Keine Brötchengutscheine aus der Apotheke
Seit Oktober 2016 dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs EU-ausländische Versandapotheken munter Rabatte geben, wenn Kunden bei ihnen Rezepte einreichen. Den deutschen Apotheken sind solche Nachlässe dagegen untersagt. Doch einige Apotheker wollten die Probe aufs Exempel machen, ob deutsche Gerichte nicht der Ansicht sind, das hiesige Recht müsse nach dem EuGH-Urteil in einem neuen Licht ausgelegt werden, sodass die deutschen Apotheken gegenüber der ausländischen Konkurrenz weniger „diskriminiert“ sind.
Weder Wasserweck noch Ofenkrusti
So hatte kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) darüber zu entschieden, ob es einer Apotheke erlaubt ist, Gutscheine aus einer Bäckerei an ihre Kunden auszugeben, wenn diese preisgebundene Arzneimittel in der Apotheke erstehen. In der nahegelegenen Bäckerei gab es dafür „zwei Wasserweck oder ein Ofenkrusti“. Das OLG kam nach der bekannten Argumentationsweise zu dem Ergebnis, dass dies nicht erlaubt sei. Auch Zuwendungen von geringem Wert könnten der Lebenserfahrung nach Kunden dazu veranlassen, bei nächster Gelegenheit ein preisgebundenes Arzneimittel in der Hoffnung auf weitere Vergünstigungen wieder in der gleichen Apotheke zu erwerben. Geknüpft ist das Ganze also an die deutsche Arzneimittelpreisbindung für Verschreibungspflichtiges und diese ist dem OLG zufolge gegenwärtig verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie greife zwar in die Freiheit der Berufsausübung der Apotheker ein, dies sei jedoch durch „hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.“
Inländerdiskriminierung: Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen
Apotheken sollen sich „in unattraktiven Lagen (…) keinen ruinösen Preiskampf liefern“, so das Gericht. Es weist jedoch darauf hin, dass diese Betrachtung sich unter dem Aspekt der Inländerdiskriminierung in Zukunft ändern könnte – nämlich dann, wenn sich der Marktanteil ausländischer Versandapotheken so sehr erhöht, dass inländische Präsenzapotheken ernsthaft in ihrer Existenz bedroht würden. Dann könnten die Vorschriften zur Arzneimittelpreisbindung nach Einschätzung des OLG bedenklich werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Inländerdiskriminierung hat es die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.