COVID-19: Anpassung der Patientenverfügung sinnvoll?
Wer durch einen Krankheitszustand nicht mehr in der Lage ist seinen eigenen Willen zu äußern, kann mit Hilfe einer vorab erstellten Patientenverfügung dennoch die Selbstbestimmung wahren. Dieses schriftliche Dokument legt für einen bestimmten Krankheitszustand fest, ob der Betroffene genau definierte medizinische Maßnahmen wünscht oder ob diese unterlassen werden sollen.
Aufgrund der Corona-Pandemie und dem damit einhergehenden Risiko für die Notwendigkeit einer künstlichen Beatmung sorgen sich einige Bürger um die Aktualität ihrer Patientenverfügung. Was geschieht, wenn dieses Dokument die künstliche Beatmung am Lebensende ausschließt, man bei einem schweren COVID-19-Verlauf jedoch auf die Behandlung nicht verzichten möchte?
Kein Fall für Patientenverfügung: Künstliche Beatmung bei COVID-19
Patientenverfügungen sind für den Fall gedacht, dass der betroffene Patient seinen Wunsch nicht mehr selbst zum Ausdruck bringen kann. Bei einer COVID-19-Erkrankung willigt der Patient jedoch nach Aufklärung und vor der Einleitung des künstlichen Komas schriftlich ein und befindet sich damit in aller Regel nicht im Anwendungsbereich der Patientenverfügung.
Gut zu wissen: Musterformular als Ergänzung zur Patientenverfügung
Der Malteser-Hilfsdienst bietet auf seiner Website eine Ergänzung zur Patientenverfügung an. Für den Fall, dass eine Person an COVID-19 erkrankt, kann hier festgehalten werden, welche Maßnahmen erwünscht sind bzw. welche unterlassen werden sollen. Durch einfaches Ankreuzen kann in diesem Formular z. B. festgelegt werden, ob die entsprechende Person einer Verlegung ins Krankenhaus widerspricht und Maßnahmen wie künstlicher Beatmung oder einer Dialyse zustimmt. Über ein Freitextfeld können Beweggründe und weitere Wünsche im COVID-19-Erkrankungsfall angegeben werden.
Dennoch über Patientenverfügung nachdenken
Sollten während des künstlichen Komas jedoch Komplikationen auftreten, kann eine Patientenverfügung zum Einsatz kommen. Auch deshalb empfiehlt es sich, die aktuelle Corona-Pandemie als Anlass zu nehmen eine Patientenverfügung zu erstellen bzw. eine vorhandene Verfügung zu aktualisieren.
Patientenverfügung verleiht eigenem Wunsch Ausdruck
Gemäß dem dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts hat jeder Mensch in jeder Phase seines Lebens das Recht, selbst zu entscheiden, ob und wie er behandelt werden möchte. Um von diesem Recht jederzeit Gebrauch zu machen, empfiehlt es sich, vorsorglich eine schriftliche Patientenverfügung zu erstellen. Darin wird festgelegt, ob und wie eine ärztliche Behandlung in Situationen erfolgen soll, bei denen der Betroffene nicht mehr ansprechbar und nicht mehr einwilligungsfähig ist.
Gründe für die Selbstbestimmung im Krankheitsfall
Die Gründe, die für die Erstellung einer Patientenverfügung sprechen, sind vielfältig: So kann diese formuliert werden, um z. B. sicherzugehen, dass im Krankheitsfall alle medizinischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Ebenso denkbar ist jedoch, dass der Betroffene mit der Patientenverfügung vermeiden will, dass durch technische Maßnahmen ein natürlicher Sterbeprozess behindert wird.
Egal aus welchem Grund man sich letztendlich für die Erstellung einer Patientenverfügung entscheidet, sollte man sich vorab über die Konsequenzen der eigenen Entscheidung bewusst werden. So wird durch einen formulierten Behandlungsverzicht möglicherweise ein Weiterleben ausgeschlossen. Ebenso muss durch die Entscheidung für ein Weiterleben gegebenenfalls eine Abhängigkeit von Geräten und Fremdbestimmung in Kauf genommen werden.
Was muss drin stehen?
Um Meinungsverschiedenheiten vorzubeugen und Rechtssicherheit zu erlangen, muss bei der Erstellung der Patientenverfügung einiges beachtet werden: Eine gültige Patientenverfügung bedarf zunächst der Schriftform und muss eigenhändig unterschrieben sein. Ist dies nicht (mehr) möglich, kann alternativ die Bestätigung durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen erfolgen.
Im Hauptteil der Patientenverfügung sollten die einzelnen Wünsche möglichst konkret dargelegt werden. Dazu sollten zunächst die jeweilige Situation exakt beschrieben und anschließend die gewünschten Maßnahmen erläutert werden. Um dabei Interpretationsspielräume zu vermeiden, sollte auf allgemeine Formulierungen wie z. B. „kein qualvolles Leiden“ oder „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ sowie widersprüchliche Aussagen verzichtet werden.
Darüber hinaus kann die Patientenverfügung um persönliche Hinweise, zum Beispiel zu den eigenen Wertvorstellungen oder zu religiösen Fragen, ergänzt werden. So kann im Ernstfall die Auslegung erleichtert werden. Zudem ermöglichen es diese Hinweise, dass auch in nicht exakt beschriebenen Situationen im Sinne des Patienten gehandelt wird.
Regelmäßig aktualisieren
Ist die Patientenverfügung einmal erstellt, empfiehlt es sich, sie regelmäßig anzupassen bzw. deren Gültigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. So wird vermieden, dass aufgrund größerer zeitlicher Abstände die fortwährende Gültigkeit des Dokuments angezweifelt wird.
Stiftung Warentest empfiehlt zu diesem Zweck sich regelmäßig die folgenden zwei Fragen zu stellen:
- Entsprechen die Festlegungen noch dem tatsächlichen Willen?
- Hat sich am Gesundheitszustand etwas Grundlegendes geändert?
Beratung empfohlen
Aufgrund der heiklen Thematik und zahlreicher Stolpersteine bei der Formulierung wird empfohlen, sich vorab von einem Arzt oder einer entsprechenden Stelle beraten zu lassen. Als allgemeine Hilfestellung veröffentlichte das Bundesjustizministerium zum Thema Patientenverfügung eine Broschüre mit einer umfangreichen Sammlung von Textbausteinen. Weitere Formulierungshilfen sowie Musterpatientenverfügungen wurden vom Zentrum für Angewandte Ethik zusammengestellt.
Darüber hinaus gibt es verschiedene Beratungsangebote, wie z. B. den „LebensFaden“ – eine Initiative der Caritas Rottenburg-Stuttgart. Speziell geschulte, ehrenamtliche Mitarbeiter informieren bei diesem Angebot (unter christlichen Gesichtspunkten) zur Patientenverfügung und bei Fragen im Zusammenhang mit COVID-19. Quelle: BMJV, dpa, Stiftung Warentest
Gut zu wissen: Recht auf Beratung für Personen in stationärer Pflege
Gemäß § 132g SGB V steht Menschen in stationären Pflegeinrichtungen eine Beratung zur Erstellung von Patientenverfügungen auf Kassenkosten zu. Laut einem Bericht von tagesschau.de können seit 2015 sechs Stunden Gesprächsbegleitung verteilt auf mehrere Wochen oder Monate in Anspruch genommen werden.