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AMVV: Rezepte nur noch mit Adresse & Telefonnummer

Mit einem Kugelschreiber wird ein blaues Privatrezept unterschrieben
Laut einer Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung sollen Rezepte – vor allem Privatrezepte – künftig zwingend mit Adresse und Telefonnummer der verordnenden Person versehen werden. | Bild: Gerhard Seybert / AdobeStock

Wollen Human-, Tier- und Zahnärzte Arzneimittel verordnen, sollen sie künftig zwingend eine Adresse und eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme auf dem Rezept angeben müssen – auch wenn sie nicht in einer Klinik oder Praxis arbeiten. Das geht aus einem Entwurf zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Arzneimittelverschreibungsverordnung 133/24 , vom 14.03.2024
 
 hervor, die das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kürzlich dem Bundesrat zugeleitet hat.

Daten zu Gesundheitseinrichtung oder Privatadresse angeben

Über eine Anpassung des § 2§ 2: Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV)  Absatz 1 Nr. 1 AMVV will das BMG klarstellen, dass gegebenenfalls entweder die Daten der sonstigen Gesundheitseinrichtung anzugeben sind, in der die verschreibende Person tätig ist, oder deren Privatadresse und -telefonnummer.

Derzeit umfasst die genannte Norm lediglich die „Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme“. Diese Formulierung soll nach dem Willen des Verordnungsgebers künftig wie folgt lauten:

„(1) Die Verschreibung muss enthalten: 1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis, der Klinik oder einer sonstigen Gesundheitseinrichtung der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) oder, sofern diese nicht in einer Gesundheitseinrichtung tätig ist, die Anschrift der verschreibenden Person, jeweils einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme (…)“

§ 2 Absatz 1 Nr. 1 AMVV (neu)

Im GKV-Bereich dürfte die Neuregelung eher selten zum Tragen kommen – sie wird wohl vor allem Privatrezepte betreffen.