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Was Apothekenangestellte in der Narrenzeit dürfen

Ob Karneval oder Fasching – während sich das Rheinland im Ausnahmezustand befindet, spürt man in Schleswig-Holstein oder Hamburg eher weniger von den närrischen Zuständen.
Diese Regionalität spiegelt sich natürlich auch in den Apotheken wider. Während es in Nordrhein-Westfalen durchaus üblich ist, dass Geschäfte und auch Apotheken zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch zumindest teilweise geschlossen bleiben, ist das in anderen Bundesländern undenkbar.
Doch so oder so: Müssen Apothekenangestellte Urlaub nehmen oder Überstunden abbummeln, wenn der Chef feiern geht und die Apotheke schließt? Antworten auf diese und weitere närrische Fragen gibt Adexa-Juristin Minou Hansen.
Darf die Apotheke an Karneval bzw. Fasching geschlossen werden?
Das verneint Minou Hansen, denn „es handelt sich nicht um gesetzliche Feiertage“. Inhaber sind nicht über Ladenschlussgesetze verpflichtet, ihre Apotheke zuzusperren. Der Apothekeninhaber könnte aber dennoch entscheiden, die Apotheke zu schließen – entweder, weil an diesen Tagen ohnehin kein Umsatz generiert wird, oder auch, um die Mitarbeiter vor angeheiterten Kunden zu schützen.
Was bedeutet das für die Arbeitszeit? Im Rahmen eines Jahresarbeitszeitkontos könnte die Arbeitszeit für diese Woche anders verteilt werden, solange die Untergrenze von 75 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit eingehalten ist.
Ebenso könne, sofern Überstunden vorhanden sind, die Freistellung erklärt werden. Es sei immer Entscheidung der Apothekenleitung, wann Überstunden „abgebummelt“ werden, betont die Rechtsanwältin.
Aber: Wer selbst bereit und in der Lage ist, zu arbeiten, müsse seine Arbeitskraft anbieten. Nimmt der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht in Anspruch, dann befindet er sich rechtlich im „Annahmeverzug“. Er muss das Gehalt wie üblich zahlen.
Denn: Auch bei geschlossener Apotheke ist die Erbringung der Arbeitsleitung möglich. Denkbar wären Tätigkeiten im Backoffice, im Labor, in der Rezeptur oder Inventurarbeiten, erkärt Hansen.
Gut zu wissen: Betriebliche Übung durch Freistellung
Wurden die Mitarbeiter bisher jahrelang und regelmäßig zu Karneval am Nachmittag freigestellt, könnte eine betriebliche Übung entstanden sein, sofern der Arbeitgeber diese Freistellung nicht unter Vorbehalt erklärt hat.
Eine betriebliche Übung kann nicht einfach abgeändert werden, sondern die Apothekenleitung müsste, wenn man sich partout nicht einigen kann, eine Änderungskündigung aussprechen.
An Karneval: Gleichbehandlung bei Filialverbünden?
In Zeiten zunehmend großer Filialverbünde kann es vorkommen, dass die eine Apotheke im Verbund in einer Faschings- oder Karnevalshochburg liegt, eine andere aber nicht.
Hier gelte zwar der Gleichbehandlungsgrundsatz – dieser gebe jedoch nicht vor, dass alle Angestellten immer gleich behandelt werden müssen. Berechtigte Gründe könnten eine Ungleichbehandlung notwendig machen. Insofern müssten keineswegs alle Apotheken in einem Filialverbund geschlossen werden, wenn sich eine davon in einer Faschings-Hochburg befindet.
Wenn Angestellte regulär zwischen den verschiedenen Standorten wechseln, biete es sich an, den Sachverhalt im Team-Gespräch zu erörtern. „Da ein Hauptziel des närrischen Treibens ist, Freude zu spenden und gemeinsam zu feiern, sollte es doch möglich sein, hier eine für alle passende Lösung zu finden“, so die Rechtsanwältin.
Dürfen PTA kostümiert in der Apotheke erscheinen?
Hier rät Rechtsanwältin Hansen, das „besser vorab zu klären“. „Arbeitgeber bestimmen, welche Dienstkleidung zu tragen ist.“ Gerade im direkten Kundenkontakt sieht es nicht jeder Vorgesetzte gern, wenn mit Hütchen oder Schleifchen beraten wird.
Auch hier gibt es vermutlich große Unterschiede. Wenn in Köln eventuell der Chef auch eine Nonne oder die Chefin Peppa Wutz ist, gelten wohl weniger strenge Regeln. Dasselbe gilt vielleicht auch für das Backoffice in weniger karnevalsträchtigen Gegenden. „Wer solche Fragen vorab klärt, erspart sich peinliche Momente“, so Hansen.
Ist Alkohol an Karneval am Arbeitsplatz erlaubt?
In der Mittagspause ein Sektchen auf den Beginn der „närrischen Zeit“? „Außerhalb der Apotheke, etwa zur Mittagspause, ist das nicht zwingend ein Problem, wenn es bei einer sehr kleinen Menge Alkohol bleibt“, meint hierzu die Juristin. „Prinzipielle Alkoholverbote gibt es nur bei Maschinenführern oder Fahrern im Kraftverkehr.“
Doch seien auf jeden Fall innerbetriebliche Regelungen zu beachten: Vorgesetzte dürfen ein generelles Verbot aussprechen, vor allem bei Angestellten mit Kundenkontakt. Aber auch ohne explizite Regelungen warnt Hansen: „Wer betrunken oder auch nur beschwipst am Arbeitsplatz erscheint, riskiert eine Abmahnung.“