ADEXA macht Stimmung für das RX-Versandverbot
Die SPD-Ministerien blockieren den Gesetzesentwurf des Bundesgesundheitsministers Gröhe. Somit ann das Verbot vermutlich nicht mehr rechtzeitig im Bundeskabinett abgestimmt und vor der Bundestagswahl im Herbst beschlossen werden. Die Apothekengewerkschaft Adexa hat dafür kein Verständnis – und zeigt sich offen enttäuscht über die SPD.
Und das sagen Apothekenangestellte zu den Folgen des EuGH-Urteils:
Mit den Statements möchte die Apothekengewerkschaft klar machen, wie essenziell wichtig das RX-Versandverbot für die Deutsche Apothekenlandschaft, aber auch für die angemessene Patientenversorgung in Deutschland ist.
Hintergrund
Nach einer Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale) hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf dem EuGH im März 2015 die Frage vorgelegt, ob es mit europäischem Recht vereinbar sei, wenn die in Deutschland geltende Preisbindung für rezeptpflichtige Arzneimittel auch auf Anbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten angewendet wird, die solche Medikamente nach Deutschland versenden. Bislang haben sowohl der Gesetzgeber als auch der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes in Deutschland diese Frage ausdrücklich bejaht. Doch nun hat der EuGH entschieden, dass diese Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente in Deutschland gegen EU-Recht verstößt – für deutsche Apotheken bleibt die Preisbindung bestehen. Die Regelung stelle eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs dar, urteilten die Richter in Luxemburg. Im aktuellen Fall ging es um eine Kooperation zwischen der Deutschen Parkinson Vereinigung mit Sitz in Neuss und der niederländischen Versandapotheke DocMorris. Danach konnten die Vereinsmitglieder bei DocMorris Boni für rezeptpflichtige Parkinson-Medikamente erhalten. Dagegen hatte die deutsche Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (ZBW) vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf geklagt. Die deutsche Regelung, die auch EU-ausländischen Versandapotheken zur Einhaltung der Arzneimittelpreisverordnung verpflichtet, wenn sie Arzneimittel an Kunden in Deutschland versenden, stelle eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs dar, so der Richter. Denn die Festlegung einheitlicher Abgabepreise wirke sich auf in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker aus, sodass der Zugang zum deutschen Markt für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker behindert werden könnte als für inländische Erzeugnisse. Mit dieser Argumentation folgte der Gerichtshof ganz der Linie der DocMorris-Anwälte und des Generalanwalts.