Maßnahmen in der Corona-Pandemie: Sonderregelungen beim Entlassrezept
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am vergangenen Freitag diverse Beschlüsse gefasst, um Ärzte und Kliniken in der Coronakrise zu entlasten. Es handelt sich um befristete Sonderregelungen, die angesichts von Personalengpässen und einer erhöhten Patientenzahl mehr Flexibilität und Handlungsfreiheit schaffen sollen. „Wir wollen dabei auch Infektionsrisiken für Patientinnen und Patienten sowie für das ärztliche und pflegerische Personal bestmöglich verringern“, erklärte der G-BA-Vorsitzende Josef Hecken.
Entlassmanagement: Größere Packungsgrößen möglich
Hand angelegt wurde unter anderem an der Arzneimittel-Richtlinie. Hier betrifft eine der Sonderregelungen das Entlassmanagement: Zum Schutz der Patienten, die das Krankenhaus verlassen, können nun große Packungsgrößen von Arzneimitteln für die Versorgung zu Hause verordnet werden, damit keine unnötigen Besuche der aus dem Krankenhaus entlassenen, oft geschwächten und damit besonders gefährdeten Patienten in den Praxen erforderlich sind. Die derzeit in der Arzneimittel-Richtlinie (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2) vorgesehene Regelung, wonach bei Arzneimittelverordnungen im Rahmen des Entlassmanagements die Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung zu beachten ist, wird bis zum 31. Mai 2020 ausgesetzt. Es ist – ausgehend vom Versorgungsbedarf des Versicherten – die Verordnung einer Packungsgröße bis hin zum größten Packungsgrößenkennzeichen möglich.
Heil- und Hilfsmittelverordnung nun für 14 Tage möglich
Krankenhausärzte können im Rahmen des Entlassmanagements zudem nicht nur für eine Dauer von bis zu sieben Tagen, sondern nunmehr bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie, Heil- und Hilfsmittel verordnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.
Längere Gültigkeit für Entlassrezepte
Die Entlassrezepte sind überdies nicht mehr nur drei Tage gültig, sondern dürfen innerhalb von sechs Werktagen zulasten der Krankenkasse beliefert werden. Auch dieses Regelung gilt bis Ende Mai 2020.
Telefonische Anamnese bundesweit möglich
Weiterhin bereitet der G-BA den Boden für flexible Verordnungsmöglichkeiten in der Arztpraxis: Was in manchen Kammerbezirken schon praktiziert wird, gibt es nun bis Ende Mai als offizielle Sonderregelung: Ärzte können auch ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt Arzneimittel verordnen, wenn ihnen der Zustand des Patienten aus der laufenden Behandlung bereits bekannt ist. Auch das Ausstellen einer neuen Verordnung nach telefonischer Anamnese ist möglich. Die Verordnung kann auf postalischem Weg oder auf andere Weise an den Versicherten übermittelt werden.
Diese jüngsten Beschlüsse des G-BA müssen noch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, treten dann aber rückwirkend zum 27. März in Kraft. Das Bundesgesundheitsministerium hat bereits erklärt, die Beschlüsse nicht zu beanstanden.