Mehrere Packungen verordnet – Was ist zu beachten?
Aus einer Apotheke erreichte uns folgende Frage:
Wir haben ein Rezept über ‚3 x !!! Doxepin-Neurax 40 mg/ml LSE 50 ml N2 (PZN: 07229208)‘ erhalten. Jetzt fragen wir uns: Wie kann dieses Rezept auf Basis des neuen Rahmenvertrags beliefert werden?
Antwort
Die Einteilung der verordneten Menge nach PackungsV zeigt, dass der Nmax-Bereich mit der verordneten Menge überschritten wird:
Diese Einteilung ist aber nach neuem Rahmenvertrag bei Mehrfachverordnungen von erstattungsfähigen Packungsgrößen nicht mehr relevant, da es sich hier um eine eindeutig bestimmte Verordnung handelt.
Was sagt der neue Rahmenvertrag
Im neuen Rahmenvertrag, der seit 1. Juli 2019 gilt, wurde in § 7 (3) eine Neuregelung vereinbart, die eine eindeutig bestimmte Verordnung definiert:
§ 7 Abs. 3 Rahmenvertrag
„(3) […] Ein nach Handelsname oder unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnetes Fertigarzneimittel ist insbesondere dann eindeutig bestimmt, wenn es unmissverständlich einem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuzuordnen ist. Das Vorhandensein mehrerer Anbieter zu einem nach Handelsnamen oder des unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordneten Fertigarzneimittels steht der Eindeutigkeit nicht entgegen. Satz 3 gilt nicht für Importe nach § 73 Absatz 1 und 3 AMG.“
Ist eine Verordnung nicht eindeutig bestimmt, so ist seit 1. Juli 2019 vor der Belieferung eine Rücksprache mit dem Arzt erforderlich (für dringende Fälle und im Notdienst gibt es Sonderregelungen).
Die vorliegende Verordnung ist eindeutig bestimmt, da zweifelsfrei drei Packungen eines eindeutig bestimmten Fertigarzneimittels verordnet wurden. Nach § 8 Abs. 1 sind Verordnungen zeilenweise zu betrachten und mit der verordneten Anzahl an Packungen zu beliefern:
§ 8 Packungsgrößen
„(1) Enthält eine papiergebundene Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten. Verordnungen sind mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“
Fazit
Diese Verordnung kann nach den Vorgaben des neuen Rahmenvertrags mit der verordneten Anzahl von Packungen beliefert werden.