Sonderregeln im Apothekenalltag
Corona-Pandemie
4 min merken gemerkt Artikel drucken

Abrechnung des Botendienstes: Was Sie wissen müssen

Mann mit Atemschutzmaske trägt braune Papiertüte
Die „SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“ ermöglicht es den Apotheken, Botendienste abzurechnen 
Bild: Angelov / Adobe Stock

Seit gut zwei Wochen ist die „SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“ in Kraft. Unter anderem ermöglicht sie es den Apotheken, Botendienste abzurechnen – sie können „je Lieferort und Tag einen Zusatzbetrag von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer" erheben. Vergangene Woche wurden nun auch die Details der Abrechnung bekannt. Doch folgt man den Diskussionen in den sozialen Netzwerken, gibt es anscheinend immer noch viele Unsicherheiten und Fragen. Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten:

Seit wann kann das Botendiensthonorar abgerechnet werden?

Bei Rezepten mit Ausstellungsdatum 22. April und später, also seit die Verordnung in Kraft ist. Da zu diesem Zeitpunkt die Abrechnungsmodalitäten aber noch nicht feststanden, hatte die ABDA geraten, die Rezepte zurückzuhalten, bis die Details geklärt sind. Das ist seit letzter Woche Donnerstag der Fall.

Wie viel kann abgerechnet werden?

Apotheken dürfen 5 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, also 5,95 Euro je Lieferort und Tag abrechnen.

Was bedeutet in diesem Zusammenhang Lieferort?

Laut Praxiskommentar der ABDA ist „der Lieferort die vom jeweiligen Besteller angegebene individuelle Lieferanschrift im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 ApBetrO, d.h. die Wohnung, die Arbeitsstätte oder eine vergleichbare Lieferadresse. ‚Lieferort‘ ist wohnortbezogen zu verstehen, d.h. pro Haushalt / Wohnung kann der Zusatzbetrag abgerechnet werden.“

Was darf man bei der Heimbelieferung abrechnen? Einmal fürs ganze Heim oder jeden Patienten einzeln?

Im Regelfall geht weder das eine noch das andere, weil die Versorgung und somit auch die Belieferung von Alten- und Pflegeheimbewohnern auf der Grundlage eines Versorgungsvertrags nach § 12a Apothekengesetz erfolgt. Lassen sich allerdings einzelne Patienten außerhalb eines Heimversorgungsvertrags aufgrund ihrer freien Apothekenwahl in Eigenregie beliefern (§ 12 Abs. 3 ApoG), dann kann laut ABDA das Botendiensthonorar abgerechnet werden.

Was muss man aufs Rezept drucken?

Es gibt nun eine bundeseinheitliche Sonderpharmazentralnummer (Sonder-PZN), die 06461110. Die kommt ins Feld der Pharmazentralnummern.

Ins Feld „Faktor“ soll die Ziffer „1“ eingetragen werden, ins Feld „Taxe“ der Betrag „5,95“.

Was soll man tun, wenn die Software die Sonder-PZN noch nicht zeigt?

Wenn die Software die Sonder-PZN (noch) nicht zeigt, sollen die Apotheker den Botendienst vorerst manuell auf das Rezept auftragen. Wichtig: Die Taxe 5,95 für den Botendienst muss im aufgedruckten Gesamtbrutto enthalten sein, damit die Rechenzentren die Abrechnung gut erkennen.

Kann auch bei Privatversicherten die Pauschale abgerechnet werden?

Die Botendienstvergütung ist gemäß der Verordnung eine Ergänzung zur Arzneimittelpreisverordnung. Und diese gilt bekanntlich auch für die Preisberechnung der PKV ebenso wie für Selbstzahler. Nach Auskunft des Verbandes der Privaten Krankenversicherung werden die Kosten auch von den privaten Krankenversicherern übernommen.

Wie vermerkt man die Pauschale auf einem Privatrezept?

Bei der Taxation des Rezepts ist der Betrag gesondert auszuweisen, z. B. als „Sonderentgelt Botendienst Pandemie“. Aber auch eine andere Kennzeichnung ist offenbar möglich. Laut PKV-Verband gibt es diesbezüglich keine Vorgaben seitens der PKV. Somit kann auch bei privat Versicherten die zwischen dem DAV und dem GKV-Spitzenverband beschlossene Sonder-PZN zum Einsatz kommen.

Wo ist der Zuschlag für den Botendienst verankert?

In § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Dort heißt es dazu: Zusätzlich zu den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung genannten Zuschlägen können Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen Zusatzbetrag von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben.

Wie lange gilt die Sonderregelung, dass Apotheken ein Botendiensthonorar abrechnen können?

Diese Ausnahme von der Arzneimittelpreisverordnung tritt bereits spätestens am 30. September 2020 außer Kraft –  es sei denn, die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird vorher aufgehoben. Die übrigen Regelungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung werden hingen spätestens mit Ablauf des 31. März 2021 hinfällig. 

Wie kommen Apotheken an die einmalige Pauschale von 250 Euro?

Hier müssen die Details der Abrechnung noch geklärt werden. Klar ist nur, dass diese Pauschale allein die GKV schultern wird.

Zurück