Zum Welt-Hypertonie-Tag am 17. Mai: Blutdruckmessgeräte auf Rezept
Laut der Deutschen Hochdruckliga (DHL) haben in Deutschland mehr als 25 Millionen Menschen einen zu hohen Blutdruck. Etwa ein Drittel der behandelten Patienten soll nicht optimal medikamentös eingestellt sein und zehn Prozent der Betroffenen lassen sich gar nicht behandeln. Viele Menschen wüssten gar nicht, dass Bluthochdruck einer der Hauptrisikofaktoren für Herz-Kreislauf-Erkrankungen ist, so die DHL in einer Mitteilung. Bluthochdruck sei für die Hälfte aller Todesfälle durch Herzinfarkt und Schlaganfall verantwortlich, heißt es weiter.
#entdeckergesucht – Blutdruckmessen ist einfach
Anlässlich des heutigen Welt-Hypertonie-Tags soll über die Volkskrankheit aufgeklärt werden. Mit dem diesjährigen Motto #entdeckergesucht – Blutdruckmessen ist einfach. möchte die DHL und die Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin (DGIM) die Menschen zur Blutdruckmessung motivieren und somit die Dunkelziffer von Betroffenen mit Blutdruck senken. Dabei steht vor allem die Blutdruckmessung im Fokus. „Bei kaum einer anderen Erkrankung ist die Eigenkontrolle so wichtig“, erklärt Professor Dr. Florian Limbourg, Hannover, Mitglied im Vorstand der DHL.
Unter bestimmten Umständen können die benötigten Geräte zulasten der Krankenkasse verschrieben werden. Doch worauf muss geachtet werden, wenn so ein Rezept in der Apotheke vorgelegt wird? Pauschale Antworten gibt es auf viele Fragen leider nicht, weil die Versorgung in kleinteiligen Verträgen geregelt ist. Lediglich auf die Punkte, die es zu berücksichtigen gilt, lässt sich dann hinweisen.
Darf ich als Apotheke Kassenrezepte mit verordneten Blutdruckmessgeräten beliefern?
Die Antwort lautet, leider wie immer im Hilfsmittelbereich: Kommt darauf an. Zwei Fragen müssen mit „ja“ beantwortet werden. Gibt es einen Vertrag für den Versorgungsbereich (manchen muss man aktiv beitreten)? Und wenn ja: Ist die Apotheke dafür präqualifiziert? Elektronische Unterstützung liefert hier beispielsweise das Online-Vertragsportal des DAV.
Blutdruckmessgeräte gehören zum Versorgungsbereich 21B. Die Voraussetzungen für eine Präqualifizierung sind im Gegensatz zu so manch anderem Bereich für Apotheken gut zu erfüllen. So genügt beispielsweise ein „akustisch und optisch abgegrenzter Bereich/Raum zur Beratung und Anpassung mit Sitzgelegenheit“ und es ist kein „Med.-tech. Notdienst mit täglich 24 Stunden persönlicher Verfügbarkeit“ erforderlich. (Für Versender gelten übrigens andere Regeln.)
Der aktuelle Stand findet sich im Kriterienkatalog des GKV-Spitzenverbandes (ab Seite 40). Zudem können in den Verträgen zusätzliche Anforderungen über die Präqualifizierung hinaus definiert oder weggelassen werden.
Welche Blutdruckmessgeräte dürfen verordnet werden?
Auch das regelt der jeweilige Vertrag. Es wird unterschieden zwischen Oberarm- und Handgelenkmessgeräten. Es wird dann noch einmal eine Unterteilung in manuelle, halbautomatische und vollautomatische vorgenommen. Blutdruckmessgeräte für Kinder und Jugendliche sind ein eigener Bereich.
Am häufigsten verordnet wird wohl der Bereich „21.28.01.2 Vollautomatische Blutdruckmessgeräte zur Oberarmmessung“, der vermutlich Gegenstand der meisten Verträge sein dürfte.
Ist ein Kostenvoranschlag bzw. eine Genehmigung erforderlich?
Und wieder ist der Blick in den Vertrag erforderlich. In einigen Verträgen (TK, AOK BaWü etc.) sind Hilfsmittel bis zu einer bestimmten Preisgrenze, unter die Blutdruckmessgeräte meist fallen, genehmigungsfrei, somit muss auch kein Kostenvoranschlag eingereicht werden. In anderen Verträgen ist ein Kostenvoranschlag vorgesehen. Im Regelfall ist das elektronisch möglich.
