Sonderregeln im Apothekenalltag
Corona-Pandemie
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Sind Gelnägel in der Apotheke während der Corona-Pandemie erlaubt?

Gelnägel in Rosa, Schwarz und Silber
Dürfen Gelnägel während der Corona-Pandemie in der Apotheke getragen werden? | Bild: v / Adobe Stock

Seit dem 12.05. dürfen Nagelstudios wieder Kundinnen bedienen und auch viele Mitarbeiterinnen von Apotheken haben sich seitdem ihre Nägel wieder modellieren lassen. Müssen die Chefs nun eingreifen? Grundsätzlich gilt, dass Apothekenleiter gemäß § 4a der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) festlegen müssen, welche Hygienemaßnahmen an den Arbeitsplätzen in der Apotheke zu treffen sind. Die Herstellung von Rezepturen – insbesondere von mikrobiologisch anfälligen Rezepturen – erfordert besondere Hygienemaßnahmen. Während der Corona-Pandemie gilt es außerdem, die „Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zu Tätigkeiten in der Apotheke während der COVID-19-Pandemie“ zu beachten, in denen auch die korrekte Durchführung der hygienischen Händedesinfektion im HV und bei anderen Tätigkeiten geregelt ist. Diese sind nicht nur für den Eigen- sondern auch für den Fremdschutz wichtig.

Welche Regeln gelten?

Um festzulegen, ob PTA und andere Mitarbeiterinnen in der Apotheke derzeit Gelnägel tragen dürfen, hilft ein Blick in die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege und die Empfehlungen der Bundesapothekerkammer. Bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern, dürfen an Händen und Unterarmen z. B. keine

  • Schmuckstücke, 
  • Ringe, einschließlich Eheringe, 
  • Armbanduhren, 
  • Piercings, 
  • künstlichen Fingernägel und 
  • sogenannten Freundschaftsbänder getragen werden.

Fingernägel sind kurz und rund geschnitten zu tragen und sollen die Fingerkuppen nicht überragen. Lackierte Fingernägel könnten den Erfolg einer Händedesinfektion gefährden. Deswegen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, ob auf Nagellack verzichtet werden muss. Zu dem in dieser Vorschrift verwendeten Begriff der „hygienischen Händedesinfektion“ ist anzumerken, dass seit über 100 Jahren zwischen einer die hautfremden Erreger beseitigenden sowie die Zahl der hauteigenen Erreger reduzierenden hygienischen Händedesinfektion und der gründlicheren, vor Operationen oder invasiven Eingriffen erforderlichen chirurgischen Händedesinfektion unterschieden wird.

Der Apothekenleiter entscheidet

In der Apothekenbetriebsordnung und in den Empfehlungen der Bundesapothekerkammer finden sich keine Spezialregelungen für pharmazeutisches Personal mit Gelnägeln. Letztendlich muss der Apothekenleiter schriftlich festlegen, welche Voraussetzungen bei einer hygienischen Händedesinfektion erforderlich sind – und was bei diesen in Bezug auf die Fingernägel zu beachten ist. Beispielsweise kann er spitzgefeilte Fingernägel in der Rezeptur untersagen, wenn zu befürchten ist, dass diese im Zweifel Einmalhandschuhe zerstören und eine hygienische Herstellung verhindern könnten. Der Apothekenleiter kann aber auch festlegen, dass für die kontinuierliche Händedesinfektion im HV-Bereich Gelnägel nicht geeignet sind, und der Mitarbeiterin das Tragen während der Arbeitszeit untersagen.

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