ABDA wünscht sich finanzielle Unterstützung für PTA-Schüler
In der vergangenen Woche hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Rahmen des neuen Bevölkerungsschutzgesetzes den Referentenentwurf einer „Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vorgelegt. Ziel soll sein, auch in Zeiten der SARS-CoV-2-Epidemie zu gewährleisten, dass in den wichtigen Gesundheitsfachberufen – zu denen ausdrücklich auch pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten zählen – die Ausbildungen und Prüfungen durchgeführt werden können. Konkret sollen mit der Verordnung Regelungen geschaffen werden, die es den Ländern vorübergehend ermöglichen, von den in den jeweiligen Berufsgesetzen festgeschriebenen Anforderungen abzuweichen. Unterrichtsformate sollen ebenso wie Prüfungsvorgaben flexibilisiert und der Lage angepasst werden können.
Finanzielle Unterstützung beim Schulgeld
Der Verordnungsentwurf sieht zum Beispiel vor, dass im Fall der Fälle mit Zustimmung der Behörde die Ausbildung verlängert werden kann, um theoretische und praktische Defizite ausgleichen zu können. Das findet die ABDA zwar grundsätzlich gut – sie weist jedoch darauf hin, dass für die betroffenen PTA-Schülerinnen und PTA-Schüler dabei aber eine doppelte Belastung entsteht: „Zum einen können sie erst später als geplant in den Beruf einsteigen und zum anderen müssen sie länger das anfallende Schulgeld zahlen.“ Etwa zwei Drittel der PTA-Schulen seien in privater Trägerschaft und es werde ein Schulgeld von bis zu 400 Euro im Monat fällig, erklärt die ABDA. „Inwiefern hier unterstützende finanzielle Zuschüsse erfolgen können, sollte erwogen werden.“ Auch wenn die Abschaffung des Schulgeldes für PTA-Schülerinnen und -Schüler auf der politischen Agenda steht – noch ist es nicht so weit.
Stunden reduzieren – Erste-Hilfe-Kurse aufschieben
Zudem wirft die ABDA die Frage auf, inwiefern der Stundenumfang des Unterrichts verringert werden kann. Auch die praktische Ausbildung in der Apotheke könne durch Schichtdienste oder temporäre Schließungen beeinträchtigt sein. Es sollte geprüft werden, ob die vorgesehenen Regelungen solche Fallgestaltungen hinreichend abdecken, so die ABDA. Gegebenenfalls, so schlägt sie vor, könnte sich eine konkretisierende Regelung mit Blick auf die einheitliche Umsetzung bereits heute am PTA-Berufsgesetz orientieren, das zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt. Danach sind bis zu 10 Prozent Fehlzeiten auf den theoretischen und praktischen Unterricht sowie auf die praktische Ausbildung anrechenbar. Vergleichbare Regelungen fänden sich auch in anderen Berufsgesetzen der Gesundheitsfachberufe. Unter anderem regt die ABDA noch an, dass zum Beispiel Erste-Hilfe-Kurse, die für die Prüfungszulassung nachgewiesen werden müssen, auch nachträglich belegt werden können.