Selbstgemachte Mund-Nasen-Masken: Verkauf erlaubt?
Schon früh in der Corona-Epidemie war klar: Wirkliche Schutzmasken, sogenannte partikelfiltrierende Halbmasken (filtering face piece – FFP) sind rar – selbst dort, wo sie wirklich gebraucht werden, beim medizinischen und Pflege-Personal. Aber auch der einfachere medizinische Mund-Nasen-Schutz (MNS), wie man ihn etwa aus OP-Sälen kennt, ist kaum zu haben. Aus Sicht des Robert Koch-Instituts ist das für den „Normalbürger“ aber zu verkraften. In seinen FAQs zu SARS-CoV-2 erklärt das RKI, wichtiger als eine Maske ist eine gute Händehygiene, das Einhalten von Husten- und Niesregeln und das Abstandhalten.
Bundesärztekammer-Präsident rät zum Selberbasteln
Mittlerweile wird allerdings doch vermehrt empfohlen, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. So riet Bundesärztekammer-Präsident Dr. Klaus Reinhardt kürzlich den Bürgerinnen und Bürgern: „Besorgen Sie sich einfache Schutzmasken oder basteln Sie sich selber welche und tragen Sie diese im öffentlichen Raum. Diese Masken garantieren keinen Schutz vor Ansteckung. Aber sie können ein wenig helfen, das Risiko zu verringern, andere anzustecken oder selbst angesteckt zu werden.“
Masken-Pflicht und die Furcht vor Hamsterkäufen
In Österreich gilt in Supermärkten seit Mittwoch sogar eine Masken-Pflicht – und in Deutschland gibt es in Thüringen erste Gemeinden, die auf diesen Zug aufspringen wollen. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) sieht allerdings derzeit keine Notwendigkeit für eine solche Pflicht. Und auch der Städte- und Gemeindebund ist gegen eine generelle Maskenpflicht in Geschäften. Die nicht unbegründete Furcht: Bei einer Pflicht könnte es weiter zu Hamsterkäufen kommen, und der Markt noch leerer werden für jene, die die Masken wirklich brauchen.
DIY-Maske aus der Apotheke?
Und so geht in Deutschland der Trend zur Eigeninitiative: Es darf gerne Maske getragen werden, am besten eine selbst hergestellte. Dabei muss nicht zwingend jeder selbst nach Stoff, Nadel und Faden suchen – zahlreiche kleinere Unternehmen oder Werkstätten sowie Einzelpersonen sind bereits aktiv geworden. Auch aus eigener Not, weil ihnen ihr eigentliches Geschäft weggebrochen ist.
In lokalen Netzen werden Apotheken solche Masken angeboten. Das ist naheliegend, auch weil sie zu den wenigen Geschäften gehören, die noch geöffnet sind. Viele Apotheken verkaufen diese auch bereits oder geben sie gegen eine Spende ab. Doch manch einer fragt sich selbst in diesen Zeiten, in denen dankenswerterweise viele bürokratische Regeln über Bord fallen: Darf ich solche Do-it-yourself-Masken überhaupt verkaufen?
Verkauf verstößt nicht gegen Apothekenbetriebsordnung
Man kann auf die Idee kommen: Der Mund-Nasen-Schutz ist ein Medizinprodukt – und die selbstgefertigten Masken haben nun wahrlich keine CE-Kennzeichnung. Sie bieten auch selbstverständlich keinen Schutz, der dem von FFP-Masken entspricht. Bedeutet das nun ein Verkaufsverbot?
Glücklicherweise erlaubt die Apothekenbetriebsordnung Apotheken nicht nur den Verkauf von Arzneimitteln und Medizinprodukten – sondern auch von apothekenüblichen Waren, zu denen unter anderem „Gegenstände, die der Gesundheit unmittelbar dienen“ zählen. Auch Hygieneprodukte und Taschentücher dürfen Apotheken verkaufen.
Rechtsanwältin Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale hat jedenfalls kein Problem damit, diese Masken als von der Apothekenbetriebsordnung gedeckt anzusehen. Allerdings gibt es einen wichtigen Punkt: „Die Werbung darf nicht über das Ziel hinausschießen!“, so Köber. Keinesfalls dürfen DIY-Masken „zum Schutz gegen Coronaviren“ oder Ähnliches angepriesen werden. Sie schützen gerade nicht vor COVID-19! Und was die Preise betrifft, so bittet die Anwältin um „Feinfühligkeit“. Auch wenn die Wettbewerbszentrale hier keine Möglichkeit zum Eingreifen hat: Die Verbraucher seien in diesem Punkt sensibilisiert. Für 10 Euro sollten die Masken nicht unbedingt verkauft werden. Noch besser ist sicher eine Abgabe auf Spendenbasis.
BfArM bietet wichtige Hinweise
Eine klare Übersicht über die drei verschiedenen Arten von Masken – selbst hergestellte, MNS sowie filtrierende Halbmasken (FFP2 und FFP3) – bietet jetzt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf seiner Webseite. Dort finden sich auch Hinweise für Hersteller beziehungsweise Anbieter sowie Anwender der hier als „Community“-Maske bezeichneten selbst hergestellten Masken.
Das BfArM macht deutlich, dass diese „Community“-Masken KEIN Medizinprodukt sind: Sie genügen in der Regel nicht den für MNS oder FFP-Halbmasken einschlägigen Normanforderungen und haben nicht die dafür gesetzlich vorgesehenen Nachweisverfahren durchlaufen. „Sie dürfen nicht als Medizinprodukte oder Gegenstände persönlicher Schutzausrüstung in Verkehr gebracht und nicht mit entsprechenden Leistungen oder Schutzwirkungen ausgelobt werden“, stellt das BfArM klar.
Und weiter: „Es ist im Falle der Beschreibung/Bewerbung einer Mund-Nase Maske durch den Hersteller oder Anbieter darauf zu achten, dass nicht der Eindruck erweckt wird, es handele sich um ein Medizinprodukt oder Schutzausrüstung. Besondere Klarheit ist bei der Bezeichnung und Beschreibung der Maske geboten, die nicht auf eine nicht nachgewiesene Schutzfunktion hindeuten darf. Vielmehr sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es sich weder um ein Medizinprodukt noch um persönliche Schutzausrüstung handelt.“
Kann Tröpfchenauswurf reduzieren und „social distancing“ unterstützen
Zugestanden wird den DIY-Masken lediglich, dass durch ihr Tragen die „Geschwindigkeit des Atemstroms oder Speichel-/Schleim-Tröpfchenauswurfs reduziert werden“ kann und dass die Masken „das Bewusstsein für ‚social distancing‘ sowie gesundheitsbezogenen achtsamen Umgang mit sich und anderen unterstützen“ können. Ausdrücklich weist das BfArM darauf hin, dass sich Träger der „Community-Masken“ nicht darauf verlassen können, dass diese sie oder andere vor einer Übertragung von SARS-CoV-2 schützen.
All dies sind Aussagen, die auch Apotheken, die solche Masken anbieten, beherzigen sollten. Zu bedenken ist allerdings auch: Es ist nie auszuschließen, dass Abmahnanwälte aktiv werden. In der gegenwärtigen Pandemielage würde ein solches Vorgehen aber rechtsmissbräuchlich wirken.