Aktuelles
6 min merken gemerkt Artikel drucken

Eine Gefahr für alle Mitarbeiter: Berauscht am Arbeitsplatz

Bild: KatarzynaBialasiewicz - iStockphoto.com

Tabak, Alkohol, Medikamente oder illegale Drogen – sie alle können abhängig machen und ihr Konsum kann sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Doch was passiert, wenn ein Mitarbeiter berauscht zur Arbeit kommt? Wie kann oder muss der Arbeitgeber hier eingreifen?

Alkoholkonsum birgt viele Gefahren

Alkoholkonsum ist in Deutschland weit verbreitet und in der Gesellschaft allgemein akzeptiert. Neben der Gefahr einer Abhängigkeit bestehen bei regelmäßigem Alkoholkonsum auch weitere Risiken gesundheitlicher und sozialer Art. So ist Alkohol beispielsweise eine der Hauptursachen für Krebs und kann Schädigungen der Leber und des Gehirns hervorrufen. Jede dritte Gewalttat wird unter Alkoholeinfluss verübt und leider passieren immer wieder Unfälle im Straßenverkehr, an denen Personen beteiligt sind, die aufgrund von Alkoholkonsum nicht mehr fahrtüchtig sind. Jedes Jahr sterben in Deutschland rund 74.000 Menschen an den direkten oder indirekten Folgen von Alkohol.

Folgen von Alkoholkonsum 

  • Ab circa 0,2 Promille verändern sich subjektives Erleben und persönliches Verhalten. Man fühlt sich zwangloser und freier. Der Widerstand gegen weiteren Alkoholkonsum sinkt. Sehfähigkeit, Konzentrationsvermögen und Bewegungskoordination lassen bereits jetzt nach.
  • Unter Alkoholeinfluss steigt die Unfallgefahr in allen Lebensbereichen stark an.
  • Alkohol und Medikamente beeinflussen einander in unberechenbarer und manchmal gefährlicher Weise. Daher sollte bei der Einnahme von Medikamenten generell auf den Konsum von Alkohol verzichtet werden.
    Eine schwere Alkoholvergiftung kann zum Tod durch Atemlähmung führen.

Eine Alkoholsucht entwickelt sich oft schleichend und unbemerkt. Ein kritischer Punkt ist erreicht, wenn ein wiederholter starker Drang nach Alkohol auftritt und die Kontrolle über den eigenen Konsum langsam entgleitet oder wenn wichtige Aktivitäten und alltägliche Verpflichtungen zugunsten des Alkoholtrinkens vernachlässigt werden. Kritisch sind auch alkoholbedingte körperliche Veränderungen, z.B. das Auftreten von Entzugssymptomen wie Händezittern und Schwitzen, wenn kein Alkohol getrunken wird, sowie Schlafstörungen, Magenschmerzen und die Gewöhnung an Trinkmengen, bei denen früher bereits eine Wirkung verspürt wurde.

Hilfe für Betroffene und Angehörige

Wer eine Sucht entwickelt oder einen Angehörigen, Freund oder Arbeitskollegen hat, der alkoholabhängig ist, der kann sich beispielsweise an eine Drogen- und Suchtberatungsstelle (www.suchthilfeverzeichnis.de) oder die Sucht und Drogen Hotline (www.sucht-und-drogen-hotline.de) wenden. Auch im Internet stehen zahlreiche Informationen und Materialien zur Verfügung.
Auf diesen Internetseiten finden Sie Informationsmaterialien zum Thema Sucht:

Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. (DHS): www.dhs.de
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA): www.bzga.de
Drugcom (ein Projekt der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), das sich speziell an Jugendliche und junge Erwachsene richtet): www.drugcom.de

Nikotin macht körperlich und psychisch abhängig

Der Genuss von Nikotin ist legal und ebenfalls weit verbreitet. Im Jahr 2016 wurden in Deutschland insgesamt 75 Milliarden Zigaretten geraucht. Nikotin wirkt auf das zentrale Nervensystem anregend und gleichzeitig beruhigend auf das vegetative Nervensystem, das man selbst nicht willentlich steuern kann. Es entwickelt sich sehr schnell eine körperliche Abhängigkeit, der eine psychische Abhängigkeit folgt. Zeichen einer Überdosierung sind Übelkeit, Schwäche, Schweißausbrüche und Herzklopfen. 
Rauchen schädigt auf lange Sicht nahezu jedes Organ im Körper. Besonders stark betroffen sind die Atemwege und das Herz-Kreislauf-System. Ein Rauchstopp wirkt sich sofort positiv auf die Gesundheit aus und reduziert langfristig das Risiko für die durch das Rauchen verursachten Erkrankungen.

