Begleiterscheinungen der Pandemie
Corona-Pandemie
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Kontingentierung von Arzneimitteln wegen COVID-19: Was sind „versorgungsrelevante“ Arzneimittel?

Schlange von Kunden vor Apotheke
Das BfArM begrenzt versorgungsrelevante Arzneimittel. | Bild: Jacob Schröter / Imago Images

Dass die SARS-CoV-2-Pandemie die Arzneimittelversorgung beeinträchtigen wird, war absehbar. Bereits das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte in der vergangenen Woche Ärzte dazu angehalten, bedarfsgerecht zu verordnen (und keine zusätzlichen Privatrezepte auszustellen) sowie dass PTA und Apotheker OTC-Arzneimittel mit Augenmaß abgeben sollen.

Am Freitagnachmittag ordnete nun das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) an, bestimmte Arzneimittel für die Zeit der Corona-Pandemie nur kontingentiert zu liefern. Die oberste Arzneimittelbehörde will mit dieser Maßnahme ersten Phasen einer Ungleichverteilung von Medikamenten entgegenwirken, da sich einzelne Marktteilnehmer übermäßig bevorrateten. Die Kontingentierung trifft jedoch nicht alle Arzneimittel, sondern nur die sogenannten „versorgungsrelevanten“. Doch wann ist ein Arzneimittel versorgungsrelevant?

Für welche Arzneimittel die Anordnung genau gilt, wird nicht ganz deutlich. Zwar soll das BfArM künftig im Hinblick auf Lieferengpässe versorgungsrelevanter Arzneimittel Maßnahmen – auch zur Kontingentierung – ergreifen können. Doch diese im Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz vorgesehenen Maßnahmen sind noch nicht in Kraft getreten. Angesichts der derzeitigen Situation dürfte die Anordnung jedoch als Appell zu verstehen sein, der auch andere Arzneimittel, inklusive OTC, einbezieht, um einer flächendeckenden Ungleichverteilung von Arzneimitteln entgegenzuwirken.

Was bedeutet „versorgungsrelevanter Wirkstoff“?

Damit ein Wirkstoff oder eine Wirkstoffkombination als versorgungsrelevant eingestuft wird, müssen zwei grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sein: Das Arzneimittel muss verschreibungspflichtig sein, und das Arzneimittel muss für die Gesamtbevölkerung relevant sein. Das BfArM führt eine Liste mit diesen versorgungsrelevanten Wirkstoffen. Erstellt wurde sie auf Basis der WHO-Liste der essenziellen Arzneimittel, zusätzlich beteiligten sich medizinische Fachgesellschaften daran.

Die Liste ist nicht starr, das bedeutet: Sie wird regelmäßig angepasst und aktualisiert, Wirkstoffe werden ergänzt oder entfernt. Der letzte Stand ist vom November 2019. Impfstoffe führt die Liste der versorgungsrelevanten Wirkstoffe beim BfArM nicht.

Schmerzmittel, Antibiotika, Virostatika, …

Die Liste der versorgungsrelevanten Wirkstoffe ist lang und bunt: Sie reicht von Schmerzmitteln – wie Paracetamol oder Morphin –, Antidiabetika und Insuline , Levothyroxin zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen über zahlreiche Antibiotika – wie Penicilline, Flurochinolone, Erythromycin –, antivirale Arzneimittel zur Behandlung beispielsweise von Gürtelrose (Aciclovir), HIV oder Hepatitis C (Sofosbuvir), Glucocorticoiden bis hin zu Arzneimitteln, die zur Behandlung von Tumoren eingesetzt werden – wie Oxaliplatin – oder zur Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen (Hydrochlorothiazid, Metoprolol, Ramipril) und erhöhten Cholesterinwerten (Atorvastatin). Auch viele Antikörper-Präparate, die beispielsweise bei Multipler Sklerose (Alemtuzumab) oder Schuppenflechte (Ustekinumab) Einsatz finden, sind aufgeführt, daneben die „Pille“ (Ethinylestradiol/Levonorgestrel) oder Sumatriptan bei Migräne, der Magenschutz Pantoprazol oder das atemwegserweiternde Arzneimittel Salbutamol.

Sildenafil versorgungsrelevant?

Teilweise sind auch nur bestimmte Darreichungsformen oder Indikationen als versorgungsrelevant eingestuft – wie Acetylsalicylsäure intravenös, das unter anderem zur Behandlung bei Herzinfarkten eingesetzt wird. Auch der Viagra-Wirkstoff Sildenafil ist gelistet, aber nur zur Behandlung des Lungenhochdrucks (pulmonale Hypertonie) und nicht als Wirkstoff zur Behandlung von Erektionsstörungen. Die vollständige Liste der versorgungsrelevanten WIrkstoffe ist auf der Seite des BfArM hinterlegt.

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