Rabattverträge eingeschränkt – Ersatzkassen reagieren auf Corona-Pandemie
Die Krankenkassen reagieren in großem Umfang auf die Coronakrise: Der Verband der Ersatzkassen teilte am heutigen Mittwoch mit, dass die Rabattverträge seiner Mitgliedskassen (TK, Barmer, DAK, KKH, HEK, hkk) nur noch eingeschränkt umgesetzt werden müssen. In einer Mitteilung teilte der vdek mit:
Mitteilung des vdek
„Ab sofort können Apotheker den Versicherten der Ersatzkassen statt einer rabattierten Arznei auch nicht-rabattierte Arzneimittel ausgeben. Dies gilt dann, wenn das rabattierte Medikament in der Apotheke, die der Patient aufsucht, nicht mehr vorrätig ist. Mit der Regelung soll u. a. verhindert werden, dass die Betroffenen die Apotheke ein weiteres Mal aufsuchen müssen, um ein dort bestelltes Medikament abzuholen oder das Medikament aus einer anderen Apotheke holen müssen. Die Regelung ist zunächst bis zum 30. April 2020 befristet.“
vdek: „Eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe“
Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des vdek, erklärte dazu: „Die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen, ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Die Ersatzkassen leisten ihren Beitrag dazu, wo immer es möglich ist. Mit der kurzfristig getroffenen Regelung zur Arzneimittelabgabe schützen wir insbesondere ältere und vorerkrankte Patienten, die Apotheken besonders häufig aufsuchen. Zugleich ist es ein Beitrag zur Verringerung des allgemeinen Infektionsrisikos.“
TK, Barmer, DAK , KKH , hkk und HEK
Der vdek vertritt die Interessen aller sechs Ersatzkassen, die eigenen Angaben zufolge zusammen rund 28 Millionen Menschen in Deutschland versichern. Die vdek-Mitglieder sind: Techniker Krankenkasse (TK), Barmer, DAK Gesundheit, KKH Kaufmännische Krankenkasse, hkk Handelskrankenkasse und HEK Hanseatische Krankenkasse.
Apothekerverbände forderten Entlastung
Die Ersatzkassen folgen somit dem Modell der AOK Rheinland/Hamburg. Die Kasse hatte bereits zu Anfang dieser Woche mit dem Apothekerverband Nordrhein sowie dem Hamburger Apothekerverein vereinbart, dass die Apotheker bei Nicht-Verfügbarkeit auch ein nicht-rabattiertes Arzneimittel abgeben können und dies mit einem bestimmten Sonderkennzeichen für die Coronakrise auf dem Rezept vermerken müssen.