Arbeitsrechtliche Fragen
PTA – Der Beruf
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Kündigungsschutz am Ar­beitsplatz: Was bedeutet das?

Hände halten Papier fest, davor liegt eine schwarze Brille
Durch das Kündigungsschutzgesetz können Arbeitnehmer eine Kündigung gerichtlich auf die Rechtswirksamkeit überprüfen lassen. | Bild: Bacho Foto / AdobeStock

Für Angestellte ist eine Kündigung oft ein Schock. Die meisten sind in ihrer Lebensführung davon abhängig, ein regelmäßiges Einkommen aus ihrer Tätigkeit zu beziehen. Deshalb ist der Bestand von Arbeitsverhältnissen besonders geschützt. 

Einen wichtigen Schutz, der für alle Arbeitsverhältnisse gilt, bieten die Kündigungsfristen. Sie verlängern sich bei längerer Betriebszugehörigkeit auf bis zu sieben Monate zum Monatsende. In der Probezeit kann die Kündigungsfrist eine oder zwei Wochen betragen. Das hängt davon ab, wie lang die Probezeit sein soll und ob der Tarifvertrag gilt.  

Das sind die gesetzlichen Kündigungsfristen, die zwar nicht vor einer Kündigung an sich schützen, aber zumindest eine gewisse Verlässlichkeit bieten. 

Kündigungsschutzgesetz: Rechtliche Überprüfung einer Kündigung

Darüber hinaus gibt es für alle Beschäftigten das Kündigungsschutzgesetz, das die Möglichkeit bietet, die Rechtswirksamkeit von Kündigungen gerichtlich überprüfen zu lassen. 

Wenn in einer Apotheke oder in einem Filialverbund mehr als zehn Mitarbeitende beschäftigt sind, dürfen Kündigungen nur aus betriebsbedingten, personen- oder verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen werden. Die Zahl der Mitarbeitenden wird dabei abhängig von der Arbeitszeit berechnet. Die Arbeitnehmenden werden wie folgt bewertet: 

  • Bis 20 Stunden Arbeitszeit zählen als 0,5 Mitarbeiter,
  • 20 bis 30 Stunden als 0,75 Mitarbeiter und
  • über 30 Stunden als ein Mitarbeiter.

Die Apothekenleitung und Auszubildende zählen hierbei nicht mit, jedoch das nicht pharmazeutische Personal, also z. B. Boten und Reinigungskräfte. Mitarbeitende von Hauptapotheke und Filialen werden zusammengezählt. 

Weitere Voraussetzung für die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes ist, dass das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden hat.

Personenbedingte Kündigung aufgrund von Krankheit

Eine personenbedingte Kündigung ist in erster Linie eine krankheitsbedingte Kündigung. Diese ist nur unter sehr erschwerten Bedingungen durchsetzbar. 

Es muss eine längere Erkrankung mit negativer Gesundheitsprognose bestehen. Das bedeutet, dass sich aus einem ärztlichen Attest ergeben muss, dass in absehbarer Zeit entweder nicht mit einer Genesung zu rechnen ist oder bei häufigen Kurzerkrankungen weiterhin mit diesen zu rechnen ist.  

Dadurch müssen außerdem die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt sein und eine Interessenabwägung muss zugunsten der Apothekenleitung ausfallen. 

Für die Apothekenleitung ist eine krankheitsbedingte Kündigung mit derart vielen rechtlichen Unwägbarkeiten verbunden, sodass diese im Apothekenbereich praktisch gar nicht ausgesprochen wird.  

Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?

Ähnlich ist es mit der verhaltensbedingten Kündigung, die ebenfalls in einem gerichtlichen Verfahren sehr schwer durchsetzbar ist. Hier muss ein erheblicher schuldhafter Verstoß der PTA vorliegen. 

Die Kündigung muss außerdem verhältnismäßig sein. Das heißt, es wird geprüft, ob vielleicht eine Abmahnung zunächst ausreichend gewesen wäre. Schließlich muss auch hier eine Interessenabwägung zugunsten der Apothekenleitung ausfallen. 

Beide Kündigungsarten kommen im Apothekenbereich nur sehr selten vor.

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund wirtschaftlicher Gründe

Die weitaus häufigste Kündigungsform ist die betriebsbedingte Kündigung, also eine Beendigung aus wirtschaftlichen Gründen. Hier muss die Apothekenleitung beweisen, dass die Kündigung aus betrieblichen Gründen erforderlich war – zum Beispiel, weil eine Filiale geschlossen worden ist. 

Ebenso muss nachgewiesen werden, dass es keine andere Möglichkeit gab, die PTA weiterzubeschäftigen, beispielsweise in einer anderen Filiale oder zu reduzierter Stundenzahl. 

Schließlich muss die Apothekenleitung unter den zur Verfügung stehenden Mitarbeitenden eine Sozialauswahl treffen. Es muss also geprüft werden, wer am wenigsten schutzbedürftig ist. Berücksichtigt werden dabei 

  • die Betriebszugehörigkeit,
  • das Lebensalter,
  • Unterhaltsverpflichtungen und
  • eine etwaige Schwerbehinderung.

Diese Schutzregeln gelten allerdings nur in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitenden. Wenn in einer „kleinen“ Apotheke gekündigt wird, sind langjährig Beschäftigte manchmal fassungslos, dass das einfach so möglich ist und nicht einmal eine Abfindung gezahlt wird. Das ist allerdings eine Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, um kleine Betriebe wirtschaftlich flexibel zu halten.

Besonderer Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

Es gibt allerdings auch Schutznormen, von denen Apothekenangestellte in allen Apotheken unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten profitieren: Das ist zum einen der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen. Wenn deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, darf eine Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes erfolgen.

Was gilt in Schwangerschaft und Elternzeit?

Für schwangere Frauen besteht ebenso ein besonderer Kündigungsschutz, und zwar unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis besteht. Bereits in der Probezeit sind Schwangere nicht kündbar, selbst dann, wenn sie schon bei Abschluss des Arbeitsvertrages schwanger waren. Dieser Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz besteht ab dem Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung bzw. einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche. 

Wenn der Apothekenleitung die Schwangerschaft bei Ausspruch der Kündigung nicht bekannt ist, muss diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden.  

Auch wer Elternzeit in Anspruch nimmt, ist geschützt: Die Apothekenleitung darf ein Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Dabei beginnt der Kündigungsschutz frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.

Kündigungsschutz besteht auch in bestimmten Ausnahmefällen

In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei vollständiger Schließung einer Apotheke, kann eine Kündigung erfolgen, wenn vorab die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde eingeholt worden ist. 

PTA, die Familienpflegezeit oder Pflegezeit beantragt haben, damit sie sich um ihre Angehörigen kümmern können, haben ebenfalls einen Kündigungsschutz. 

Einen gewissen Kündigungsschutz genießen auch Auszubildende, da deren Ausbildungsverhältnis nach Ende der Probezeit nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. 

Die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist unwirksam, das gilt in eingeschränktem Maß auch für Datenschutzbeauftragte.

Bei Kündigung: Überprüfung innerhalb von drei Wochen

Für alle geschilderten Fälle gilt, dass man nur drei Wochen Zeit hat, eine Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Es ist deshalb bei Erhalt einer Kündigung in jedem Fall absolut empfehlenswert, schnellstmöglich rechtlichen Rat einzuholen.

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