Pfefferspray in der Apotheke – ist das erlaubt?
Vor einigen Tagen wandte sich ein Essener Waffenhändler an die Lokalpresse. Ihm war sauer aufgestoßen, dass mehrere Essener Apotheken neuerdings Dosen mit Pfefferspray ins Sortiment genommen haben und wirft ihnen vor, ihre Kunden nicht über die Risiken beraten zu können. Außerdem müssten die Kunden auch über die rechtlichen Konsequenzen aufgeklärt werden und spätestens hier fehle Apothekern und PTA jegliche Kompetenz.
Ist Pfefferspray „apothekenüblich“?
Nachdem es in der letzten Zeit öfter Fälle gab, bei denen Apotheken der Verkauf bestimmter Produkte verboten wurde, da sie eben nicht apothekenüblich seien (zuletzt verbot das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen einer Versandapotheke aus dem Landkreis Osnabrück den Verkauf von Vibratoren und anderem Erotikspielzeug, da es die Ansicht des Versenders, bei den genannten Produkten stehe die Gesundheitsförderung im Vordergrund, indem sie ein erfülltes Sexualleben ermöglichten und in diesem Zusammenhang die Entspannung gefördert werde, nicht teilte), stellt sich die berechtigte Frage, ob man Pfefferspray als apothekenübliche Ware im Sinne der Apothekenbetriebsordnung sehen kann.
Wir haben Rechtsanwältin Dr. Sabine Wesser, die zusammen mit weiteren Autoren am Kommentar zur Apothekenbetriebsordnung (Deutscher Apotheker Verlag, 2012) mitgewirkt hat, gefragt, wie sie das Thema Pfefferspray in der Apotheke bewertet. Kann man Pfefferspray als „apothekenüblich“ sehen?
Pfefferspray, das als Mittel zur Abwehr von Tieren, etwa von aggressiven Hunden, im Handel sei, könne man sich gut als apothekenüblich vorstellen, genauso wie ein Spray zur Abwehr von Mücken und Zecken, so Wesser. „Dass ein solches Spray auch gegen Menschen eingesetzt werden kann, steht dem m. E. nicht entgegen - auch ein Mückenspray kann einem Menschen in die Augen gesprüht werden, um ihn handlungsunfähig zu machen.“
Das Spray dürfe allerdings keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes sein (was sich der Hersteller nach § 2 Abs. 5 WaffG von der zuständigen Behörde bestätigen lassen könne). Ein Tierabwehrspray falle aber nicht unter den Waffenbegriff des § 1 WaffG. Reizstoffsprühgeräte seien nur dann Waffen, wenn sie ihrem Wesen nach dazu bestimmt seien, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Einem im Handel als Tierabwehrspray in Verkehr gebrachtem Pfefferspray fehle diese Bestimmung. Gegen die Abgabe von als Tierabwehrspray deklariertem Pfefferspray bestehen nach Einschätzung von Sabine Wesser daher keine Bedenken.
Apotheken müssen ihre Mitarbeiter schulen (lassen)
Tierabwehrspray darf in der Apotheke verkauft werden. Im Sinne einer kompetenten und zielführenden Beratung sollten Apothekenleiter ihre Mitarbeiter in jedem Fall vom Hersteller der Sprays schulen lassen. So kann auch in der Apotheke sichergestellt werden, dass jeder Kunde auf die rechtliche Situation und die sichere Handhabung hingewiesen werden kann.