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Sexspielzeuge werden nicht zur Behandlung bestimmter Krankheitsbilder eingesetzt – findet das OVG Niedersachsen: Apotheken dürfen kein Sexspielzeug verkaufen

Sexspielzeuge werden nicht zur Behandlung bestimmter Krankheitsbilder eingesetzt und sind somit keine apothekenüblichen Waren, so das OVG Niedersachsen. Eine Apotheke muss den "Joystick" deswegen aus ihrem Sortiment nehmen. | Bild: GG Studios Austria - Fotolia.com

Die Versandapotheke Sanicare aus dem niedersächsischen Osnabrück hat neben Kondomen und Gleitgel seit geraumer Zeit auch Dildos, Penisringe, Penispumpen und Vibratoren im Sortiment. Mitte 2014 verbot die Apothekerkammer Niedersachsen der Versandapotheke den Vibrator "Joystick" zum Verkauf anzubieten. Dieses Verbot wollte Sanicare nicht auf sich sitzen lassen, vertritt man doch die Auffassung, bei dem Sexspielzeug stünde die Gesundheitsförderung im Vordergrund und somit könne es unter dem Begriff "apothekenübliche Waren" durchaus verkauft werden. Außerdem werde mit ihm ein erfülltes Sexualleben ermöglicht und so die Entspannung gefördert.

Die beklagte Apotheke zog vor das Verwaltungsgericht Osnabrück, das die Klage bereits vergangenen August abwies. Auch die Berufung ließ das Gericht nicht zu. Der Antrag der Apotheke, die Berufung doch noch zuzulassen, ist nun gescheitert. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sah sich nicht veranlasst, den weiteren Gang durch die Instanzen zu ebnen. In einem aktuellen Beschluss hat es das Urteil aus Osnabrück vielmehr bestätigt.

Apothekenübliche Waren 

Ausschlaggebend für die Klageabweisung führte das Verwaltungsgericht in der Begründung an, dass es sich bei Erotikspielzeug wie Vibratoren und "Joysticks" nicht um apothekenübliche Waren im Sinne der Apothekenbetriebsordnung handle, weshalb diese schlicht nicht verkauft werden dürften. Zu den apothekenüblichen Waren gehören unter anderem "Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen und Tieren unmittelbar dienen oder diese fördern." Nach objektiven Maßstäben, so das Verwaltungsgericht, gehörten die Erotikspielzeuge nicht in diese Gruppe, da sie - anders als die subjektiven Vorstellungen der Apotheke - keinen unmittelbaren Gesundheitsbezug hätten.

Die Ansicht der Apotheke, bei den genannten Produkten stehe die Gesundheitsförderung im Vordergrund, weil hiermit ein erfülltes Sexualleben ermöglicht und in diesem Zusammenhang die Entspannung gefördert werde, teilte das Gericht somit nicht. Auch ein durchschnittlicher Verbraucher habe nicht die Vorstellung, dass die fraglichen Produkte zur Behandlung von bestimmten Krankheitsbildern eingesetzt würden, sondern halte sie vielmehr für bloße Mittel zur sexuellen Anregung bzw. Entspannung. Dafür spreche auch die konkrete Ausgestaltung der Internetseite, wo die Produkte unter der Rubrik "Lust und Liebe" angeboten worden seien.

Kammerverbot ist rechtens

Die Untersagungsverfügung der Apothekerkammer sei zudem auch hinreichend bestimmt. Bei dem Begriff "Erotikspielzeug" handele es sich um einen auf dem Markt eingeführten Begriff zur Bezeichnung eines charakteristischen, üblicherweise in Erotikshops angebotenen Sortiments. Die Kammer habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass der Osnabrücker Apotheke auch nach der Begründung der Untersagungsverfügung eine Abgrenzung zwischen derartigen Spielzeugen und apothekenüblichen Waren möglich war.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache konnte das Oberverwaltungsgericht ebenfalls nicht erkennen. Und so ist das Urteil des Verwaltungsgerichts seit dem 10. Januar 2017 rechtskräftig.