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Abgabe von Chemikalien: PTA und Apotheker müssen Sachkundenachweis erneuern

Bild: WavebreakmediaMicro / Adobe Stock

Übergangsfrist endet: Sachkundenachweis muss erneuert werden

Mit der neuen Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotgsV) wurde unter anderem die Sachkunde für abgebende Personen neu geregelt. Apotheker und Angehörige des pharmazeutischen Personals (Apotheker, Apothekerassistent, Pharmazieingenieur, PTA, Apothekenassistent) sind aufgrund ihrer Ausbildung gemäß § 11 (ehemals § 5) ChemVerbotsV sachkundig. Neu ist, dass dieser Sachkundenachweis spätestens nach sechs Jahren durch eine eintägige Fortbildung erneuert werden muss. Durch die in § 14 ChemVerbotsV festgelegten Übergangsvorschriften ist dieser Nachweis ab dem 1. Juni 2019 vom pharmazeutischen Personal mit einer Qualifikation, die mehr als sechs Jahre zurückliegt, zu erbringen, wenn die- oder derjenige in der Apotheke Chemikalien abgibt, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Zur Verlängerung der Gültigkeit der Sachkunde ist eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer längstens sechs Jahre zurückliegenden, eintägigen Fortbildungsveranstaltung vorzulegen. 

Welche Inhalte werden beim Update vermittelt und wer braucht den Nachweis?

Inhalte dieser Fortbildung sind die wesentlichen Eigenschaften von Stoffen und Gemischen, die in der Anlage 2 der neuen ChemVerbotsV aufgeführt sind. Außerdem die mit deren Verwendung verbundenen Gefahren und die sie betreffenden gesetzlichen Regelungen. Es gibt zahlreiche Veranstalter, die die Fortbildung zur Aufrechterhaltung bzw. dem Nachweis der Sachkunde anbieten wie beispielsweise die TÜV Nord Service GmbH & Co. KG, die GBK Ingelheim, die Technische Akademie Chemnitz, die TÜV Süd Akademie, die Hochschule Niederrhein und viele weitere. Ob und wie viele Mitarbeiter in der Apotheke ihren Sachkundenachweis erneuern, liegt im Ermessen des Apothekenleiters und ist sicherlich abhängig davon, wie viele Chemikalien, die in den Anwendungsbereich der ChemVerbotsV fallen, die Apotheke abgibt. Sinnvoll ist es meistens, wenn wenigstens eine Person in der Apotheke den Sachkundenachweis besitzt. Betroffene Chemikalien abgeben darf dann auch nur diese Person.