Corona-Schutzmaßnahmen
Corona-Pandemie
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G-BA verlängert Frist nicht: Keine telefonische Krank­schreibung mehr möglich

Fokus auf Schriftzug Arbeitungsunfähigkeitsbescheinigung
Ab dem 20. April 2020 sind telefonische Krankschreibungen nicht mehr möglich. | Bild: Stockfotos-MG / Adobe Stock

Wer krank ist und fürchtet, nicht arbeiten zu können, muss für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ab dem 20. April 2020 wieder persönlich zum Arzt: Der G-BA (Gemeinsame Bundesausschuss) verlängert die Frist zur telefonischen Krankschreibung nicht. In den letzten Wochen war es aufgrund der Corona-Pandemie möglich, dass Ärzte Patienten mit leichten Atemwegsbeschwerden auch nach rein telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über maximal 14 Tage ausstellen. Die Patienten erhielten ihre Krankschreibung sodann per Post. Dadurch sollten Arztbesuche vermieden, die Praxen entlastet und die Ansteckungsgefahr verringert werden. Die Frist zur fernmündlichen Krankschreibung lief am 19. April aus.

**Update: Telefon-Krankschreibung doch weiter möglich**

Krankschreibungen bei leichten Atemwegserkrankungen können vorerst weiterhin nach telefonischer Anamnese erfolgen. Das gab der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Montag (20. April) in Berlin bekannt.

Mehr dazu lesen Sie in unseren aktuellen Kurzmeldungen zur Corona-Pandemie vom Montag, den 20.04.2020.

Telefonische Krankschreibung war befristet

Grundsätzlich darf eine Arbeitsunfähigkeit nur nach ärztlicher Untersuchung festgestellt werden, das regelt die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) des G-BA. In § 4 steht dort: „Bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sind körperlicher, geistiger und seelischer Gesundheitszustand der oder des Versicherten gleichermaßen zu berücksichtigen. Deshalb darf die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit nur auf Grund ärztlicher Untersuchung erfolgen.“

Im März hatten sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband auf eine Sonderregelung aufgrund der Corona-Pandemie verständigt, der G-BA hatte eine befristete Sonderregelung zur telefonische Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sodann in § 4 der AU-RL aufgenommen. Seitdem stand dort zu lesen: „Rückwirkend ab dem 23. März 2020 und befristet bis zum 19. April 2020 darf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, für einen Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese und zwar im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen. Eine Verlängerung der Geltungsdauer und Anpassung der Regelung kann durch eine Abstimmung des Plenums im schriftlichen Verfahren erfolgen, sofern die Ausnahmesituation aufgrund der COVID-19-Pandemie fortbesteht.“ Diese Verlängerung ist nach Ansicht des G-BA nun nicht erforderlich.

Weniger Neuinfektionen bedingen das Ende der Sonderregelung

Die strikte Einhaltung von Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen habe dazu geführt, dass sich die „Dynamik der Neuinfektionen […] in allen Bereichen des täglichen Lebens – aber natürlich vor allem auch in den Arztpraxen – deutlich verlangsamt“ hat, begründet Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses, das Ende der Frist. Die Behelfsregelung könne deshalb ohne Gefahr einer Erhöhung des Infektionsrisikos für Patienten und Ärzte zum vorgesehenen Termin auslaufen. „Dies entspricht den behutsamen und strukturierten Schritten der Lockerung, die Bund und Länder jüngst beschlossen haben“, so Hecken.

Bei Verdacht auf COVID-19: beim Arzt anrufen!

Allerdings ganz auf das Telefon verzichten sollen Patienten nicht. Nach wie vor gilt: Patienten, die COVID-19-typische Symptome an sich beobachten, sollen nicht einfach in die Arztpraxis kommen. Sie sollen vorab beim Arzt anrufen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Gleiches gilt für Patienten, die Kontakt zu COVID-19-Patienten hatten, und bei Infekten der oberen Atemwege mit unklaren Symptomen. 

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