Wie viel darf das Gerät kosten?
Die Kasse übernimmt die Kosten bis zum vertraglich festgelegten bzw. bis hin zum genehmigten Preis. Wünschen Patienten eine höherwertige Versorgung, können sie eine Aufzahlung leisten. Sollte ein höherwertiges Gerät im Einzelfall medizinisch erforderlich sein, muss laut Verbraucherzentrale die Krankenkasse auf Antrag entsprechend höhere Kosten übernehmen. Achtung: Als Anbieter ist man verpflichtet, zumindest ein aufzahlungsfreies Gerät anzubieten. Laut manchen Verträgen muss sogar mehr als ein zuzahlungsfreies Gerät angeboten werden. Entscheidet sich der Kunde für eine höherwertige Versorgung, sollte eine entsprechende Erklärung unterzeichnet werden.
Die Mehrkosten müssen ebenfalls aufs Rezept gedruckt werden: eine zusätzliche Abrechnungszeile für jedes Hilfsmittel, für das Mehrkosten bezahlt wurden. Die Aufzahlung hat die Sonder-PZN 06460725. Das Sonderkennzeichen wird in die erste Abrechnungszeile gedruckt. Das Hilfsmittel kommt dann in die nächste, so schreibt es die Technische Anlage 1 vor.
Wird eine Zuzahlung fällig?
Auf Hilfsmittel wird wie bei Arzneimitteln die gesetzliche Zuzahlung fällig. Alle Versicherten ab 18 Jahren zahlen somit, sofern sie nicht von der Zuzahlung befreit sind, zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro für jedes Hilfsmittel. Für Schwangere gilt: Wird ein Blutdruckmessgerät im Zusammenhang mit der Schwangerschaft verordnet, fällt keine Zuzahlung an.
Wie lange ist ein Rezept gültig?
Hilfsmittelrezepte sind laut Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Ausstellung 28 Tage gültig. Hat die Apotheke bei Genehmigungspflicht innerhalb dieser Frist einen Kostenvoranschlag bei der Kasse eingereicht, gilt die Frist als gewahrt, auch wenn die Versorgung dann später erfolgt. Auf dem Rezept sollte dies dann vermerkt werden.
Muss die Diagnose aufs Rezept?
Bei Hilfsmitteln muss die Diagnose aufs Rezept. Ergänzungen der Verordnung von Hilfsmitteln bedürfen laut Hilfsmittelrichtlinie einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.
Was muss noch aufs Rezept?
- Die Ziffer „7“ muss markiert sein,
- die Bezeichnung des Hilfsmittels: entweder die Produktart entsprechend dem Hilfsmittelverzeichnis oder die 7-stellige Positionsnummer,
- die Anzahl,
- unter Umständen ergänzende Hinweise „auf spezifischen Bedarf“
- sowie die üblichen Angaben zum Versicherten und zum Arzt sowie das Datum – analog zu Arzneimittelverordnungen.
Dürfen Blutdrucksenker mit aufs Rezept?
Mischverordnungen von Arznei- und Hilfsmitteln sind nicht zulässig. Andere Hilfsmittel sind theoretisch möglich, die Apotheke muss dann für diese aber ebenfalls versorgungsberechtigt sein.
Darf ein bestimmtes Gerät unter seiner 10-stelligen Positionsnummer verordnet werden?
Dazu heißt es in der Hilfsmittelrichtlinie: „Hält es die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt für erforderlich, ein spezielles Hilfsmittel einzusetzen, so bleibt es ihr oder ihm freigestellt, in diesen Fällen unter Verwendung der 10-stelligen Positionsnummer eine spezifische Einzelproduktverordnung durchzuführen.“ Dies muss aber begründet werden.
Wie wird abgerechnet?
Hilfsmittel können nach den Verträgen § 302 Sozialgesetzbuch (SGB) V unter Verwendung der zehnstelligen Hilfsmittelnummer abgerechnet werden. Bei Gruppenverträgen nach § 300 SGB V wird die PZN aufgedruckt.
Nicht vergessen: Empfangsbestätigung!
Patient oder Bevollmächtigter müssen den Empfang des Hilfsmittels auf der Rückseite mit ihrer Unterschrift bestätigen.