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Anträge können ab 15. März gestellt werden: Energiepauschale für (PTA-)Fachschüler

Um die hohen Energiekosten auszugleichen, sollen Studierende und Fachschüler eine Energiepauschale von der Bundesregierung erhalten. Die Anträge können ab dem 15.03.2023 gestellt werden. | Bild:  Halfpoint / AdobeStock

Im vergangenen Herbst hat die Bundesregierung drei Entlastungspakete geschnürt, um die Bevölkerung in der aktuell angespannten wirtschaftlichen Situation zu unterstützen und Arbeitsplätze zu sichern. Teil des dritten Entlastungspaketes ist auch eine Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro für Studierende und Fachschüler, zu denen auch PTA-Schüler zählen. 

„Schnell und unbürokratisch“ sollte die Auszahlung erfolgen, hieß es bei der Verkündung des Entlastungspakets. Jetzt – mehr als fünf Monate später – warten Studierende und Fachschüler immer noch auf das Geld.

Ab wann kann die Energiepauschale beantragt werden? 

Ab dem 15. März sollen die lang erwarteten 200 Euro Energiepreispauschale beantragt werden können. Alle Bundesländer hätten sich auf den einheitlichen Start geeinigt, teilte die Staatskanzlei Sachsen-Anhalt am Dienstag mit. Das Bundesland hat die digitale Plattform erarbeitet, die von bundesweit rund 3,5 Millionen Antragsberechtigten genutzt werden soll. Zuvor wollen einige Bundesländer das Verfahren im Echtbetrieb testen. Wann das Geld dann wirklich auf dem Konto der Betroffenen zur Verfügung steht, ist noch unklar.

Was braucht man für den Antrag?

Die Studierenden und Fachschüler benötigen für den Antrag ein BundID-Konto zur Identifizierung. Mit dem Start des Verfahrens sollen sie von ihrer Ausbildungsstätte automatisch Zugangsdaten zur Antragsplattform www.einmalzahlung200.de erhalten. Dort hinterlegen sie ihre Kontoverbindung. Die Plattform soll auch für andere künftige Zahlungen des Bundes an die Bürger verwendet werden können.

Maßgeblich für eine Auszahlung ist, dass die Berechtigten am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert beziehungsweise an einer Berufsfachschule angemeldet waren. Anspruch auf die Pauschale haben demnach:

  • Studierende,
  • Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,
  • Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, sowie
  • Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen.

Für Bafög-Empfänger, die nicht mehr zuhause wohnen, soll es zudem einen weiteren Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro geben. Wann dieser kommt und in welcher Form, ist bislang unklar.