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mein Beruf: Gutscheine als Zusatzleistung: Hairstyling als Bonus?

von Minou Hansen

Wer seine Mitarbeitenden wertschätzen und motivieren möchte, hat die Möglichkeit, ihnen sogenannte Zusatzleistungen zukommen zu lassen. Selbstverständlich könnte eine Apothekenleitung alles Mögliche on top zahlen. Für beide Seiten interessant kann es aber werden, wenn die Möglichkeiten, etwas außerhalb des geschuldeten Bruttogehalts steuerfrei zahlen zu können, ausgeschöpft werden. Für die Apothekenleitung fallen zudem keine Sozialversicherungsbeiträge an, die immerhin um die 20 Prozent des Bruttogehalts ausmachen. Darin liegt zugleich ein Nachteil für die Mitarbeitenden im Unterschied zum regulären Gehalt: Es werden keine Beiträge für die Rentenversicherung gezahlt. Im ersten Schritt profitiert man allerdings dennoch, weil der Betrag netto ausgezahlt wird; man hat also mehr auf dem Konto als bei einer Bruttozahlung.

Einkommenssteuergesetz als Grundlage

Was alles neben dem normalen Gehalt steuerfrei möglich ist, ist im Einkommensteuergesetz geregelt. In einigen – zum Glück seltenen – Fällen kommen Apothekenleitungen auf die Idee, einfach etwas bar an die Mitarbeitenden auszuzahlen und das an der Steuer vorbeilaufen zu lassen. In einem Arbeitsverhältnis sind solche Leistungen illegal. Alles, was als Gegenleistung für geleistete Arbeit erbracht wird, unterliegt nach § 2 Einkommensteuergesetz (EStG) der Einkommenssteuer, wenn es nicht nach den weiteren Regelungen des EStG ausdrücklich als steuerfrei zu betrachten ist. Das hört sich zwar kompliziert an, aber es lohnt sich, dieses Grundprinzip zu verinnerlichen und dann zu schauen, was als Zusatzleistung für beide Seiten attraktiv ist.

Zahlung immer zusätzlich zum Lohn

Um die Folgen der gestiegenen Inflation für die Angestellten abzumildern, gibt es zum Beispiel noch bis zum 31.12.2024 die Möglichkeit der Inflationsausgleichsprämie. Danach dürfen bis zu 3.000 Euro steuerfrei als Prämie gezahlt werden. Wenn die Apothekenleitung dies nicht getan hat oder den Betrag nicht voll ausgeschöpft hat, kann es sich lohnen, diese Möglichkeit einmal anzusprechen. Im Moment sieht es nicht so aus, als würde der Zeitraum noch einmal verlängert, zumal die Inflationsrate sich etwas abgeschwächt hat. Wichtig ist immer, dass es sich um eine Zahlung handelt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Es ist also nicht zulässig, zum Beispiel Überstunden oder die tarifliche Sonderzahlung über den Inflationsausgleich zu zahlen.

Steuerlicher Vorteil durch Gutscheine

Des Weiteren gibt es die Möglichkeit, Gutscheine für die Mitarbeitenden zu gewähren. Die Idee dabei ist, von einem steuerlichen Vorteil gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 EStG zu profitieren. Danach sind Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen dienen, steuerfrei, soweit der Betrag von 50 Euro monatlich nicht überschritten wird. Auch dieser steuerliche Vorteil gilt nur, wenn er zusätzlich zum geschuldeten Gehalt gezahlt wird. Eine Apothekenleitung kann also nicht einen Teil des vereinbarten (oder tariflich verpflichtenden) monatlichen Gehalts als Gutschein zuwenden, sondern dieser muss zusätzlich gewährt werden. Der Gutschein darf weiterhin ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen dienen. Ein Gutschein über einen Geldbetrag müsste voll versteuert werden.

Ins Restaurant auf Kosten des Arbeitgebers

Welche Art von Gutscheinen können steuerfrei übergeben werden? Dazu hat das Bundesfinanzministerium (BMF) klare Regeln aufgestellt. Eine Gruppe sind Restaurantschecks oder Essenmarken, also Beiträge der Apothekenleitung zur täglichen Verpflegung. Hier gibt es verschiedene Anbieter, die sich natürlich nur dann für die Mitarbeitenden lohnen, wenn es tatsächlich in der näheren Umgebung Möglichkeiten gibt, während der Mittagspause etwas zu essen zu bekommen. Wenn mehrere Angestellte Interesse an Restaurantschecks haben, kann man aktiv auf Restaurants und Cafés in der Nähe zugehen und gegebenenfalls dort eine Gutscheinregelung treffen.

