Müssen PTA im Urlaub erreichbar sein?
Die Urlaubszeit ist da, um zu entspannen und den Alltagsstress hinter sich zu lassen. Doch bei manchen werden schnell mal im Strandkorb kurz die Mails gecheckt oder beim Sightseeing mit dem Chef telefoniert.
65 Prozent aller Berufstätigen, die einen Sommerurlaub geplant haben, sind erreichbar, wie eine Umfrage des Digital-Branchenverbands BitkomStand 2023 zeigt. Nur 34 Prozent planen, komplett abzuschalten und nicht auf berufliche Anfragen zu reagieren.
Doch bei dem ein oder anderen stellt sich die Frage: Was ist eigentlich, wenn das Handy klingelt und der Chef dran ist? Müssen PTA und andere Apothekenmitarbeitende im Urlaub erreichbar sein oder können sogar zurückgerufen werden? Wir haben Antworten auf die wichtigsten Fragen für Sie zusammengefasst.
Müssen Apothekenangestellte im Urlaub erreichbar sein?
PTA und jeder andere Apothekenmitarbeitende hat nach § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Urlaub dient laut Gesetz der Erholung. Diese Erholung ist nicht gewährleistet, wenn PTA ständig damit rechnen müssen, zur Apotheke abgerufen oder telefonisch befragt zu werden. Denn auch das Beantworten von Telefonaten, E-Mails oder WhatsApp-Nachrichten ist Arbeit und beeinträchtigt die Erholung.
Nach dem BUrlG müssen Beschäftigte an ihren freien Tagen von der Arbeit komplett entbunden sein. Demnach muss also im Urlaub niemand erreichbar sein.
Kann die Apothekenleitung Angestellte in Notfällen kontaktieren?
Es gibt tatsächlich einige Notfälle oder Ausnahmesituationen, in denen die Apothekenleitung PTA bzw. Apothekenangestellte im Urlaub anrufen oder kontaktieren dürfen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn PTA ein Passwort kennen, das der Betrieb dringend benötigt, oder wenn sonst irgendein echter Notfall eintritt.
Allerdings gilt hier, dass die Zeit der Erledigung dieser (telefonischen) Anfrage für PTA Arbeitszeit ist. Das heißt, die Zeit muss vergütet werden.
Dürfen PTA und Apothekenmitarbeitende aus dem Urlaub zurückgerufen werden?
Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitgeber Mitarbeitende im sogenannten „äußersten Notfall“ zurückrufen kann. Ein solcher Notfall liegt aber nicht vor, wenn beispielsweise ein Kollege erkrankt ist oder organisatorische Probleme bzw. eine dünne Personaldecke den Betrieb nicht mehr richtig laufen lassen. Der Grund für einen Rückruf muss, so unterstreichen es verschiedene Urteile, schon gravierend sein.
Der Zusammenbruch der Apotheken-EDV, Katastrophen wie plötzliches Hochwasser im Betrieb oder Ähnliches könnten einen Rückruf rechtfertigen. In jedem Fall eines (berechtigten) Rückrufs aus dem Urlaub muss der Arbeitgeber die vollen Kosten für die verfrühte Rückreise und alle weiteren Kosten übernehmen.