Quarantäne und Kinderbetreuung – Welche Rechte haben Arbeitnehmer?
In ganz Deutschland wurden Schulen und Kindertagesstätten geschlossen. In den Bundesländern gibt es unterschiedliche Regeln zur Notbetreuung von Kindern, deren Eltern in wichtigen Versorgungsbereichen arbeiten. Doch was ist, wenn eine solche Notbetreuung nicht (mehr) angeboten wird?
Urlaub oder Überstundenabbau?
In einem Rundschreiben des Arbeitgeberverbandes Deutscher Apotheken (ADA) vom 2. März hieß es für diesen Fall, vorrangig müsse sich der Mitarbeiter um eine andere Betreuung des Kindes bemühen. Wenn dies jedoch nicht möglich ist, gehe die Fürsorgepflicht für das Kind gegenüber der Arbeitspflicht vor. Der Mitarbeiter dürfe also zu Hause bleiben. Sofern das Kind nicht erkrankt sei, bestehe jedoch kein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung. Der Mitarbeiter müsse daher Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen.
Kinderbetreuung: Neuregelung in dieser Woche erwartet
So der rechtliche Stand – seit dem vorigen Wochenende gibt es allerdings Appelle von Politikern, nach flexiblen Gestaltungen zu suchen. Das Bundesarbeitsministerium kündigt seit Sonntag auf seiner Internetseite an, derzeit würden Wege geprüft, wie unzumutbare Lohneinbußen bei zwingend notwendiger Kinderbetreuung vermieden werden könnten.
Am Montagabend deutete Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier in der ARD-Sendung „hart aber fair“ eine Neuregelung voraussichtlich bis zum Ende der Woche an. An anderer Stelle wurde unter Berufung auf ein Papier der Grünen bereits über eine solche Regelung berichtet. Demnach würden Arbeitgeber bei notwendiger Betreuung zu einer Lohnfortzahlung verpflichtet und bekämen die Kosten von der zuständigen Behörde erstattet wie bei einer behördlich angeordneten Quarantäne (siehe unten). Doch dies ist offenbar bisher nur ein Vorschlag für eine mögliche Gestaltung.
Unterstützungen bei Pflege kranker Kinder
Davon unabhängig gelten die bestehenden Regeln für den Fall, dass ein zu betreuendes Kind tatsächlich erkrankt. Dann haben gesetzlich krankenversicherte Mitarbeiter einen Anspruch auf Zahlung eines Krankengeldes gemäß § 45 SGB V, sofern das erkrankte Kind höchstens elf Jahre alt ist. Sofern dieser Anspruch nicht besteht, greift gemäß dem Rundschreiben des ADA die Regelung nach § 10a Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV). Dies betreffe privat versicherte Mitarbeiter und erkrankte Kinder bis zum 16. Lebensjahr. Dann bestehe ein Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Gehalts bis zu fünf Tagen. Voraussetzung sei, dass das Kind der Pflege bedarf und keine andere Person im Haushalt dies leisten könne.
Ersatz des Verdienstausfalls gemäß Infektionsschutzgesetz
Klare Regeln gibt es für den Fall, dass ein Apothekenmitarbeiter als mögliche Kontaktperson vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wird. Dann greift der Anspruch des Mitarbeiters auf Entgeltfortzahlung nicht. Denn dieser Anspruch gilt nur für Kranke. Stattdessen hat der Betroffene gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe seines Verdienstausfalls gegenüber der zuständigen Behörde. Praktisch ist dies allerdings gemäß § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz so geregelt, dass der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen die Zahlung übernimmt und sich das Geld anschließend auf Antrag von der Behörde erstatten lässt.
Überstunden möglich
Wenn Mitarbeiter in der Apotheke fehlen, stellt sich auch die Frage, inwieweit der Arbeitgeber für die verbliebenen Mitarbeiter Überstunden anordnen kann. Soweit der BRTV gilt, kann der Inhaber in begründeten Fällen Mehrarbeit im gesetzlichen Rahmen verlangen. Falls ein Jahresarbeitszeitkonto vereinbart wurde, darf der Arbeitgeber gemäß dem Rundschreiben des ADA die zulässige Höchstarbeitszeit abfordern. Dies sind 48 Wochenstunden bei Vollzeitbeschäftigten und 130 Prozent der vereinbarten Wochenarbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten.
Und wenn die Apotheke geschlossen werden muss?
Doch was geschieht im umgekehrten Fall, wenn gar nicht mehr gearbeitet werden kann? Wenn die Apotheke auf behördliche Anordnung geschlossen wird, hätten die Mitarbeiter weiterhin Anspruch auf Gehalt, heißt es vom Bundesarbeitsministerium. Denn der Arbeitgeber gerate dabei in Annahmeverzug gemäß § 615 BGB. Im Rundschreiben des ADA heißt es dazu, der Arbeitgeber trage das Betriebsrisiko, beispielsweise auch bei Naturkatastrophen. Die ausgefallene Arbeitszeit müsse auch nicht nachgearbeitet werden. Allerdings haben die Arbeitgeber wiederum Ansprüche gegen die zuständige Behörde, die eine Apotheke unter Quarantäne stellt. Dies betrifft gemäß § 56 Abs. 1 und 4 Infektionsschutzgesetz sowohl den eigenen Verdienstausfall als auch die „weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“. Eine weitere Option bietet das Kurzarbeitergeld.
Vorsorge-Idee: Vertikale Trennung des Teams
Viel besser ist es natürlich, einen solchen Fall zu vermeiden. Dabei können in Einzelfällen vielleicht auch Instrumente helfen, die auf den ersten Blick verwundern. Eine solche Idee wird auf der Internetseite wir-sind-tierarzt.de für große Tierarztpraxen mit mindestens zwei Tierärzten angeregt: die vertikale Trennung des Teams. Dabei sollten zwei Teams gebildet werden, die stets zusammenarbeiten, aber jeweils keinen persönlichen Kontakt zum anderen Team haben. Die Teams könnten an verschiedenen Wochentagen oder jeweils entweder vor- oder nachmittags arbeiten, wenn eine Mittagspause zum Schichtwechsel besteht. Sollte ein Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt werden, wären nur die Kollegen des einen Teams mit betroffen. Das andere Team könnte dann weiterarbeiten. Allerdings dürften nur die wenigsten Apotheken genug Mitarbeiter für ein solches Konzept haben.