Einigung: Bundesweite Einschränkung der Rabattverträge
Für die meisten Apothekenkunden ist es eine gewohnte Praxis, dass nach der Rezeptabgabe noch ein zweiter Apothekenbesuch notwendig ist, weil die Apotheke das gewünschte Rabattarzneimittel gerade nicht auf Lager hatte. Allerdings: Bei etwa 28.000 (Stand: Ende 2018) kassenspezifischen Rabattverträgen ist es auch nahezu unmöglich, dass Apotheker jedes Rabattarzneimittel sofort beliefern können.
AOK Rheinland/Hamburg reagierte als erstes
Dass dieses System in Zeiten einer grassierenden Pandemie, während der es darum geht, die sozialen Kontakte auf ein Minimum zu beschränken, gesundheitsschädlich sein kann, haben Apotheker schnell erkannt. Als erster stürmte hier Thomas Preis, Chef des Apothekerverbandes Nordrhein, vor und verlangte in einem Interview mit DAZ.online eine vorübergehende Einschränkung der Verträge, um unnötige Apothekenbesuche zu reduzieren. Die AOK Rheinland/Hamburg reagierte als erste und ermöglichte es Apothekenmitarbeitern in den beiden Vertragsgebieten, ein verfügbares Präparat abzugeben, wenn das gewünschte Rabattarzneimittel gerade nicht auf Lager ist.
Schmidt wollte Rechtssicherheit für alle Apotheken
PTA und Apotheker müssen die alternative Abgabe mit einer bestimmten PZN auf dem Rezept vermerken. Schnell folgten andere Kassen: Einige andere AOKen lenkten ein, aber auch die Ersatzkassen. Stellvertretend für alle Ersatzkassen teilte der Verband der Ersatzkassen (vdek) kürzlich mit, dass die Rabattverträge nur noch eingeschränkt gelten. Der ABDA hat das aber nicht gereicht: Friedemann Schmidt erklärte erst Anfang dieser Woche, dass die Apotheker Rechtssicherheit bräuchten und eine bundesweite Regelung vonnöten sei.
Diese haben Kassen und Apotheker nun selbst gefunden. Die ABDA teilte am heutigen Dienstag mit, dass DAV und GKV-SV eine Vereinbarung getroffen hätten, die bis zum 30. April gültig ist. Wörtlich heißt es in der Mitteilung der ABDA:
Mitteilung der ABDA
„Um die Anzahl der Patientenkontakte in den Apotheken für die Zeit der Coronakrise zu minimieren, haben sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) darauf geeinigt, die Abgabe von Arzneimitteln auf Rezept ab sofort in bestimmten Fällen zu vereinfachen. Wenn weder ein Rabattarzneimittel noch ein weiteres preisgünstiges Präparat in der Apotheke verfügbar ist, kann die Apotheke entsprechend einer Änderung des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V ein anderes, vorrätiges Medikament abgeben, damit der Patient nicht noch einmal in die Apotheke kommen muss. Dazu muss nur ein bestimmtes Sonderkennzeichen auf das Rezept zur späteren Abrechnung aufgedruckt werden. Die Regelung gilt mindestens bis zum 30. April 2020, kann aber auch verlängert werden. Bislang hatten einzelne Krankenkassen nur freiwillig zugesichert, auf den Vorrang der Rabattarzneimittel während der Coronakrise zu verzichten.“