Vorgehen bei SARS-CoV-2-Infektionen in Deutschland: Was bedeutet „häusliche Quarantäne“?
Bei einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus ist bisher meist kein Klinik-Aufenthalt nötig. Denn die große Mehrheit der Infizierten erkrankt entweder gar nicht oder nur leicht wie bei einer Erkältung. Sie können bei Symptomen nach telefonischer Vereinbarung einen Termin mit ihrem Hausarzt machen.
Infektionskette durch Quarantäne unterbrechen
Das Sars-CoV-2-Virus ist aber nach den bisherigen Erfahrungen hoch ansteckend. Um Infektionsketten verlässlich zu unterbrechen, empfiehlt das Robert Koch-Institut nachweislich Infizierten deshalb eine Unterbringung in „häuslicher Quarantäne“. Für 14 Tage, das entspricht nach bisherigem Stand der maximalen Dauer der bisher bekannten Inkubationszeit, sollten dann diese Regeln gelten:
Regeln für die häusliche Quarantäne:
- Einzelunterbringung in einem gut belüftbaren Zimmer.
- Begrenzung der Kontakte zu anderen Menschen, insbesondere wenn sie einer Risikogruppe angehören. Dazu zählen vor allem Menschen mit einem geschwächten Immunsystem, chronisch Kranke, Ältere und Schwangere.
- Mitbewohner und Familienangehörige sollen sich in der Regel in anderen Räumen aufhalten oder einen Mindestabstand von mindestens ein bis zwei Metern einhalten.
- Die Nutzung gemeinsamer Räume sollte auf ein Minimum begrenzt werden und möglichst zeitlich getrennt erfolgen. Diese Räume, vor allem Küche und Bad, müssen regelmäßig gereinigt und gut gelüftet werden.
- Regelmäßiges gründliches Händewaschen vor und nach der Zubereitung von Speisen, vor dem Essen, nach dem Toilettengang. Zum Trocknen am besten Einweg-Papiertücher verwenden.
- Bei Husten oder Niesen auf jeden Fall Mund und Nase mit Einweg-Taschentüchern oder gebeugtem Ellbogen abdecken – und bei Gesellschaft in eine andere Richtung niesen.
- Täglicher Kontakt zu Arzt und Gesundheitsamt, um rasch zu handeln, falls Symptome auftreten sollten.
Kein Verdienstausfall zu befürchten
Während dieser zweiwöchigen Isolierung ist es den Patienten in der Regel nicht möglich, ihrem Arbeitsverhältnis nachzugehen. Mit einem Verdienstausfall müssen Arbeitnehmer in dieser Zeit dennoch nicht rechnen. Mit Blick auf den Apothekenmarkt ist festzuhalten, dass sowohl die Angestellten einer Apotheke als auch der Apothekeninhaber gemäß Paragrafen 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ein Recht auf Vergütung haben.
§ 56 des Infektionsschutzgesetzes
„Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheiden jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.“
Konkret heißt das: In der Regel zahlt der Arbeitgeber seinen Angestellten die normale Lohnfortzahlung wie im Krankheitsfall. Allerdings kann sich der Apothekeninhaber dieses Geld im Quarantänefall von den Behörden zurückerstatten lassen, die die Quarantäne angeordnet haben. Bei den Zahlungen an die Angestellten gelten ähnliche Regeln wie im Krankheitsfall. Im Infektionsschutzgesetz heißt es weiter:
§ 56 des Infektionsschutzgesetzes
„Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.“
Regelungen für Selbstständige
Auch Apothekeninhaber hätten das Recht auf Ausgleichszahlungen, wenn sie in Quarantäne müssten und ihre Apotheke gegebenenfalls sogar schließen müssten. Die Apotheker können sich den damit verbundenen Verdienstausfall von der anordnenden Behörde erstatten lassen. Bezugswert für diese Erstattung ist der im Steuerbescheid festgehaltene Gewinn für das letzte Kalenderjahr vor der Quarantäne. Wörtlich heißt es dazu im Infektionsschutzgesetz:
§ 56 des Infektionsschutzgesetzes
„Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt).“
Quelle: dpa/br