ABDA zum PTA-Reformgesetz: Keine Kompetenzerweiterung für PTA und keine Verlängerung der Ausbildung nötig
Die ABDA hat Stellung zu den Plänen des Bundesgesundheitsministeriums für ein PTA-Reformgesetz bezogen. Anders als die Apothekengewerkschaft ADEXA und der Bundesverband PTA sieht die ABDA – wie das BMG – keine Notwendigkeit einer Ausbildungsverlängerung. Aber es gibt auch Kritik: Die ABDA lehnt kategorisch ab, dass Apothekenleiter unter bestimmten Voraussetzungen teilweise oder ganz auf die Aufsicht der PTA verzichten können. Diese könnten unter keinen Umständen das fachliche Kompetenzniveau dafür erreichen.
Verlängerung der Ausbildung nicht nötig
Man begrüße, so heißt es in der Stellungnahme, die PTAheute vorliegt, insbesondere die Beibehaltung der bisherigen Ausbildungsstruktur – zwei Jahre Lehrgang an der Berufsfachschule und ein halbes Jahr praktische Ausbildung in der Apotheke. Dabei teile man die vorgetragenen Argumente, dass unter anderem eine Verlängerung unverhältnismäßig und zwingende Gründe dafür nicht ersichtlich seien.
ABDA spricht PTA die erforderliche Kompetenz ab, ohne Aufsicht zu arbeiten
Nach dem Gesetzentwurf sollen Apothekenleiterinnen und -leiter unter bestimmten Voraussetzungen teilweise oder ganz auf die Aufsicht von PTA verzichten können (§ 17 Absatz 6 Satz 4 ‒ neu). Die ABDA lehnt es „aus Gründen der Arzneimitteltherapiesicherheit und damit der Patientensicherheit ab“, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf die Beaufsichtigung der PTA bei der Abgabe von Arzneimitteln auf ärztliche Verschreibung verzichten werden kann.
Weder der Abschluss der staatlichen Prüfung als PTA mit einer bestimmten Note noch zusätzliche Berufserfahrung in Verbindung mit dem Nachweis regelmäßiger Fortbildung führten, so die ABDA in ihrer Stellungnahme, zu einem fachlichen Kompetenzniveau, das eine kritische Überprüfung der Abgabe der Arzneimittel durch eine Apothekerin oder einen Apotheker mit fünfjähriger Ausbildung, davon vier Jahre naturwissenschaftlicher Ausbildung an der Universität, entbehrlich mache. Auch die Regelung des § 17 Absatz 5c (neu) ApBetrO, nach der unter anderem zu dokumentieren ist, in welchen Fällen die PTA einen Apotheker hinzuziehen müsse, ist nach Einschätzung der ABDA nicht geeignet, das bisherige Sicherheitsniveau zu gewährleisten.
Die ABDA befürchtet scheinbar, dass aus dem „Verzicht auf die Beaufsichtigung“ eine Vertretungsbefugnis für PTA abgeleitet werden könnte. Sie regt daher an, klarzustellen, „um Missverständnissen vorzubeugen“, dass trotz des Verzichts auf die Aufsicht über die PTA, den der Entwurf vorsieht, immer der Apothekenleiter oder ein ihn vertretender Apotheker bzw. eine gemäß § 2 Absatz 6 ApBetrO vertretungsberechtigte Person anwesend sein muss.
