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Hartz-4-Empfänger klagt: Muss das Jobcenter für Homöopathie aufkommen?

Muss das Jobcenter Kosten für homöopathische und pflanzliche Arzneimittel tragen, die nicht im Leistungskatalog der GKV enthalten sind? | Bild: WavebreakMediaMicro / Adobe Stock

Das Jobcenter muss grundsätzlich nicht mehr Medikamente als die Krankenkasse bezahlen. Für Ausnahmen gelten enge Voraussetzungen, hat nun das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden. Zugrunde lag der Fall eines 64-jährigen Hartz-IV-Empfängers aus Bremen. Der Mann verlangte Mehrbedarfsleistungen in Höhe von 150,00 Euro pro Monat für diverse pflanzliche und homöopathische Präparate wie beispielsweise Kytta®, Retterspitz®, Neurexan®, Arnica Globuli, Infludoron® und weitere, teils auch Lebensmittel wie Quark und Ingwer. Er begründete dies damit, dass er herkömmliche Arzneimittel nicht vertrage. Da seine Krankenkasse für die Präparate nicht zahle, müsse das Jobcenter die Kosten tragen.

Ausreichende medizinische Versorgung – aber nichts darüber hinaus

Das Landessozialgericht hat einen Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen abgelehnt. Grundsätzlich müsse das Jobcenter eine ausreichende medizinische Versorgung des Hilfebedürftigen sicherstellen. Dies geschehe bereits durch Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge. Präparate außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen und Lebensmittel fielen in die Eigenverantwortung des Krankenversicherten und seien auch von Hartz-IV-Empfängern selbst zu zahlen. Um nicht das Tor zu einer beliebigen, mit Steuermitteln finanzierten Wunschmedizin zu öffnen, müsse für einen unabweisbaren Bedarf eine nachgewiesene medizinische Indikation festgestellt werden. Die Pauschaldiagnose einer Medikamentenunverträglichkeit reiche dafür nicht aus. Das Gericht hat sich auf ein medizinisches Gutachten gestützt, wonach der Mann entzündungshemmende und schmerzstillende Medikamente brauche.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10. Januar 2019 – L 15 AS 262/16; veröffentlicht bei www.sozialgerichtsbarkeit.de; Vorinstanz: SG Bremen