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Quarantäneanordnung steht AU-Bescheinigung nicht gleich: Urlaub nach Quarantäne nicht nachholbar

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Nachgewährung der Urlaubstage, wenn sie während des Urlaubs in Corona-Quarantäne mussten. | Bild: Prostock-studio / AdobeStock

Das Arbeitsgericht Bonn hat entschieden, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen haben, wenn für sie wegen einer Infektion mit dem Coronavirus behördlich eine Quarantäne angeordnet wurde. 

Im vor Gericht verhandelten Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die zwischen dem 30. November und dem 12. Dezember 2020 Erholungsurlaub in Anspruch nahm. Weil sie sich mit SARS-CoV-2 infizierte, musste sich die Frau auf behördliche Anordnung vom 27. November 2020 bis zum 7. Dezember 2020 in Quarantäne begeben. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag für diesen Zeitraum nicht vor.

Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung notwendig

Die Arbeitnehmerin verlangte von ihrem Arbeitgeber aber, ihr fünf Urlaubstage nachzugewähren. Man traf sich vor Gericht. Und das befand nun in erster Instanz, dass die Voraussetzungen von § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit nicht vorlagen. Diese Regelung bestimmt, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. 

Einen solchen Nachweis hatte die Frau aber nicht erbracht. „Eine behördliche Quarantäneanordnung steht einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich“, heißt es in einer Pressemitteilung des Arbeitsgerichts. Die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers könne alleine der behandelnde Arzt beurteilen.

Quarantäne nicht mit Arbeitsunfähigkeit vergleichbar

Das Gericht sah auch keine Veranlassung, § 9 BUrlG bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus analog anzuwenden. Es liege nämlich weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor. Eine Erkrankung mit SARS-CoV-2 führe nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit, so das Gericht. 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einlegen. Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 7. Juli, Az.: 2 Ca 504/21