Mehr Ausnahmen, falls die Aufsichtspflicht gelockert wird
Die ABDA besteht auf weiterreichende Maßnahmen, sollte das BMG ihrem Wunsch nicht nachkommen und die PTA künftig von der Vorlagepflicht der Verschreibungen befreien. So erachtet es das BMG als ausreichend, die Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung sowie die Abgabe von Betäubungsmitteln, Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid und Einzelimporte als Ausnahme zu definieren, bei denen der Apothekenleiter nicht auf die Aufsicht verzichten darf. Die ABDA möchte, wenn schon PTA eigenständig ohne Vorlage zeichnen dürfen sollen, hier weit mehr Ausnahmen sehen. Nämlich:
- Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen des Versandes (§ 17 Absatz 2a ApBetrO)
- Abgabe verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel (§ 19 ApBetrO)
- Patientenindividuelles Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln (§ 34 ApBetrO)
- Abgabe von Arzneimitteln zur Notfallkontrazeption
- Abgabe von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Acitretin, Alitretinoin und Isotretinoin
Allerdings macht die ABDA gleich zu Beginn der Stellungnahme klar, dass es in ihren Augen kaum möglich sein wird, praktikable abstrakte oder konkrete Kriterien zu definieren, in welchen Fällen die PTA einen Apotheker hinzuziehen muss, um das bisherige Sicherheitsniveau beizubehalten.
Außerdem hält es die ABDA für unabdingbar, dass die schriftliche Herstellungsanweisung einschließlich der Plausibilitätsprüfung sowie die Freigabe des Rezepturarzneimittels weiterhin durch einen Apotheker bzw. im Vertretungsfall von einer zur Vertretung berechtigten Person gegenzuzeichnen sind. Dasselbe gilt für Defekturarzneimittel und das Prüfprotokoll der Ausgangsstoffe
Fokussierung auf die öffentliche Apotheke wird begrüßt
Dass nun erstmals das Berufsbild der PTA mit den wichtigsten Tätigkeiten formuliert wird, die auf die Berufsausübung der PTA in der Apotheke fokussieren, findet die ABDA gut. Damit werde berücksichtigt, dass der weitaus größte Teil der PTA in Apotheken tätig ist. Gleichermaßen mache das BMG aber auch deutlich, dass PTA ihren Beruf auch anderswo ausüben können. Allerdings wird unter anderem bei den Tätigkeiten angeregt, den Punkt „Mitwirkung am Medikationsmanagement“ allgemeiner zu fassen und stattdessen zu schreiben „Mitwirkung bei Maßnahmen, die die Arzneimitteltherapiesicherheit verbessern“.
Erste-Hilfe-Kurs soll gestrichen werden
Nach Auffassung der ABDA ist es unstrittig, dass PTA in Notfällen Erste Hilfe leisten können. Angehende PTA müssen während ihrer Ausbildung, aber außerhalb der schulischen Ausbildung, einen Kurs in Erster Hilfe besuchen. Dies hält die ABDA für nicht notwendig und möchte den entsprechenden Absatz ersatzlos streichen lassen, da die Erste Hilfe nicht als eine Kompetenz gelte, die maßgeblich den PTA-Beruf präge.
Präzision der Lehrinhalte
Im dritten Teil der Stellungnahme äußert sich die ABDA detailliert zu den geplanten Änderungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für PTA. Sie begrüßt zum Beispiel die Klarstellung des Gesetzgebers, dass mindestens drei Monate des in der Apotheke zu absolvierenden Praktikums in der öffentlichen Apotheke abzuleisten sind – derzeit ist es möglich, dass PTA das sechsmonatige Praktikum komplett in der Krankenhausapotheke absolvieren. Ebenfalls positiv bewertet werden die inhaltlichen Anpassungen im Fächerkatalog der schulischen Ausbildung sowie die Stärkung der Ausbildungsinhalte zur Information und Beratung. Hier wurden die Vorschläge des BMG jedoch zum Teil präzisiert: Zum Beispiel statt „die erforderlichen theoretischen Grundlagen der fachbezogenen Mathematik, insbesondere der Arithmetik und der Stöchiometrie, anzuwenden und insbesondere die Dreisatz- und Prozentrechnung sowie das Mischungsrechnen zu beherrschen und auf die in den Apotheken auftretenden Fragestellungen anzuwenden“ bevorzugt die ABDA die Formulierung „die für die Herstellung von Stamm-, Prüf- und Maßlösungen erforderlichen Massen und/oder Volumina der Ausgangsstoffe zu berechnen und die für die Herstellung von Rezeptur- und Defekturarzneimitteln benötigten Massen und/oder Volumina an Wirk- und Hilfsstoffen zu berechnen“.