PTA-Ausbildungsnovellierung: Reform des PTA-Berufs: Mehr Eigenständigkeit in Rezeptur und Arzneimittelabgabe
Der Bundesgesundheitsminister hat es schon vor einigen Monaten angekündigt: Der Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA) soll moderner und attraktiver werden. Die schon recht alten Regelungen im Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PharmTAG) sowie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PTA-APrV) sollen überarbeitet werden. Schon Ende 2018 trafen sich in Berlin Vertreter der Apothekengewerkschaft Adexa, des Bundesverbandes PTA und der ABDA mit Vertretern des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), um einen Weg auszuloten. Diese Gespräche setzten sich im neuen Jahr fort – gesprochen wurde unter anderem über Kompetenzerweiterungen zudem über eine etwaige Verlängerung der Ausbildung. Während sich die Adexa und der BVpta für eine längere Schulzeit stark machten, lehnten sowohl die ABDA als auch die Lehrkräfte der PTA-Schulen diese Idee ab.
Anpassung an neue Aufgabenschwerpunkte
Nun hat das BMG einen ersten Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Weiterentwicklung des Berufsbildes der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Reformgesetz)“ vorgelegt. Erklärtes Ziel des Gesetzes ist es, das Berufsbild und die Ausbildung der PTA im Hinblick auf die geänderten Anforderungen der Apothekenpraxis zu reformieren – schließlich haben sich die Aufgabenschwerpunkte von PTA in den Apotheken deutlich verändert. „Die Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten und die damit verbundene Information und kompetente Beratung ist im Vergleich zur Prüfung von Arzneimitteln in den Vordergrund getreten. Das Berufsbild und die Ausbildung müssen entsprechend angepasst werden“, heißt es im Gesetzentwurf. Für die Herstellung von Arzneimitteln müsse eine fundierte pharmazeutisch-technologische Kompetenz gewährleistet bleiben. Gleichzeitig soll unter bestimmten Voraussetzungen die Übertragung erweiterter Kompetenzen im Apothekenbetrieb ermöglicht werden. Nicht zuletzt soll der Beruf aufgewertet und damit auch attraktiver werden – denn es gilt bekanntlich, einem Fachkräftemangel in Apotheken entgegenzuwirken.
Keine längere Ausbildungszeit
Das Thema Ausbildungsverlängerung wird im Gesetzentwurf zwar angesprochen – aber abgelehnt. „Die Verlängerung des schulischen Lehrgangs würde zu erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten bei den Schulen und Lehrkräften sowie zu einer damit einhergehenden (zumindest temporären) Verringerung der Absolventenzahl und Verteuerung der Ausbildung führen“, heißt es. Es wird zudem bezweifelt, dass eine längere Ausbildung attraktiver ist als eine kompakte Ausbildung. Da zwingende Gründe für eine Verlängerung nicht ersichtlich seien, wäre eine entsprechende Regelung unverhältnismäßig.
Was sich ändert: Berufsbild und Aufsichtsverzicht
Doch was soll sich nun verändern? Zunächst einmal wird im Berufsgesetz erstmals ein richtiges Berufsbild geschaffen: In zehn Punkten werden Tätigkeiten aufgeführt, die die PTA-Tätigkeit insbesondere umfasst. Dazu zählt neben der Herstellung von Arzneimitteln, der Prüfung von Ausgangsstoffen und Arzneimitteln sowie der Abgabe von Arzneimitteln einschließlich der erforderlichen Information und Beratung ausdrücklich auch die Mitwirkung am Medikationsmanagement. Weiterhin geht es beispielsweise um die Abwicklung digitaler Prozesse bei der Erbringung pharmazeutischer Dienstleistungen und die Mitwirkung bei der Erfassung von Arzneimittelrisiken und Medikationsfehlern.
Grundsätzlich bleibt es dabei, dass PTA nach dem Berufsgesetz befugt sind, in der Apotheke unter der Aufsicht eines Apothekers pharmazeutische Tätigkeiten auszuüben – das Nähere regelt die Apothekenbetriebsordnung (§ 8 PharmTAG). Und eben dort sollen nun auch Voraussetzungen bestimmt werden, unter denen Apothekenleiter auf die Beaufsichtigung ganz oder teilweise verzichten können – so lange die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gewahrt bleibt.
Wann kann auf die Beaufsichtigung verzichtet werden?
Die Konkretisierung in § 3 der Apothekenbetriebsordnung (APBETRO) sieht nach dem derzeitigen Entwurf so aus, dass der Apothekenleiter unter folgenden Voraussetzungen auf die Beaufsichtigung ganz oder teilweise verzichten kann:
Der/die PTA muss
- die staatliche Prüfung mindestens mit dem Gesamtergebnis ‚Gut‘ bestanden haben,
- seit mindestens einem Jahr in der Apotheke beschäftigt sein und insgesamt eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in Apotheken als PTA ausgeübt haben und
- eine regelmäßige Fortbildung nach definierten Kriterien durch ein gültiges Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer nachweisen.
Aufsicht bleibt dennoch für einige Tätigkeiten bestehen
Keine Regel ohne Ausnahme: Besonders verantwortungsvolle Aufgaben bleiben aufsichtspflichtig: Etwa die Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung und die Abgabe von Betäubungsmitteln und Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid sowie von Arzneimitteln im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 APBETRO, dahinter stecken unter anderem Einzelimporte.
Auch sollen die Regelungen nicht ganz starr sein: Ist die Prüfungsnote nicht so gut ausgefallen, kann dies durch eine um zwei Jahre längere Berufserfahrung kompensiert werden. Bei PTA mit ausländischer Ausbildung, Berufserfahrung oder Fortbildung kann auf die Aufsicht verzichtet werden, wenn ein vergleichbares Qualifikationsniveau nachgewiesen wird.
Beaufsichtigungsverzicht muss dokumentiert werden
Damit Klarheit besteht, bestimmt ein neuer Absatz 5a des § 3 ApBetrO, dass auch eine Erweiterung der Befugnisse einer PTA durch Verzicht auf die Beaufsichtigung schriftlich oder elektronisch festgelegt werden muss. Diese Festlegung muss auch bestimmen, in welchen Fällen ein Apotheker hinzugezogen werden muss. Überdies wird klargestellt, dass die Ausübung von Tätigkeiten, die nach der Verordnung einem Apotheker vorbehalten sind, einer PTA nur übertragen werden dürfen, wenn dies in der Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Für rechtmäßig übertragene Aufgaben besteht dann aber grundsätzlich auch die Möglichkeit, auf die Beaufsichtigung zu verzichten.
In der Folge ergeben sich in der Apothekenbetriebsordnung weitere Änderungen. Beispielsweise werden die Anforderungen an die Abzeichnung eines Herstellungsprotokolls für Rezepturen und Defekturen sowie Prüfprotokolle präzisiert.
Weiterhin sieht das Reformgesetz umfangreiche Neuregelungen in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vor: Die Ausbildungsinhalte werden aktualisiert und neu strukturiert. All dies soll den aktuellen beruflichen Anforderungen besser Rechnung tragen. Erweiterten Ausbildungsinhalten in bestimmten Bereichen (insbesondere bei der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten einschließlich der erforderlichen Information und Beratung) stehen Kürzungen an anderer Stelle gegenüber (insbesondere in der Chemie und bei den chemisch-pharmazeutischen Übungen). Im Fach „Apothekenpraxis“ geht es künftig ausdrücklich auch um Qualitätsmanagement und EDV.