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Patientensicherheit schlägt DSGVO? Was, wenn Arztpraxen die Rücksprache verweigern?

Bild: Anke Thomass / Adobe Stock

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sorgt nach wie vor für Probleme – auch in der Kommunikation zwischen Apothekern und Ärzten. Manch eine Arztpraxis gibt sich unwillig und verweist auf Datenschutzbestimmungen, wenn ein Apothekenmitarbeiter wegen einer unklaren Verordnung anruft. Zu Unrecht, betont der Landesapothekerverband Baden-Württemberg.

So berichtet das Nachrichtenblatt „Chefsache“ des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg (LAV) in seiner aktuellen Ausgabe, dass die DSGVO vermehrt zu Reibungsverlusten führe – etwa wenn eine Apotheke wegen einer ihr vorliegenden Verordnung Rücksprache mit der Arztpraxis halten müsse. Beispiel: Eine Patientin hat plötzlich Asthmamedikamente in anderer Stärke und Packungsgröße verordnet bekommen als bisher, weiß selbst aber nichts von einer Umstellung. Ein Anruf in der Praxis kann schnell für Aufklärung sorgen. Und er ist auch nötig.

Denn § 17 Abs. 5 Satz 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) bestimmt:

Das heißt für den Apotheker: Er muss mit dem Verordner Rücksprache halten und somit für Klarheit sorgen.

Offenbar haben mehrere LAV-Mitglieder berichtet, dass Arztpraxen in solchen Fällen die Auskunft verweigert haben. Sie hätten sich auf den Datenschutz berufen oder eine Auskunft von der Vorlage einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abhängig gemacht. Das kann dazu führen, dass alte und kranke Patienten quer durch die Stadt geschickt werden, um sich eine neue Verordnung zu besorgen, obwohl eine telefonische Klärung sehr viel schneller und praktischer gewesen wäre.

Ärzte und Apotheker in Baden-Württemberg sind sich einig

Laut LAV werden in einem solchen Fall der unklaren Verordnung die Datenschutzbestimmungen zu Unrecht als Grund für verweigerte Klärung herangezogen. Der Apotheker müsse seine gesetzliche Pflicht nach § 17 Abs. 5 Satz 2 ApBetrO erfüllen – einer Entbindung von der heilberuflichen Schweigepflicht bedürfe es hierfür nicht. An den Pflichten, die die Apothekenbetriebsordnung hier dem Apotheker auferlegt, wolle auch die DSGVO nichts ändern. So wolle sie „die Versorgung nicht erschweren oder gar chaotisieren“, heißt es in dem LAV-Blatt. Es gebe auch eine datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Apotheke: Nach Art. 9 Abs. 2 lit. h und Abs. 3 DS-GVO ist die Verarbeitung von gesundheitsbezogenen als besonderen personenbezogenen Daten zulässig, wenn dies für die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialberiech erforderlich ist – und zwar durch Fachpersonal, wie es in Apotheken zu finden ist und das überdies dem Berufsgeheimnis unterliegt. Der LAV weist darauf hin, dass die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg der gleichen Meinung sei – man habe sich mit dieser über die Rechtslage ausgetauscht.

Auch bei Fälschungsverdacht muss die Nachfrage möglich sein

Die Apothekenrechtsexpertin Dr. Sabine Wesser hatte kürzlich das Thema „Datenschutz und Rücksprache des Apothekers mit dem Arzt“ in der Fachzeitschrift Arzneimittel & Recht beleuchtet. Hier ging es um die Frage, ob ein Apotheker bei Verdacht auf eine Rezeptfälschung und möglichen Arzneimittelmissbrauch den Arzt kontaktieren und um Auskunft bitten darf, wenn dieser als Verordner genannt ist. Selbst bei dieser Konstellation gab es Zweifler, die meinten, das dürfe man nur, wenn der in der Verordnung genannte Patient – selbst wenn es gar keiner ist – in diese Kontaktaufnahme einwilligt. Wesser räumt mit dieser Auffassung allerdings auf: Eine solche Nachfrage zur Aufklärung müsse möglich sein – auch ohne eine Einwilligung.

Allerdings hält sie im Fall der Abklärung eines Fälschungsverdachts die DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz ohnehin nicht für anwendbar. Zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme erfolge gar keine Verarbeitung, Nutzung oder Erhebung von Rezept-Daten unter Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage.

Auch Wesser weist darauf hin, dass § 17 ApBetrO für Apotheken zwingendes Recht ist. In Absatz 8 schreibt die Norm auch vor, dass pharmazeutisches Personal Arzneimittel nicht abgeben darf, wenn ein begründeter Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch besteht. Ein Apotheker, der diese Vorgaben missachte, riskiere, wegen gröblichen Verstoßes gegen die Apothekenbetriebsordnung als unzuverlässig zum Betrieb seiner Apotheke angesehen zu werden und deswegen seine Apothekenbetriebserlaubnis zu verlieren.