Ebenso muss man sich als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter überlegen, ob man selber tatsächlich davon profitiert. Wer keine allzu langen Arbeitstage hat und vielleicht die Hauptmahlzeit des Tages gemeinsam mit der Familie am Abend einnimmt, wird sich über dieses Zusatzangebot der Apothekenleitung nicht nachhaltig freuen können. Für diese Angestellten ist eventuell eine andere Variante attraktiver. So gibt es beispielsweise die Möglichkeit, Gutscheine auszustellen, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen dienen.
Um die Gesundheit der Mitarbeitenden zu fördern, kann die Apothekenleitung Gutscheine für örtliche Fitnesscenter anbieten. | Foto: Wavebreakmedia – iStockphoto.com

Gern genutzt: Einkaufsgutscheine

Praktikabel und gut nutzbar können Gutscheine einer Gemeinschaft der Innenstadtgeschäfte oder eines Einkaufszentrums sein. Wichtig ist laut BMF, dass es sich entweder um einen einzelnen Anbieter handelt oder um einen begrenzten Anbieterkreis im Inland. Dabei kann es sich beispielsweise um eine örtliche Begrenzung (städtischer Einzelhandels- oder Dienstleistungsverband) handeln. Doch auch Onlinegutscheine einzelner Anbieter sind möglich. Beim Gutschein eines Onlinehändlers, wie zum Beispiel Amazon, muss man aber beachten, dass dieser nicht für den Amazon-Marketplace gilt, sondern nur für Produkte, die von Amazon selbst angeboten werden. Das dient dazu, den begrenzten Anbieterkreis einzuhalten. Derartige Varianten werden jedoch selten genutzt, weil sie kompliziert und nicht eben nachhaltig sind.

Zuschuss für Fitness und Pflege

Häufiger und für die eigene Gesundheit förderlich sind Gutscheine für örtliche Fitnesscenter. Die Apothekenleitung könnte zusätzlich versuchen, Sonderkonditionen für die Mitarbeitenden auszuhandeln (zum Beispiel eine Reduzierung der Aufnahmegebühr); schließlich können Apothekenangestellte Multiplikatoren sein, was auch für die Gesundheitseinrichtung einen Nutzen bringen würde.

Wer viel Wert auf sein Äußeres legt, würde sich vielleicht über eine sogenannte Beautycard freuen: Das ist nach dem Schreiben des BMF ein Gutschein für eine Behandlung der Person in Form von Hautpflege oder auch Haareschneiden. Dies ist zwar ein nicht sehr üblicher Gutschein, aber wer seinen Friseur- oder Beautysalon regelmäßig aufsucht, spart dabei viel Geld.

Auch Schmerzen im verspannten Rücken oder in überstrapazierten Schultern kann man sich wegmassieren lassen – subventioniert von der Apothekenleitung. Wichtig ist dabei immer, dass sich die Gutscheine ausschließlich auf einen Anbieter beziehen und insgesamt höchstens 50 Euro monatlich geleistet werden dürfen.

Unterstützung für den Arbeitsweg

Gut etabliert und auch in Apotheken üblich sind Tankgutscheine oder – im städtischen Bereich – die etwas nachhaltigeren Tickets für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Im Moment vielfach gebräuchlich ist das Deutschlandticket, das mit 49 Euro unter der kritischen Grenze liegt. Carsharinggutscheine sind ebenfalls möglich. Tankgutscheine müssen, um den begrenzten Anbieterkreis einhalten zu können, wiederum auf eine bestimmte Tankstelle oder eine Tankstellenkette ausgestellt werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zusatzleistungen, für die besondere Steuervorteile gelten, müssen immer zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.
  • Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen dienen, sind steuerfrei, sofern der Betrag von 50 Euro monatlich nicht überschritten wird.
  • Beispiele für Gutscheine, die steuerfrei übergeben werden können, sind Beiträge für Verpflegung, Einkäufe, die Förderung der Gesundheit oder die Anfahrt zum Arbeitsplatz.

Vorteile für Familien nutzen

Für Familien mit kleinen Kindern kann auch ein Kindergartenzuschuss eine gute Idee sein. Dessen steuerliche Behandlung ist ebenfalls im EStG geregelt (§ 3 Nr. 33 EStG). Danach sind Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung von Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erbracht werden. Die Steuerfreiheit gilt nur für Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, und für Einrichtungen, die eine Unterkunft und Betreuung gewährleisten. Eine Besonderheit: Die Zuschüsse der Arbeitgebenden sind der Höhe nach nicht begrenzt, sie dürfen allerdings die tatsächlichen Ausgaben der Eltern nicht übersteigen. Die Eltern müssen daher monatlich die Kindergartenbeiträge, die sie selber an die Einrichtung zahlen, gegenüber der Apothekenleitung nachweisen. Damit wird gewährleistet, dass nicht unerwartet eine dann steuerpflichtige Überzahlung eintritt. Eltern und Apothekenleitung sind verpflichtet, die Belege aufzubewahren.

An einem Strang ziehen

Steht das Thema Zuatzleistungen zur Debatte, ist es sinnvoll, im Team zu überlegen, was für möglichst viele der Mitarbeitenden eine gute Ergänzung zu den bestehenden Gehaltszahlungen wäre. Je unkomplizierter es für die Apothekenleitung umsetzbar ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Wünsche umgesetzt werden. Einen Rechtsanspruch auf diese zusätzlichen Leistungen gibt es nicht.

Steuerliche Vorgaben ändern sich häufig. Es ist deshalb in beiderseitigem Interesse, eng mit der Steuerkanzlei, die die Apotheke betreut, zusammenzuarbeiten. Die Apothekenleitung wird sich im Zweifel auf deren Rat verlassen, wenn es um die Umsetzung von Zusatzleistungen geht. Gleichzeitig ist es gut, wenn das Team mit kreativen Ideen an den Start geht, deren Umsetzung das Steuerbüro prüft. •

Minou Hansen

Rechtsanwältin

bei ADEXA

Hamburg

autor@ptaheute.de