Illegale Drogen

Als illegale Drogen bezeichnet man jene Drogen, deren Besitz, Konsum oder Handel im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt sind. Zu ihnen gehören sowohl Substanzen, die prinzipiell verboten sind, beispielsweise Haschisch oder Heroin, als auch solche, die medizinisch genutzt und bei entsprechender Indikation verschrieben werden dürfen. Beispiele hierfür sind Morphin oder Amphetamine. Die meisten illegalen Drogen haben ein sehr hohes Sucht- und Missbrauchspotential. Eine Überdosierung endet oft tödlich.
Strafbar sind u.a. der Erwerb, der Besitz, der Umgang und die Herstellung illegaler Drogen. Je nach Tatbestand drohen Geld- oder Freiheitsstrafen. Unter bestimmten Bedingungen kann die Strafe auch zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden.

Medikamentenabhängigkeit

Etwa vier bis fünf Prozent aller häufig verordneten Arzneimittel haben ein eigenes Suchtpotenzial. Dazu gehören viele Schlaf- und Beruhigungsmittel (z.B. Benzodiazepine), opiathaltige Arzneimittel/Opioide (z.B. Heroin, Morphium, Methadon und Codein) und Stimulanzien, die den Organismus anregen („Aufputschmittel“). An solche Medikamente zu kommen, ist für Mitarbeiter einer Apotheke nicht schwer.
Auch rezeptfrei erhältliche Medikamente werden teilweise in zu hohen Dosen oder zu lange eingenommen und können Schaden anrichten, z.B. Kopfschmerzmittel, Abführmittel und Schnupfensprays. In Deutschland gelten rund 1,9 Millionen Menschen als medikamentenabhängig.

Arbeitgeber muss handeln

Der Konsum von Suchtmitteln wirkt sich nicht nur auf die betroffene Person selbst, sondern auch auf Kollegen und den Arbeitgeber aus. Alkohol- oder suchtkranke Mitarbeiter sind weniger leistungsfähig und haben höhere Ausfallzeiten. Und sie sind eine Gefahr für die Arbeitssicherheit. Geschieht ein Unfall und der Verursacher ist alkoholisiert, kann das für ihn unangenehme arbeits-, straf- und zivilrechtliche Konsequenzen haben.

Der Arbeitgeber ist gesetzlich zur Fürsorge gegenüber seinen Arbeitnehmern verpflichtet. Wenn ein Arbeitgeber einen Beschäftigten wissentlich „berauscht“ arbeiten lässt, verstoßen beide gegen das Arbeitsschutzgesetz. Denn der Arbeitgeber hat alle notwendigen Maßnahmen zur Prävention von Unfällen zu treffen und der Beschäftigte hat ihn dabei zu unterstützen. Konkretisiert wird diese Vorgabe in der Unfallverhütungsvorschrift der BG.

Im konkreten Fall bedeutet dies: Besteht der Verdacht auf eine Alkoholisierung bzw. auf einen Rauschzustand eines Mitarbeiters, muss dieser von seinem Arbeitsplatz verwiesen werden. Ein Alkoholtest ist nicht erforderlich und darf ohne die Zustimmung des Betroffenen auch nicht durchgeführt werden. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers besteht auch nach dem Verweis. So darf die alkoholisierte Person auf keinen Fall sich selbst überlassen werden und womöglich mit dem eigenen Auto nach Hause fahren. Je nach Zustand sollte der Mitarbeiter nach Hause gebracht, im Betrieb betreut oder an ein Krankenhaus übergeben werden.