Was Apothekenangestellte in der Narrenzeit dürfen
Ob Karneval oder Fasching – während sich das Rheinland im Ausnahmezustand befindet, spürt man in Schleswig-Holstein oder Hamburg eher weniger von den närrischen Zuständen. Diese Regionalität spiegelt sich natürlich auch in den Apotheken wider. Während es in Nordrhein-Westfalen durchaus üblich ist, dass Geschäfte und auch Apotheken zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch zumindest teilweise geschlossen bleiben, ist das in anderen Bundesländern undenkbar. Doch so oder so: Müssen Apothekenangestellte Urlaub nehmen oder Überstunden abbummeln, wenn der Chef feiern geht und die Apotheke schließt?
Fasching oder Karneval – keine gesetzlichen Feiertage
Das verneint Minou Hansen, Juristin bei ADEXA, denn „es handelt sich nicht um gesetzliche Feiertage“. Inhaber sind nicht über Ladenschlussgesetze verpflichtet, ihre Apotheke zuzusperren. „Entscheiden sie sich trotzdem dafür, geht das nicht zulasten von Angestellten, die sonst regulär gearbeitet hätten“, sagt Hansen. „Apothekenleiter dürfen ihnen weder Urlaubstage abziehen noch Überstunden anrechnen oder gar Minusstunden aufschreiben.“ Werden sie durch die Schließung der Apotheke an ihrer Arbeitsleistung gehindert, dann befindet sich der Arbeitgeber rechtlich im „Annahmeverzug“. Er muss das Gehalt wie üblich zahlen. Alternativ seien jedoch Tätigkeiten im Backoffice, im Labor oder in der Rezeptur möglich – auch, wenn die Apotheke geschlossen ist. Da aber PTA unter Aufsicht eines Apothekers bzw. einer Apothekerin arbeiten müssen, ist dieses Szenario eher unwahrscheinlich.
Dürfen PTA kostümiert in der Apotheke erscheinen?
Hier rät Rechtsanwältin Hansen, das „besser vorab zu klären“. „Arbeitgeber bestimmen, welche Dienstkleidung zu tragen ist.“ Gerade im direkten Kundenkontakt sieht es nicht jeder Vorgesetzte gern, wenn mit Hütchen oder Schleifchen beraten wird. Auch hier gibt es vermutlich große Unterschiede. Wenn in Köln eventuell der Chef auch eine Nonne oder die Chefin Peppa Wutz ist, gelten wohl weniger strenge Regeln. Dasselbe gilt vielleicht auch für das Backoffice in weniger karnevalsträchtigen Gegenden. „Wer solche Fragen vorab klärt, erspart sich peinliche Momente“, so Hansen.
Alkohol am Arbeitsplatz
In der Mittagspause ein Sektchen auf den Beginn der „närrischen Zeit“? „Außerhalb der Apotheke, etwa zur Mittagspause, ist das nicht zwingend ein Problem, wenn es bei einer sehr kleinen Menge Alkohol bleibt“, meint hierzu die Juristin. „Prinzipielle Alkoholverbote gibt es nur bei Maschinenführern oder Fahrern im Kraftverkehr.“ Doch seien auf jeden Fall innerbetriebliche Regelungen zu beachten: Vorgesetzte dürfen ein generelles Verbot aussprechen, vor allem bei Angestellten mit Kundenkontakt. Aber auch ohne explizite Regelungen warnt Hansen: „Wer betrunken oder auch nur beschwipst am Arbeitsplatz erscheint, riskiert eine Abmahnung.“