 2018 noch keinen Nachweis darüber, dass eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde, vorlegen können, sind Bußgelder von 5.000 bis 30.000 Euro möglich. Teilt eine Mitarbeiterin vorab mit, dass sie schwanger ist oder stillt, muss eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung umgehend erfolgen.